Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 08
zm 110, Nr. 8, 16.4.2020, (804) KRISENSTAB DER BUNDESREGIERUNG Mundschutz darf jetzt bis zu dreimal wiederverwendet werden Schutzausrüstung ist in Zeiten der Corona-Pandemie ein knappes Gut. Um die Versorgung des medizinischen Personals mit Atemmasken mit Filterfunktion (FFP2 und FFP3) zu gewährleisten, hat der Krisenstab der Bundes- regierung ein neues Wiederverwendungsverfahren für medizinische Schutzmasken in Ausnahmefällen bekannt gegeben: Atemschutzmasken – insbesondere mit Filterfunktion – dürfen jetzt unter Sicherheitsauflagen begrenzt (maximal dreimal) wiederaufbereitet werden. D as neue Verfahren erfolgt durch das ordnungsgemäße Personifizieren, Sammeln und Dekontaminieren der Masken durch Erhitzen und kann in Ausnahmefällen, wenn nicht ausreichend persönliche Schutzausrüstung vorhanden ist, in den Einrichtungen des Gesund- heitswesens mit vorhandenen Mitteln kurzfristig umgesetzt werden, ohne das Schutzniveau zu senken, teilen Bundes- gesundheitsministerium und Bundes- arbeitsministerium mit. DER SCHUTZ DES PERSONALS HAT OBERSTE PRIORITÄT „Der Schutz des Personals im Gesundheits- und Pflegebereich hat oberste Priorität. Es ist gut, dass wir hier schnell und voraus- schauend eine sichere Lösung für mögliche Lieferengpässe finden konnten. Es werden gleichzeitig alle Anstrengungen unter- nommen, ausreichend neue Schutzmasken auf dem Weltmarkt zu ordern“, erklärten Bundesarbeitsminister Hubertus Heil und Bundesgesundheitsminister Jens Spahn. ck EINSATZ VON SCHUTZMASKEN IM GESUNDHEITSWESEN Drei Kategorien sind zu unterscheiden: 1. MNS-Masken können nach geeigneter Wiederaufbereitung bei 65–70 Grad Celsius wiederverwendet werden. 2. FFP2-/FFP3-Masken mit CE-Kennzeichnung oder solche, die nach dem Prüfgrundsatz der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zugelassen sind, können ebenfalls nach Hitzebehandlung wiederverwendet werden. ( Masken chinesischer Herkunft fallen unter diese Nummer.) 3. FFP2-/FFP3-Masken aus den USA, Kanada, Australien oder Japan sind vor Wiederaufbereitung einem Schnelltest zur Temperaturbeständigkeit zu unterziehen. 1. Medizinische Gesichtsmasken, Norm DIN EN 14683 auch Mund-Nase- Schutzmasken (MNS-Masken) oder „OP-Masken “ Ziel: Schutz Dritter (nicht des Trägers) und damit in erster Linie Patientenschutz, zum Tragen können auch Patienten verpflichtet werden, um Tröpfcheninfektionen gegenüber Beschäftigten im Gesundheitswesen zu vermeiden. Es können alle For- men genutzt werden, die einen Schutz vor Tröpfchenübertragung gewährleisten. Wiederverwendung von MNS-Masken ohne Dekontamination: Bei Einsatz zwecks Fremdschutz im Stationsalltag, in Ambulanzen oder Pflegeeinrichtungen ist eine Wiederverwendung – es existiert eine zwischen RKI und dem ABAS ab- gestimmte Verfahrenshinweise – möglich. Voraussetzung ist ein personalisierter Einsatz. Bei Einsatz im OP oder bei interventionellen Eingriffen ist eine Wieder- verwendung grundsätzlich nicht möglich. Dekontamination von MNS-Masken vor einer Wiederverwendung: Hitze- inaktivierung mittels trockener Hitze bei 65–70 °C für 30 Minuten empfohlen, auch andere Verfahren zum Beispiel bei höheren Temperaturen können bei MNS möglich sein (Typprüfung). 2. Atemmasken als Persönliche Schutzausrüstung, Norm DIN EN 149 (FFP2- und FFP3-Masken) Diese Masken sind zwingend erforderlich, um das medizinische Personal vor Aerosolen, das bei der Behandlung von COVID-19-Patienten entstehen können, zu schützen. Foto: Adobe Stock_Tobias Seeliger Um die Versorgung des medizinischen Personals mit Atemmasken mit Filterfunktion (FFP2 und FFP3) zu gewährleisten, erlaubt der Krisenstab der Bundes- regierung die Wiederverwendung medizinischer Schutzmasken in Ausnahmefällen. 42 | PRAXIS
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