Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 10
zm 110, Nr. 10, 16.5.2020, (978) Laboren, im Dentalhandel und in der Industrie, so geht es um knapp eine halbe Million Arbeitsplätze in Deutschland“, fasste Eßer zusammen. DIE VERSORGUNG IST AKUT GEFÄHRDET Er wies darauf hin, dass die Zahnärzte und ihre Praxisteams ununterbrochen und unermüdlich die Versorgung aufrechterhalten haben: „Wir haben – praktisch aus dem Stand – ein bundesweit flächendeckendes Netz von Behandlungs- zentren in 30 Kliniken und 170 zahnärzt- lichen Schwerpunktpraxen für die Akut- und Notfallversorgung von Patientinnen und Patienten aufgebaut, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert sind oder als Verdachtsfall unter Quarantäne gestellt wurden. Daneben gewährleisten wir mit besonders hohen Hygienestandards inden Praxen maximalen Schutz vor Ansteckun- gen.“ DIE POLITIK HAT IMMER NOCH VORURTEILE GEGEN ZAHNÄRZTE Eßers Fazit: „Die weltweit als beispielhaft anerkannte zahnärztliche Versorgung in Deutschland mit einem flächendeckenden und wohnortnahen Praxisnetz sowie he- rausragenden Ergebnissen bei der Mund- gesundheit wird durch die Verweigerung echter Unterstützung akut gefährdet. Dass man auf Basis alter Vorurteile die Zahn- ärzteschaft als nicht schützenswert ein- stuft, hätte ich niemals gedacht!“ ck AUSZUG AUS DER SARS-COV-2-VERSORGUNGSSTRUKTUREN- SCHUTZVERORDNUNG „LIQUIDITÄTSHILFE FÜR VERTRAGSZAHN- ÄRZTINNEN UND VERTRAGSZAHNÄRZTE“ (1) Zur Überbrückung der finanziellen Auswirkungen der infolge der COVID-19-Epidemie verminderten Inanspruchnahme zahnärztlicher Leistungen wird die Gesamtvergütung vertragszahnärztlicher Leistungen abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 auf 90 Prozent der gezahlten Gesamtvergütung der vertragszahnärztlichen Leistungen des Jahres 2019 als Abschlagszahlung festgesetzt, sofern nicht die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bis zum 2. Juni 2020 dem schriftlich widerspricht. Die Krankenkassen haben die nach Satz 1 anzupassenden Abschlagszahlungen an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung zu entrichten. (2) Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung gezahlte Gesamtvergütung nach Absatz 1 die im Jahr 2020 erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen, so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Über- zahlung gegenüber den Krankenkassen in den Jahren 2021 und 2022 vollständig auszugleichen. Das Nähere zu dem Ausgleich vereinbaren die Partner der Gesamtverträge nach § 83 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (3) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen können in den Jahren 2020 bis 2022 im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab von § 85 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abweichende Regelungen vorsehen, um die vertragszahnärztliche Versorgung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Epidemie auf die vertragszahnärztliche Tätigkeit sicherzustellen. (4) Soweit die vertragszahnärztliche Versorgung mit den Abschlags- zahlungen nach Absatz 1 nicht sichergestellt werden kann, können die Partner der Gesamtverträge nach § 83 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 einvernehmlich Abschlags- zahlungen bezogen auf den in den Festzuschussbeträgen nach § 55 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Anteil für zahnärztliche Leistungen vereinbaren. Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung geleistete Abschlagszahlung die im Jahr 2020 tatsächlich erbrachten zahn- ärztlichen Leistungen nach Satz 1, so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen im Jahr 2021 vollständig auszugleichen. (5) Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft bis zum 15. Oktober 2020 die Auswirkungen der Regelungen in den Absätzen 1 bis 4 auf die wirtschaftliche Situation der Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte. Die SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung wurde am 4. Mai im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist seit dem 5. Mai in Kraft. „Es droht ein Praxissterben.“ Christian Berger, Vorsitzender der KZV Bayerns und Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer „Der Porsche fahrende Zahnarzt scheint in Politiker- köpfen unausrottbar.“ Dr. Harald Schrader, Bundesvorsitzender des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte (FVDZ) 16 | POLITIK
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