Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 08

zm 110, Nr. 8, 16.4.2020, (780) fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern) in Hamburg. Die Firmenhilfe berät insbesondere in Notsituationen unkompliziert und kostenlos über einen Telefonservice sowie durch web- basierte Angebote. Tel. 040/43 216 949, Website. Selbstständige wie etwa Künstler sollen Zuschüsse von 2.500 Euro erhalten. Unternehmen können – je nach An- zahl der Mitarbeiter – zwischen 5.000 und 25.000 Euro beantragen. \ https://firmenhilfe.org/ Informationen finden Sie bei der Lan- desregierung und bei der IFB Hamburg \ bit.ly/HH_Hilfe \ bit.ly/HH_Programme HESSEN Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) bietet im Auftrag des Landes diverse Förderkredite an. Hieraus können kleine Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gewerblich tätiger Sozialunternehmen) und freiberuflich Tätige mit bis zu 25 Mitarbeitern und 5 Millionen Euro Jahresumsatz Dar- lehen erhalten, die von der Hausbank um mindestens 50 Prozent aufgestockt werden. Für dieses Förderdarlehen sind keine banküblichen Sicherheiten notwendig. Informationen finden Sie bei der Landesregierung \ bit.ly/HE_Hilfe MECKLENBURG-VORPOMMERN Das Wirtschaftsministerium unter- stützt Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen infolge der Ausbreitung des Coronavirus mit einer Unternehmens- hotline, die von der Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwick- lung mbH (GSA) in Schwerin betreut wird. Hinzu kommen Liquiditätshilfen für Kleinstbetriebe und Freiberufler durch rückzahlbare Zuschüsse von 9.000 bis 40.000 Euro. Die Mittel sollen in einem vereinfachten Verfahren durch die Gesellschaft für Arbeitsmarkt und Strukturentwicklung (GSA) ausgereicht werden. Die Nummer der Hotline DAS RETTUNGSPAKET Im Eilverfahren wurden am 25. März Gesetze(sänderungen) beschlossen, die die finanziellen Einbußen durch die Corona-Pandemie abfedern sollen. Die Maß- nahmen ziehen einen Nachtragshaushalt von 156 Milliarden Euro nach sich. Das Rettungspaket hat den Bundesrat bereits passiert. Diese Gesetze wurden verabschiedet: 1. COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz Mit dem Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen werden die wirtschaftlichen Folgen für Krankenhäuser und Vertragsärzte aufgefangen. \ Niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten werden bei einer zu hohen Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten mit Ausgleichszahlungen sowie mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung geschützt. \ Die KVen erhalten die zusätzlichen Kosten für die Finanzierung außerordentlicher Maßnahmen, die während der epidemischen Notlage erforderlich sind (wie die Einrichtung von „Fieberambulanzen“), von den Krankenkassen erstattet. \ Die Länder sollen Reha-Einrichtungen bestimmen können, in denen Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung bedürfen, vollstationär behandelt werden. Den Reha-Einrichtungen werden Ausfälle erstattet, die durch die Corona-Epidemie entstehen. Zahnärzte und Heilmittelerbringer fallen nicht unter diesen Rettungsschirm. BZÄK und KZBV setzen sich dafür ein, dass Zahnärzte eine entsprechende Unterstützung erhalten. Das BMG prüft derzeit eine Ausweitung und eine Regelung für Zahn- ärzte (und Heilmittelerbringer). Eine Lösung allgemein für die Freien Berufe ist ebenfalls im Gespräch. 2. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Der Bundestag hat aufgrund der derzeitigen Ausbreitung des Coronavirus „eine epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt. Deshalb wird das BMG ermächtigt, durch Allgemeinverfügung oder durch Rechtsverordnung Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen und die Gesundheitsversorgung sicherzu- stellen, etwa durch: \ Vorschriften für den grenzüberschreitenden Reiseverkehr, etwa wenn im Bahn- und Busverkehr Meldepflichten eingeführt werden, \ Melde- und Untersuchungspflichten, \ Regelungen, die im Normalfall durch die Selbstverwaltungspartner getroffen werden, \ Maßnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Arzneimitteln, Schutzausrüstung und Labordiagnostik, \ Flexibilisierung von Vorschriften in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Ferner enthält das Gesetz Ausnahmen vom Baurecht, um etwa kurzfristig medizinische Einrichtungen errichten zu können. Das Gesetz ist befristet bis zum 1. April 2021. Außerdem wurde ein ganzes Bündel von Hilfspaketen mit vielen rechtlichen und sozialpolitischen Regeln auf den Weg gebracht. ck/pr 18 | POLITIK

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