Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 07

zm 110, Nr. 7, 1.4.2020, (723) sozialversicherungspflichtiges Beschäf- tigungsverhältnis oder im Rahmen der beitragsfreien Mitversicherung als Familienmitglied. Ist dies nicht der Fall, sollte eine sozialversicherungspflichtige Beschäf- tigung vereinbart werden, da dann ein Krankenversicherungsschutz besteht. Von der privaten Krankenversiche- rung in die GKV zu wechseln, ist nach Vollendung des 55. Lebensjahres aller- dings nur noch in Ausnahmefällen möglich. AUCH DER MINIJOB HAT VORTEILE! Durch die Anstellung als Minijobber kann man trotz der anfallenden Arbeitgeberabgaben – das sind in der Regel etwa 30 Prozent – Vorteile von bis zu etwa 1.500 Euro pro Jahr netto erzielen. Das Gehalt für die Mini- jobber sowie die Abgaben darauf können Sie als Arbeitgeber steuerlich voll abziehen und sparen hiermit fast immer circa 45 Prozent Steuern (Ein- kommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Der Zufluss des Gehalts ist beim Minijobber nicht steuerpflichtig. Zudem kann der Mini- jobber zusätzlich kleinere Beiträge an die Rentenversicherung entrichten, so dass sich hierdurch seine spätere Rente leicht erhöht. Bei einer sozialversicherungspflichti- gen Beschäftigung fallen bei hohen Gehältern entsprechend hohe Sozial- versicherungsabgaben an. Arbeit- geber- und Arbeitnehmeranteil belau- fen sich zusammen auf ungefähr 40 Prozent, so dass bei einem monat- lichen Bruttogehalt von 3.000 Euro jährlich etwa 14.400 Euro Abgaben für die Sozialversicherung zusammen- kommen. Ein großer Teil dieser Beiträge ist allerdings (fast) nutzlos, da der Angehörige erstens meist keine Arbeitslosenversicherung be- nötigt, zweitens die gesetzliche Rente trotz hoher Beiträge nur mäßig sein wird und drittens Kranken- versicherungsschutz auch bei einem niedrigeren Gehalt besteht. Daraus folgt, dass nur so viel Arbeitsstunden tatsächlich erbracht und vergütet werden sollten, dass ein Gehalt von circa 700 bis 1.200 Euro pro Monat vereinbart werden kann. Bei einem monatlichen Gehalt von 1.000 Euro belaufen sich die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung mit circa 15 Prozent auf 150 Euro pro Monat. Im Vergleich dazu liegen die Aufwendungen für eine alternative private Krankenversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV, die ungefähr 450 Euro pro Monat kos- tet, erheblich höher. Das Sparpotenzial durch die (teil-)entgeltliche Beschäfti- gung in der Praxis kann ganz erheblich sein. Falls bessere Leistungen als die der GKV gewünscht sind, kann dies der Beschäftigte mit privaten Zusatz- versicherungen erreichen. Zudem erhält er den Arbeitnehmer- pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr, so dass bei der Zusammen- veranlagung von Eheleuten eine Steu- erersparnis von circa 450 Euro erzielt wird. Bei beiden Beschäftigungsformen können Sie den Angehörigen „begüns- tigte Lohnbestandteile“ gewähren, wie Erholungsbeihilfen oder Waren- gutscheine. FAZIT (Teil-)Entgeltliche Beschäftigungen sind praktisch immer sinnvoll. Ziehen Sie zur Einrichtung solcher Beschäfti- gungsverhältnisse jedoch stets einen Steuerberater hinzu, denn für die steuerliche und sozialversicherungs- rechtliche Anerkennung von Anstel- lungsverhältnissen mit Angehörigen wird eine erhöhte Nachweispflicht gefordert. \ TIPPS ZUM VORGEHEN Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger fordern bei der Beschäftigung von Familienangehörigen detaillierte Nachweise. Sie müssen darauf achten, dass bei der Anmeldung des Angehörigen sein Status als Familienangehöriger explizit benannt wird – das geschieht über spezielle Eingabe- oder Ankreuzfelder in den Formularen. Dadurch wird ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren ausgelöst. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) übersendet Ihnen dann einen „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“ sowie eine Anlage dazu, um auf Basis der Angaben zu entscheiden, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht. Solange sich an den Umständen der Beschäftigung nichts ändert, haben Sie somit die Gewissheit, dass Sozialversicherungspflicht gegeben ist. Sie müssen also nicht damit rechnen, dass im Leistungsfall, zum Beispiel bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Pflege, die Sozialversicherungsträger entsprechende Zahlungen verweigern, mit der Begründung es hätte kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen. Den Antrag (V0027) und die Anlage (C0033) gibt es auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung: https://bit.ly/Rente_Antrag https://bit.ly/Rente_Anlage Eineinhaltliche Hilfestellung zum Ausfüllen des Formulars finden Sie auf zm-online.de als Download. BERNHARD FUCHS, STEUERBERATER Kanzlei Fuchs & Martin, Volkach Steuerberater / Rechtsanwälte Zahnärzteberatung | 81

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