Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 09
zm 110, Nr. 9, 1.5.2020, (892) JETZT ONLINE MITMACHEN! BZÄK STARTET UMFRAGE ZUR CORONA-KRISE Wie wirkt sich die Corona-Krise auf die deutschen Zahnarztpraxen aus? Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) bittet alle Praxisinhaber, einen kurzen Online-Fragebogen zu ihrer aktuellen Lage auszufüllen. Bei dieser ersten Befragung geht es um die Veränderung des Arbeitsauskommens und der daraus folgenden Auswirkung auf die Beschäftigung in den Praxen. Dabei soll jeweils die Situation heute mit der Lage Anfang Februar verglichen werden. Da mit einer offenen Umfrage lediglich ein Stimmungsbild erreicht werden kann, findet parallel eine repräsentative Befragung der rund 3.000 Teilnehmer und Teilnehmerinnnen der GOZ-Analyse statt. Indem die teilnehmenden Praxen zudem anonymisierte GOZ-Abrechnungsdaten zur Verfügung stellen, lassen sich Veränderungen in der Leistungserbringung beziehungsweise den Umsätzen gut aufzeigen und beziffern. Alle teilnehmenden Praxen sollen in den nächsten Monaten – je nach Entwicklung der Lage – mehrfach befragt werden. ck/silv/pm Wenn Sie an der GOZ-Analyse teilnehmen möchten, finden Sie hier nähere Informationen: https://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/umfrage.html. Und auch die Betriebsausfallversiche- rung als Bestandteil der Betriebsinhalt- versicherung oder auch Inventarversi- cherung kommt nur für Sachschäden auf und leistet daher in der Regel nicht im Seuchenfall. Doch auch sie sollte geprüft werden. In einer extra ver- einbarten Betriebsschließungsklausel könnten Umsatzverluste durch nicht genutzte Behandlungsgeräte ausge- glichen werden. Den Verdienstausfall muss der Zahn- arzt durch private Vorsorge auffangen. Den eigenen Arbeitsausfall im Betrieb kann eine Krankentagegeldversiche- rung decken, rät Jochen Pimpertz , Leiter des Kompetenzfelds Öffentliche Finanzen, Soziale Sicherung, Vertei- lung vom Institut der deutschen Wirtschaft in Köln (IW). Diese zahlt bei Umsatzverlust aber nur bei direkter Erkrankung des Versicherungsneh- mers, abzüglich einer Karenzzeit. UND WAS IST MIT DEM INFEKTIONSSCHUTZGESETZ? Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt die Entschädigung seitens des Staats. Es tritt in Kraft, wenn eine Zahnarzt- praxis durch behördliche Anordnung geschlossen werden muss. Die daraus resultierenden Verdienstausfälle wer- den durch staatliche Hilfe kompen- siert. Allerdings nicht vollumfassend, denn gezählt wird hier lediglich der Gewinn, also der Ertrag der Praxis, nicht jedoch der Umsatz, der Waren- einsatz und weitere Betriebskosten, darunter auch die Löhne. Für die Differenz kommt, je nach Leistungs- vereinbarung die private Betriebs- ausfallversicherung (oder auch Praxisausfallversicherung) auf. Die Behörde prüft im Pandemie-be- dingten Schließungsfall den Gewinn der Praxis und ersetzt diesen Schaden „in angemessenem Maß“. Grimm weist darauf hin, dass im behördlich angeordneten Schließungsfall des zahnärztlichen Betriebs kein Ersatz für die laufenden Kosten der Praxis gegeben ist. Daher ist es wichtig, die privat abgeschlossenen Versicherungen zu prüfen und dort, wenn möglich, Leistungen zu fordern. „Derzeit in der Corona-Krise ist das von Fall zu Fall, von Praxis zu Praxis unterschiedlich“, erklärt er. FAZIT Fast jede niedergelassene Zahnarzt- praxis verbucht derzeit empfindliche Einbußen wegen ausgefallener Be- handlungen. Für den Praxisausfall durch Einschränkungen durch die Corona-Pandemie kann jetzt im Nach- hinein keine Extra-Klausel mehr im Versicherungsvertrag aufgenommen werden. Auch die Versicherungen müssen erst sondieren, wie diese Pan- demie und deren Schäden im Versiche- rungsschutz eingeordnet werden. Es gibt Versicherungen, die kulant sind und Ausfälle teilweise kompensieren. LL HILFT EINE BETRIEBSSCHLIEßUNGS- VERSICHERUNG? Die Betriebsschließungsversicherung tritt ein, wenn im versicherten Betrieb selbst Krankheiten oder Krankheitserreger auftreten und die zuständige Behörde die Schließung anordnet. Das heißt: Das Infektionsschutzgesetz und Versicherungs- schutz gehen in der Regel von einer behördlichen Einzelverfügung aus, die auf die Krankheit oder den Krankheits- erreger im betroffenen Betrieb abstellt. Eine Pandemie oder die Schließung eines von Krankheit nicht betroffenen Betriebs aus Gründen der allgemeinen Sicherheit fallen üblicherweise nicht darunter. Die Betriebsschließungsversicherung ist daher in der Regel keine Pandemie-Deckung. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) 26 | PRAXIS
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