Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 07
zm 110, Nr. 7, 1.4.2020, (735) Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. 3 Im Falle der Kündi- gung gelten die bestehenden Regelungen bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung fort. (2) 1 Die Partner dieser Vereinbarung verpflichten sich, die vereinbarten Vorschriften auf ihre Praktikabilität hin regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls ein- vernehmlich anzupassen. 2 Bevor Beschlüsse zur Verschiebung von Teilen der Ver- sichertenstammdaten in den geschützten Bereich der elektronischen Gesundheitskarte gefasst werden, treffen die Vertragspartner, falls erforderlich, zeitlich befristete Übergangsregelungen vor dem Hintergrund der Aus- stattungsquote der onlinefähigen TI-Komponenten in den Zahnarztpraxen. § 10 Salvatorische Klausel 1 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Ver- einbarung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der in diesem Vertrag getroffenen Verein- barungen im Übrigen nicht berührt. 2 Die unwirksame Be- stimmung ist durch eine dem Zusammenhang der übrigen Regelungen und dem Willen der Parteien entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Köln/Berlin, den 03.03.2020 Anhang Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) 1 Die eGK oder der in Einzelfällen stattdessen aus- gegebene schriftliche Anspruchsnachweis dient dem Zahnarzt als Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von vertragszahnärztlichen Leistungen sowie der Abrechnung von Leistungen. 2 Je nach Vorliegen der nachfolgend genannten Voraussetzungen ist eines der folgenden Verfahren anzuwenden: 1. Verfahren bei funktioneller Nutzbarkeit der eGK 1.1 1 Der Versicherte ist verpflichtet, bei jedem Zahnarzt- besuch die eGK oder einen Anspruchsnachweis gemäß § 4 Abs. 2 mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. 2 Die eGK ist von dem Zahnarzt bei jeder ersten Inan- spruchnahme im Quartal einzulesen. 1.2 1 Der Zahnarzt überprüft die Identität des Versicherten anhand der auf der eGK aufgebrachten Identitätsdaten. 2 Die Überprüfung beschränkt sich auf offensichtliche Unstimmigkeiten zwischen der vorgelegten eGK und der vorlegenden Person hinsichtlich des Alters, des Ge- schlechts und eines aufgebrachten Lichtbildes. 1.3 1 Für den automatisierten Versichertenstammdaten- abgleich gelten die Regelungen des § 291 Abs. 2b SGB V. 2 Die Krankenkassen sind verpflichtet, Dienste anzubieten, mit denen der Zahnarzt die Gültigkeit und die Aktualität der Daten nach § 291 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V bei den Krankenkassen online überprüfen und auf der eGK aktualisieren kann (Versichertenstamm- datenmanagement – VSDM). 3 Die Dienste sind ab dem in § 291 Abs. 2b SGB V genannten Zeitpunkt zu nutzen. 4 Die im Rahmen der Nutzung dieser Dienste aktualisierten, abrechnungsrelevanten Daten werden in das PVS übertragen. 2. Ersatzverfahren aus technischen Gründen Für ein aus technischen Gründen erforderliches Ersatz- verfahren zur Ausfüllung des Personalienfeldes gilt: 2.1 1 In das PVS sind die optisch erkennbaren Angaben von der eGK – Nummer und Name der Krankenkasse, Name, Vorname, Geburtsdatum und Versicherten- nummer – sowie der Wohnort des Versicherten und nach Möglichkeit die Postleitzahl des Wohnortes auf- zunehmen. 2 Für eine mögliche Vervollständigung die- ser Daten ist der Rückgriff auf die Patientenstammdatei (z. B. auch für das IK der Krankenkasse), wenn im Vor- quartal eine gültige eGK oder ein gültiger Anspruchs- nachweis vorgelegt worden ist, oder ggf. auf Angaben des Versicherten zulässig. 3 Im Ersatzverfahren hat der Versicherte mit seiner Unterschrift zu bestätigen, dass er bei der genannten Krankenkasse versichert ist. 4 Legt der Versicherte im weiteren Verlauf des Quartals eine gültige eGK vor und kann diese eingelesen werden, ist die Abrechnung auf der Basis von deren Daten vor- zunehmen. 2.2 Diese Angaben gemäß Ziffer 2.1 sind auch zu erheben, wenn bei der aufsuchenden Versorgung kein mobiles Kartenterminal zur Verfügung steht. 3. Ersatzverfahren bei Vorlage eines schriftlichen Anspruchsnachweises 1 Wenn der Patient keine eGK, sondern einen schrift- lichen Anspruchsnachweis vorlegt, sind Nummer und Name der Krankenkasse, Name, Vorname, Geburts- datum und Versichertennummer, das Wohnortkenn- zeichen und der Wohnort des Versicherten sowie nach Möglichkeit die Postleitzahl des Wohnortes in das PVS aufzunehmen. 2 Zusätzlich sind die Befristungsdaten des Anspruchsnachweises einzugeben, sofern vorhanden. 3 Der Zahnarzt fertigt eine Kopie des Anspruchsnach- weises, die er sich von dem Patienten unterschreiben lässt und die er 4 Jahre in der Praxis – ggf. auch durch | 93
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