Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 09

zm 110, Nr. 9, 1.5.2020, (888) VERSICHERUNGSSCHUTZ IN DER PANDEMIE Auf die Zusatzklauseln kommt es an! Wann wird im Fall einer Infektion mit COVID-19 oder einer Praxisschließung Schadensersatz und Ertrags- kompensation geleistet? Zwei Punkte sind entscheidend: Welche Leistungen sind im Vertrag vereinbart? Und hat die eigene Versicherung eine Zusatzklausel für Infektionen beziehungsweise Pandemien? I n den meisten Versicherungsbedin- gungen ist eine Pandemie aus- geschlossen und somit auch der mögliche Schadensanspruch durch das Coronavirus. Auch das Infektions- schutzgesetz bietet für die „Bedrohung von nationaler Tragweite“ durch COVID-19 nur teilweise eine Ent- schädigung. Da die Lage noch nicht abschließend beurteilt werden kann, bleiben Ausagen und Empfehlungen oft vage. Der Versicherungsschutz hängt im Wesentlichen davon ab, welche Deckungsvereinbarungen im Vertrag festgehalten sind. Die meisten Policen schließen allerdings den Pandemiefall aus – und können in aller Regel auch nicht einfach ad hoc ergänzt werden. Lediglich die HDI-Versicherung lässt aktuell unter bestimmten Vorausset- zungen und nach Prüfung des Einzel- falls noch unterzeichnen. Dabei ist die eigene Erkrankung mit dem Coronavirus und der daraus resul- tierende krankheitsbedingte Betriebs- ausfall anders zu bewerten als die Re- duzierung der Behandlungen als reine Foto: AdobeStock_PhotoGranary 22 | PRAXIS

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