Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 07
neu entstehenden und bestehenden medizinischen Zentren bei ihrer Arbeit zu unterstützen – etwa mit einer Such- maschine zum Auffinden von MZEB (https://bagmzeb.de/mzebs-finden ). Für eine berufsübergreifende Zusam- menarbeit bei der Versorgung der beeinträchtigten Patienten setzt sich die Deutsche Gesellschaft für Medizin für Menschen mit geistiger oder mehr- facher Behinderung (DGMGB) ein – ein Zusammenschluss von Ärzten, die schwerpunktmäßig mit diesen Patienten arbeiten. Ein großes Thema dort: die zahnmedizinischen Bedarfe. Die zahnmedizinische Versorgung dieser Patienten ist (immer noch) schlechter als die der Allgemeinbevölkerung. Des- halb hat der Verband eine Sektion Zahnmedizin gegründet. Aber wie können sich Zahnärzte dort einbringen? Und auf welcher Basis? „Die Bundeszahnärztekammer emp- fiehlt eine vertragslose Kooperation zwischen Zahnärzten und MZEB“, ant- wortet Dr. Christian Junge, Vorstands- referent der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) für Behindertenzahnheilkunde und Präsident der Landeszahnärzte- kammer Thüringen. WER KANN SEINE EXPERTISE EINBRINGEN? Er weist darauf hin, dass Zahnärzte auch in den MZEB die Zuschlags- und Besuchsgebühren der aufsuchenden Betreuung abrechnen können. Junge: „Die zahnärztliche Betreuung geht dann auch nicht finanziell zulasten des Zentrums.“ Wichtig sei, dass in den vielerorts entstehenden Zentren von Anfang an zahnmedizinische As- pekte mitberücksichtigt werden. „Das empfehlen auch die verschiedenen Fachverbände in ihrer gemeinsamen Rahmenkonzeption für die Zentren“, betont Junge. Foto: Elsäßer Mundhygieneinstruktion einer Bezugsperson durch eine DH 3 M Filtek Universal Restorative Ru ndum einfach. 3m.de/dental | 31
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