Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 07
zm 110, Nr. 7, 1.4.2020, (736) geeignete Verfahren in elektronischer Form – aufbe- wahrt. 4 Legt der Versicherte im weiteren Verlauf des Quartals eine gültige eGK vor und kann diese ein- gelesen werden, ist die Abrechnung auf der Basis von deren Daten vorzunehmen. 4. Ersatzverfahren in Sonderfällen 1 In Fällen ohne direkten Zahnarzt und Patientenkontakt (z. B. telefonische Konsultation, telemedizinischer Zahnarzt-Patientenkontakt, Konsil) können aus den Patientenstammdaten des Zahnarztes, wenn im Vor- quartal eine gültige eGK oder ein gültiger Anspruchs- nachweis vorgelegt worden ist, die Nummer und der Name der Krankenkasse, Name, Vorname, Geburts- datum und Versichertennummer, das Wohnortkenn- zeichen und der Wohnort des Versicherten sowie nach Möglichkeit die Postleitzahl des Wohnortes über- nommen werden. 2 Zusätzlich sind die Befristungsdaten des Anspruchsnachweises zu übernehmen, sofern vor- handen. 5. Verfahren bei Nichtvorlage, ungültiger eGK oder fehlendem Nachweis eines Leistungs- anspruches des Versicherten gegenüber der Krankenkasse 5.1 Solange der Versicherte die eGK oder einen Anspruchs- nachweis nicht vorlegt oder die Überprüfung nach Nr. 1 ergibt, dass die vorgelegte eGK der vorlegenden Person offensichtlich nicht zugeordnet werden kann, finden die Regelungen nach § 18 BMV-Z entsprechende Anwendung. 5.2 1 Für Kosten einer Behandlung, die auf der Grundlage einer vorgelegten und für den Zahnarzt nicht erkenn- bar (s. Nrn. 1.2 und 1.3) falschen bzw. ungültigen eGK oder der unrechtmäßigen Vorlage der eGK statt des Gebrauches des Leistungsnachweises gem. § 16 Abs. 3a SGB V 1 bei Ruhen der Ansprüche erfolgte, haftet die Krankenkasse dem Zahnarzt gegen Abtretung seines Vergütungsanspruches. 2 Das Nähere regeln die Partner der Gesamtverträge. 3 Wird eine eGK ohne Lichtbild vorgelegt, obwohl keiner der in § 291 Abs. 2 Satz 5 SGB V geregelten Ausnahmetatbestände erfüllt ist, und stellt sich heraus, dass die eGK für den Zahnarzt nicht erkennbar falsch war, so haftet die ausgebende Kran- kenkasse dem Vertragszahnarzt gegen Abtretung seiner Vergütungsansprüche für die Kosten der Behandlung. 4 Eine vorgelegte eGK ohne Lichtbild ist für den Zahn- arzt dann erkennbar falsch, wenn sich anhand der auf der eGK aufgebrachten sonstigen optisch erkennbaren Identitätsdaten ohne weitere Prüfung ergibt, dass die vorgelegte eGK der vorlegenden Person im Hinblick auf das Alter oder das Geschlecht offensichtlich nicht zu- geordnet werden kann. 5 Weist der Versicherte darauf hin, dass sich die zuständige Krankenkasse oder der Versichertenstatus geändert hat und wird dies von der eGK noch nicht berücksichtigt, finden die Regelungen nach § 18 Abs. 2 BMV-Z entsprechende Anwendung. 5.3 Kann im Falle der Notfallbehandlung vom Versicherten keine gültige eGK oder kein Anspruchsnachweis vorge- legt werden, finden die Regelungen nach § 18 Abs. 2 BMV-Z entsprechende Anwendung. Nr. 1.3 findet keine Anwendung. 5.4 Legt der Versicherte innerhalb eines Quartals, in dem die eGK bereits vorgelegen hat, nach Status- oder Kassenwechsel eine neue eGK oder einen Anspruchs- nachweis vor, so ist für die konservierend-chirurgischen Leistungen eine gesonderte Datenübermittlung (neuer Fall) vorzunehmen. 5.5 Der Anwendungsbereich von Ziffer 5 liegt auch vor und es gilt kein Ersatzverfahren, wenn im Rahmen der Online-Prüfung festgestellt wird, dass die eGK ungültig ist und damit kein gültiger Anspruchsnachweis vorliegt. 6. Verfahren bei Nutzung mobiler Kartenterminals 1 Bei der Nutzung von mobilen Kartenterminals (z. B. bei zahnärztlichen Haus- und Heimbesuchen) werden die Versichertendaten von der eGK eingelesen und später in das PVS des Zahnarztes übertragen. 1.3 findet keine Anwendung. 2 Die mobilen Kartenterminals haben den geltenden Vorgaben der gematik zu ent- sprechen. 3 Für mobile Kartenterminals, die durch die gematik mit der Ausprägung „VSDM“ zugelassen wurden und die Ausdrucke erzeugen, können die Angaben im Per- sonalienfeld unverändert weiterverarbeitet werden. 1 Im Bereich der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung gilt § 8 Abs. 2a KVLG 1989. 94 | BEKANNTMACHUNGEN
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