Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 08
zm 110, Nr. 8, 16.4.2020, (805) Wiederverwendung ohne Dekontamination: Möglich gemäß der ABAS-, BMAS-, BMG-, RKI-Empfehlung „Mögliche Maßnahmen zum ressourcenschonenden Einsatz von Mund-Nasen-Schutz (MNS) und FFP-Masken in Einrichtungen des Gesundheitswesens bei Lieferengpässen im Zusammenhang mit der neuartigen Coronavirus-Erkrankung COVID-19“. Dekontamination vor einer Wiederverwendung: Dekontamination der Masken durch eine Hitzeinaktivierung von SARS-CoV-2 mittels trockener Hitze bei 65–70 °C für 30 Minuten. 1. Hinweis: Für dieses Verfahren spricht, dass es gegebenenfalls im Trockenschrank durchgeführt werden kann und diese in den meisten Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen zur Verfügung stehen. 2. Hinweis: Die Dekontamination beseitigt unter anderem Coronaviren – dies gilt aber nicht für alle Erreger (Viren und Bakterien). Daher nur personalisierte Wiederverwendung. Nach Einsatz bei Patienten mit Tuberkulose oder anderen Infektionen mit erhöhter Persistenz der Erreger sind die Masken zu verwerfen. 2a. Materialbeständigkeit für Dekontamination Masken mit CE-Kennzeichnung oder gleichen Standards : Handelt es sich um CE-gekennzeichnete Masken, dann ist davon auszugehen, dass die FFP2- und FFP3-Masken eine Behandlung ohne Veränderung der Kontur und Materialveränderung bestehen, da Bestandteil der Prüfung nach DIN EN 149 eine Temperatur- konditionierung von 70 °C über 24 Stunden ist. 3. Masken ohne CE-Kennzeichnung sind differenziert zu betrachten: 1. Masken, die nach dem Prüfgrundsatz der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zugelassen werden, haben wie CE-gekennzeichnete Masken eine Temperaturkonditionierung von 70 °C über 24 Stunden erfahren. Sie können daher wieder- aufbereitet werden. 2. Masken, die in den USA, Kanada, Australien oder Japan verkehrsfähig sind, werden auch in DE als verkehrsfähig angesehen. Sie werden jedoch lediglich bei 38 °C konditioniert und sind daher vor Wiederaufbereitung einem Schnelltest zur Temperatur- beständigkeit bei 70 °C zu unterziehen. 3. Für ankommende, nicht CE-gekennzeichnete Masken könnte über eine weitere Verkürzung der Eingangsprüfung nach ZLS (bisher fünf Tage) nachgedacht werden. Für die Möglichkeit einer Wiederaufbereitung muss in jedem Fall eine Temperatur- konditionierung von 70 °C über 24 Stunden vorgesehen werden. Diese Aspekte sollten konkret beachtet und mit den jeweiligen Krankenhaushygienikern abgestimmt werden: 1. In der Institution wird ein Verfahren eingerichtet, um getragene Masken auf sichere Weise zu sammeln. Offensichtlich verschmutzte oder defekte Masken sind sofort zu entsorgen. Es ist darauf zu achten, dass die Gesichtsmasken aufbewahrt werden können, ohne dass dies die Qualität der Masken oder den Dekontaminationsprozess negativ beeinflusst. Es wird dringend davon abgeraten, Masken in noch feuchtem Zustand in geschlossenen Gebinden zwischenzulagern, da dies in kurzer Zeit zu einer massiven Vermehrung von Bakterien und Schimmelpilzen führen kann. Insbesondere ist die hygienische Händedesinfektion beim An- und Ablegen der Masken einzuhalten. 2. Masken sind zu personalisieren und nach der Dekontamination von derselben Person zu verwenden. 3. Die Einrichtung überprüft zumindest visuell und physisch, dass die Masken nach der Dekontamination nicht durch den Prozess beeinträchtigt werden (Form und Eigenschaften des Materials). 4. Die Masken sollten auf Basis der bisherigen Datenlage maximal zweimal dekontaminiert und danach nicht mehr verwendet werden. 5. Dazu sollte die Einrichtung ein System einrichten, das anzeigt, dass eine Maske dekontaminiert wurde, und die Anzahl der Dekontaminationsschritte pro Maske verfolgt (etwa durch geeignete Kennzeichnung auf der Maske). 6. Das Personal, das die Sammlung (1.), Überprüfung (4.) oder Dekontamination durchführt, muss hierzu qualifiziert und unterwiesen sein. 7. Alle Verfahrensschritte müssen so dokumentiert werden, dass eine Überprüfung möglich ist. Die Maßnahmen zur Wiederaufbereitung sind befristet auf maximal sechs Monate. Das Papier des Krisenstabs der Regierung zum Einsatz von Schutzmasken in Einrichtungen des Gesundheitswesens wurde unter Einbeziehung des Robert Koch-Instituts (RKI), des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und der Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA) erarbeitet. Mehr unter: bit.ly/BMAS_Schutzmasken | 43
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