Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 07
zm 110, Nr. 7, 1.4.2020, (733) 14. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin vereinbaren Folgendes: Neufassung der Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte vom 27.03.2015 (Anlage 10 BMV-Z) VEREINBARUNG ZUM INHALT UND ZUR ANWENDUNG DER ELEKTRONISCHEN GESUNDHEITSKARTE Diese Vereinbarung wird auf der Grundlage von § 291 Abs. 3 SGB V i. V. m. § 291a Abs. 1 – 5a und 7, 7b und 8 SGB V getroffen. § 1 Vertragsgegenstand 1 Die nachstehenden Regelungen dienen der Anwendung und Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheits- karte nach den §§ 15 und 291 SGB V. Sie dienen ferner der Beschreibung des Inhaltes der elektronischen Gesundheits- karte nach § 291 SGB V und regeln die Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte in der Zahnarztpraxis. 2 Die Einzelheiten werden im Anhang geregelt, der Bestand- teil dieses Vertrages ist. § 2 Vertragsgrundsätze Der GKV-Spitzenverband und die Kassenzahnärztliche Bun- desvereinigung nehmen ihre Aufgabe der Anwendung und Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitskarte so- wie der Schaffung der erforderlichen Telematikinfrastruktur (TI) gemäß § 291a Abs. 7 SGB V durch die Gesellschaft für Telematik, die gematik GmbH (gematik), nach § 291b SGB V wahr, die die Regelungen zur Telematikinfrastruktur trifft sowie deren Aufbau und Betrieb übernimmt. § 3 Elektronische Gesundheitskarte (1) 1 Die elektronische Gesundheitskarte enthält neben der Unterschrift und einem Lichtbild des Versicherten in einer für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragszahnärztliche Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke geeigneten Form die in § 291 Abs. 2 und 2a i. V.m. § 291a Abs. 2 und 3 SGB V genannten Daten und hat die dort ge- nannten Anforderungen für die technische Verwen- dung zu gewährleisten. 2 Der Versicherte soll entspre- chend seiner Mitwirkungspflicht Änderungen seiner Versichertenstammdaten (VSD) seiner Krankenkasse mitteilen. 3 Die Gestaltung und die technischen Eigen- schaften der elektronischen Gesundheitskarte haben den geltenden Vorgaben der gematik zu entsprechen. (2) Die elektronische Gesundheitskarte muss geeignet sein, Angaben für die Übermittlungen (zahn)ärztlicher Verord- nungen in elektronischer und maschinell verwertbarer Form sowie den Berechtigungsnachweis zur Inanspruch- nahme von Leistungen in den Mitgliedsstaaten des EWR (einschließlich der Schweiz) in den jeweils gelten- den Fassungen aufzunehmen und hat die nach § 291a Abs. 3 SGB V von der gematik gegebenenfalls beschlos- senen weiteren Anwendungen zu unterstützen. (3) 1 Die im Zusammenhang mit der Verwendung der elek- tronischen Gesundheitskarte eingesetzten Komponen- ten und Dienste der TI (z. B. Kartenterminals, Konnek- toren, VPN-Zugangsdienst) haben allen geltenden Vorgaben der gematik zu entsprechen und müssen von der gematik zugelassen sein. 2 Die von der gematik hierzu festgelegten Vorgaben sind in der jeweils gülti- gen Fassung (unter www.gematik.de ) Bestandteil dieses Vertrages. (4) Spätestens bei der Versendung der elektronischen Gesundheitskarte hat die Krankenkasse die Versicherten umfassend und in allgemein verständlicher Form über deren Funktionsweise einschließlich der Art der auf der elektronischen Gesundheitskarte oder durch die elektronische Gesundheitskarte zu erhebenden, zu BEKANNTMACHUNGEN | 91
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