Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 07
der Praxis ausgeglichen werden. Es sei nochmals betont: Dadurch können Kündigungen der Mitarbeiter ver- mieden werden! Ich konzentriere mich daher auf Möglichkeit Nr. 3., die als erstes von Ihnen angegangen werden sollte. Kurzarbeit können auch Praxen bean- tragen, die aufgrund unverschuldeter wirtschaftlicher Ursachen wie Liefer- engpässe bei benötigten Hygiene- und Infektionsschutzmaterialien („Produk- tionsteilen“) oder anderer nicht beein- flussbarer (unabwendbarer) Ereignisse – wie die durch das Coronavirus ausge- lösten Einschränkungen – kurzfristig in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und ihre Beschäftigten dadurch nicht mehr auslasten können. Grundsätzlich müssen die Urlaubs- ansprüche aus dem Vorjahr eines/einer Beschäftigten vor der Anmeldung des Kurzarbeitergeldes genommen und zusätzlich die Urlaubsansprüche aus dem laufenden Jahr vor Beginn der Kurzarbeit verplant werden. Wie funktioniert es? In der Beispiel- rechnung von Abbildung 1 wird auf 50 Prozent Kurzarbeit reduziert, es kann aber auch bis auf Null reduziert werden (Prophylaxekräfte). Die Ver- gütung wird proportional an die Kurz- arbeitszeit angepasst. Der Arbeitnehmer erhält zusätzlich das Kurzarbeitergeld, das bei Arbeitnehmern mit Kind aus 67 Prozent und bei Arbeitnehmern ohne Kind aus 60 Prozent der Netto- Vergütung bei Kurzarbeit Beispiel: Arbeitsnehmer ohne Kind, 50 % Kurzarbeit Quelle: OPTI Abb. 1: Beispielrechnung bei 50 Prozent Kurzarbeit » Meine Idee von Gesundheit macht die Zukunft zur Praxis. « Von der Behandlung bis zur Bezahlung: Der Zahnarztbesuch als rundum entspanntes Erlebnis. Diese Idee von Gesundheit für den Patienten von morgen machen wir heute schon möglich. Mit neuen Konzepten, digitalen Technologien und herausragendem Service. Sprechen Sie mit uns über Ihre Idee von Gesundheit unter meinebfs.de meinebfs.de | 39
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