Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 07
zm 110, Nr. 7, 1.4.2020, (734) verarbeitenden oder zu nutzenden personenbezogenen Daten zu informieren. (5) 1 Vor der Erstausgabe der elektronischen Gesundheits- karte an die Versicherten ist jede Krankenkasse verpflichtet, die gematik zu beauftragen, eine Persona- lisierungsvalidierung gemäß den geltenden gematik- Vorgaben durchzuführen. 2 Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Krankenkasse den Kartenpersonalisierer wechselt. 3 Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellt durch entsprechende Eignungsfeststellungsverfahren sicher, dass elektronische Gesundheitskarten, welche die Personalisierungsvalidierung bestanden haben, von den Praxisverwaltungssystemen akzeptiert werden. (6) Die Krankenkasse ist verpflichtet, bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem Krankenkassen- wechsel die elektronische Gesundheitskarte einzuziehen oder zu sperren. § 4 Ausstattung der Versicherten (1) 1 Versicherte, die bei Eintritt in die gesetzliche Kranken- versicherung oder bei einemWechsel der Krankenkasse eine (neue) elektronische Gesundheitskarte benötigen, sind zum Beginn der Leistungspflicht mit einer elektro- nischen Gesundheitskarte auszustatten. 2 Die Kranken- kassen informieren ihre Mitglieder über die Verpflich- tung zur Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte in der Zahnarztpraxis sowie über die Folgen bei Nicht- beachtung. (2) 1 Steht eine elektronische Gesundheitskarte bei Beginn der Leistungspflicht noch nicht zur Verfügung, ist dem Versicherten ein schriftlicher Anspruchsnachweis zur Verfügung zu stellen. 2 Dieser hat die entsprechenden Daten gemäß § 291 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 SGB V zu enthalten. 3 Die Krankenkasse erteilt einen schriftlichen Anspruchsnachweis nur im Ausnahmefall, beispiels- weise zur Überbrückung von Übergangszeiten, bis der Versicherte eine elektronische Gesundheitskarte erhält. 4 Ist den Versicherten noch keine Krankenversicherten- nummer zugeteilt worden, tritt an diese Stelle eine Er- satznummer, welche die Krankenkasse neuen Versicher- ten für eine Übergangszeit bis zum Vorliegen der elektronischen Gesundheitskarte zuteilt und dem schriftlichen Anspruchsnachweis zu entnehmen ist. § 5 Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte (1) 1 Die elektronische Gesundheitskarte ist von dem Zahn- arzt bei jeder ersten Inanspruchnahme im Quartal einzulesen. 2 Nur in den in §§ 6 bis 8 genannten Aus- nahmefällen kann ein Ersatzverfahren durchgeführt werden. (2) Das Nähere zur Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte in der Zahnarztpraxis sowie zu den Verfahren, die bei Nichtvorlage oder Ungültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte Anwendung finden, werden im Anhang zu dieser Vereinbarung geregelt. § 6 Ersatzverfahren aus technischen Gründen (1) Kann die vorgelegte elektronische Gesundheitskarte aus technischen Gründen nicht eingelesen werden, kommt ein Ersatzverfahren zur Anwendung. (2) Technische Gründe im Sinne des Abs. 1 liegen vor, wenn (a) die vorgelegte elektronische Gesundheitskarte nicht eingelesen werden kann, weil zum Beispiel die elektronische Gesundheitskarte, das stationäre oder mobile Kartenterminal oder andere technische Komponenten, die im Einlesevorgang der elektro- nischen Gesundheitskarte Verwendung finden, funktional nicht nutzbar sind oder (b) für die aufsuchende Versorgung kein mobiles Kartenterminal zur Verfügung steht. (3) Ein Ersatzverfahren kommt nicht zur Anwendung, wenn im Rahmen der Online-Prüfung der elektronischen Ge- sundheitskarte festgestellt wird, dass die elektronische Gesundheitskarte ungültig bzw. gesperrt ist und damit kein gültiger Anspruchsnachweis vorliegt. § 7 Ersatzverfahren bei Vorlage eines schriftlichen Anspruchsnachweises 1 Ein Ersatzverfahren kommt auch zur Anwendung bei Vor- lage eines schriftlichen Anspruchsnachweises, den die Krankenkasse anstelle der elektronischen Gesundheitskarte im Einzelfall gemäß § 4 Abs. 2 ausgegeben hat. 2 In diesem Fall sind die unter Ziffer 3 des Anhangs aufgeführten Daten zu erheben und bei der Abrechnung und der Ausstellung von Vordrucken anzugeben. 3 Legt der Versicherte im weiteren Verlauf des Quartals eine gültige elektronische Gesundheitskarte vor und kann diese eingelesen werden, ist die Abrechnung auf der Basis von deren Daten vorzunehmen. § 8 Ersatzverfahren in Sonderfällen 1 Ein Ersatzverfahren kommt ebenfalls zur Anwendung, wenn kein direkter Zahnarzt-Patientenkontakt (z. B. bei telefonischer Konsultation, telemedizinischem Zahnarzt- Patientenkontakt, beim Konsil) zustande kommt und die Versichertenstammdaten aus den vorhandenen Patienten- stammdaten des Zahnarztes übernommen werden können. 2 Dieses Ersatzverfahren ist nur zulässig, wenn im Vorquartal ein gültiger Anspruchsnachweis vorgelegt worden ist. § 9 Schlussbestimmungen (1) 1 Diese Vereinbarung tritt am 01.07.2020 in Kraft und ersetzt die Vereinbarung vom 27.03.2015. 2 Sie kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer 92 | BEKANNTMACHUNGEN
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=