Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 09

zm 110, Nr. 9, 1.5.2020, (947) Änderung der Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung der KZBV Die Vertreterversammlung der KZBV hat in ihrer Sitzung am 13./14.11.2019 in Berlin gemäß § 7 Abs. 7 der Satzung der KZBV nachfolgende Änderungen der Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung der KZBV beschlossen, die hiermit veröffentlicht werden. I. § 1 der Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung der KZBV wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 5 Satz 2 und in Absatz 7 wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch das Wort „textförmig“ ersetzt. 2. In Absatz 8 wird das Wort „schriftliche“ durch das Wort „textförmige“ ersetzt. II. § 12 Satz 2 der Geschäftsordnung für die Vertreter- versammlung der KZBV wird wie folgt gefasst: „Die Niederschrift wird den Vertretern kurzfristig textförmig bekanntgegeben und gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe Einspruch beim Vorsit- zenden der Vertreterversammlung eingelegt wird.“ Änderung der Satzung der KZBV Die Vertreterversammlung der KZBV hat in ihrer Sitzung am 13. und 14. November 2019 in Berlin eine Änderung der Satzung der KZBV in § 7 Absätze 9, 11, 12 und 13 beschlossen, die das Bundesministerium für Gesundheit mit Bescheid vom 26. März 2020 (AZ: 217–21624–03/001) gem. § 81 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der nachfolgend veröffentlichten Fassung genehmigt hat. Gemäß § 21 der Satzung der KZBV werden diese Änderungen hiermit veröffentlicht und treten am 09.05.2020 in Kraft . § 7 der Satzung der KZBV wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 9 Satz 1 und in Absatz 11 Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch das Wort „textförmig“ ersetzt. 2. In Absatz 11 Satz 2 wird das Wort „schriftliche“ durch das Wort „textförmige“ ersetzt. 3. In Absatz 12 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“ durch das Wort „textförmigen“ ersetzt. 4. Absatz 13 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Niederschrift wird den Mitgliedern der Vertreter- versammlung kurzfristig textförmig bekanntgegeben und gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb drei Wochen nach Bekannt- gabe Einspruch beim Vorsitzenden der Vertreterversammlung eingelegt wird.“ BEKANNTMACHUNGEN | 81

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