Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 08

zm 110, Nr. 8, 16.4.2020, (820) PROF. DR. JUR. BERND HALBE Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Rechtsanwälte Prof. Dr. Halbe, Rothfuß & Partner mbB www.medizin-recht.com Foto: privat BEKANNTMACHUNG Termin der Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe tagt am 19. Juni 2020 um 14.00 Uhr s.t. in der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, Robert-Schimrigk-Str. 4–6, 44141 Dortmund. Die Sitzung ist gemäß § 6 (2) der Satzung für Kammerangehörige öffentlich. Jost Rieckesmann, Präsident KOLUMNE HALBES HALBE Corona trifft auf Arbeitsrecht: Fragen und Antworten zum Alltag in der Zahnarztpraxis – Teil I Dieser Beitrag dient dazu, Zahnärzten als Arbeitgeber/in einen grundsätzlichen Überblick zu aktuellen Fragestellungen zu geben, die sich im Arbeitsalltag im Verhältnis zu Mitarbeiter/innen ergeben. Der vorliegende Beitrag bildet den aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Erstellung ab, unterliegt aber Veränderungen und ist daher für die fortlaufende Aktualisierung vorgesehen. 1. Kann ich von meinen Mitarbei- tern verlangen, ohne Mundschutz und/oder ohne Handschuhe zu arbeiten? In der aktuellen Zeit beklagen viele Zahnarztpraxen, dass sie nicht über hinreichend Material verfügen, um nicht nur sich selbst, sondern auch ihre Mitarbeiter mit Handschuhen und Mundschutz auszustatten. Die bereits mehrfach an uns herangetragene Frage, ob es zulässig ist, von den Mit- arbeitern zu verlangen, ohne Mund- schutz/Handschuhe zu arbeiten, muss grundsätzlich mit „nein“ beantwortet werden; trotz schwindender Ressour- cen dürfte dies weder Mitarbeitern noch Patienten gegenüber zumutbar sein. Als Arbeitgeber trifft den Zahnarzt grundsätzlich die Verpflichtung, die Mitarbeiter vor Ansteckung zu schützen und ihnen hinreichend Mundschutz, Handschuhe und Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen. Bei Verstößen kann ein Recht des Arbeit- nehmers erwachsen, der Arbeit fern zu bleiben bei Fortzahlung der Vergütung. Insofern trifft den Arbeitgeber grund- sätzlich das sogenannte betriebliche Risiko; sofern der Schutz der Mit- arbeiter und/oder der Patienten nicht mehr sichergestellt werden kann, wäre über die Ergreifung weitergehender Maßnahmen nach vorheriger Ab- stimmung mit der zuständigen KZV nachzudenken. 2. Darf ich meine Mitarbeiter auch gegebenenfalls gegen ihren Willen nach Hause schicken, einseitig Urlaub und/oder Überstunden- ausgleich anordnen? Grundsätzlich ist diese Frage mit „nein“ zu beantworten; einen Arbeit- geber trifft grundsätzlich eine soge- nannte Beschäftigungspflicht. Sofern Arbeitnehmer unbegründet nach Hause geschickt werden, bleibt der Arbeit- geber dennoch zur Entgeltzahlung ver- pflichtet; es ist auch grundsätzlich un- zulässig, Zwangsurlaub zu verhängen. Entsprechendes gilt auch für das zwangs- weise Abfeiern von Überstunden. Daher wird dringend empfohlen, eine entsprechende schriftliche Vereinba- rung mit dem Mitarbeiter im Einzelfall zu treffen. \ 58 | PRAXIS | BEKANNTMACHUNG

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