Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 07

zm 110, Nr. 7, 1.4.2020, (722) BESCHÄFTIGUNG VON ANGEHÖRIGEN UND DIE FOLGEN FÜR STEUER UND SOZIALVERSICHERUNG Wenn die Familie in der Praxis hilft Bernhard Fuchs Familienmitglieder sind oft in der Praxis behilflich. Sei es, dass die Tochter die Website gestaltet oder der Ehemann in Vollzeit die Verwaltung übernimmt. Natürlich steht es den Beteiligten frei, diese Mitarbeit unentgeltlich, teilentgeltlich oder voll entgeltlich im Rahmen einer Anstellung zu vereinbaren. In jedem Fall sollte man die Folgen für die Steuer und die Sozialversicherung im Blick haben. E ine unentgeltliche Mitarbeit von Familienangehörigen in der Praxis sollte nicht erfolgen, wenn das Gehalt beim Bezug öffentlicher Leistungen – beispielsweise beim Elterngeld – schädlich wäre. Fast immer ist eine (teil-)entgeltliche Beschäftigung angezeigt, da sich hierdurch Vorteile bei der Steuer und bei der Sozial- versicherung ergeben. Familienangehörige sind: \ Ehepartner \ eingetragene Lebenspartner \ Geschwister \ Eltern \ Großeltern \ Kinder \ Enkelkinder Die Beschäftigung von Kindern ist ab Vollendung des 15. Lebensjahres möglich. JEDER FALL IST INDIVIDUELL Wenn feststeht, wen Sie einstellen wollen, muss für jeden Fall individuell geklärt werden, welches die günstigste Variante der Beschäftigung ist. Zu- nächst einmal geht es um die Frage, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder ein Minijob besser ist. Der entscheidende Punkt hierbei ist die Krankenversicherungssituation des betreffenden Angehörigen. Soll der Krankenversicherungsstatus unverän- dert bleiben, sollte eine geringfügige Beschäftigung gewählt werden – das bietet sich an, wenn der Angehörige (weiterhin) privat krankenversichert sein will oder bereits GKV-Mitglied ist, zum Beispiel durch ein anderes Foto: AdobeStock_sepy 80 | PRAXIS

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=