Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 10

zm 110, Nr. 10, 16.5.2020, (984) NEWS KABINETTSENTWURF ZUM CORONA-PAKET II APPROBATIONSORDNUNG WIRD VERSCHOBEN Der Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wurde am 29. April vom Kabinett verabschiedet. Das Corona-Paket II enthält für die Zahnmedizin zwei wichtige Regelungen: Die neue Approbationsordnung wird verschoben und es gibt flexible Regeln für Prüfungen. Zum einen erhält das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Möglichkeit, die Approbationsordnung für Zahnärzte kurzfristig für die Zeit der epidemischen Lage flexibler zu gestalten. So kann ge- regelt werden, dass die beiden Vorprüfungen sowie die Zahnärztliche Prüfung beispielsweise an Simulatoren oder an anderen geeigneten Medien durchgeführt werden. Zudem können Lehrveranstaltungen durch digitale Lehrformate unterstützt oder ersetzt werden. Zum zweiten wird die neue Approbationsordnung für Zahnärzte um ein Jahr auf den 1. Oktober 2021 verschoben, damit die Fakultäten zusätzlich zu den Corona-bedingten Anpassungen ausreichend Zeit für die Umstellung auf die neue Approbationsordnung haben. Die wichtigsten geplanten Regelungen im Überblick: Mehr Tests ermöglichen und Infektionsketten frühzeitig erkennen ▪ Das BMG kann die gesetzliche Krankenversicherung per Ver- ordnung verpflichten, Tests auf das Coronavirus grundsätzlich zu bezahlen. Damit werden Tests in einem weiteren Umfang als bisher möglich – zum Beispiel auch dann, wenn jemand keine Symptome zeigt. Gesundheitsämter sollen Tests ebenfalls über die GKV ab- rechnen können. Das gleiche gilt für Tests auf Immunität, sobald klar ist, dass eine Immunität für einen längeren Zeitraum möglich und die Person dann nicht mehr ansteckend ist. Im Umfeld besonders gefährdeter Personen – etwa in Pflegeheimen – soll verstärkt auf Corona-Infektionen getestet werden. So können Infek- tionen früh erkannt und Infektionsketten effektiv unterbrochen werden. Mehr Flexibilität für Auszubildende und Studierende im Gesundheitswesen während der Epidemie ▪ Das Bundesministerium für Gesundheit kann Änderungen in den Ausbildungen zu den Gesundheitsberufen vornehmen, zum Beispiel bezüglich der Dauer der Ausbildung, der Nutzung von digitalen Unterrichtsformen oder Prüfungen. Mehr finanzielle Anerkennung für Personal in Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten ▪ Alle Beschäftigten in der Altenpflege erhalten im Jahr 2020 einen gestaffelten Anspruch auf eine einmalige Sonderleistung (Corona- Prämie) in Höhe von bis zu 1.000 Euro. Die höchste Prämie erhalten Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung. Mehr Hilfen für Pflegebedürftige vor allem im ambulanten Bereich ▪ Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR – abweichend von den derzeit geltenden Vor- gaben nach Landesrecht – auch anderweitig verwenden. Dies gilt zeitlich befristet bis zum 30.09.2020 beispielsweise für haushalts- nahe Dienstleistungen. Mehr Unterstützung für den Öffentlichen Gesundheitsdienst ▪ Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) wird durch Maßnahmen des Bundes während der epidemischen Lage von nationaler Trag- weite unterstützt – insbesondere, um Digitalisierung voranzutreiben. Dafür werden etwa 50 Millionen Euro für die 375 Gesundheitsämter in der Bundesrepublik bereitgestellt. ▪ Beim Robert Koch-Institut wird dauerhaft eine Kontaktstelle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst eingerichtet . Der weitere Zeitplan sieht vor, dass am 7. Mai 2020 (nach Redak- tionsschluss dieses Ausgabe) die erste Lesung im Bundestag stattfinden soll. Eine Anhörung im Ausschuss für Gesundheit ist für den 11. Mai 2020 vorgesehen. Das Gesetz soll voraussichtlich Mitte Juni in Kraft treten. pr/pm Foto: AdobeStock_ wetzkaz BZÄK ZUR GLEICHWERTIGKEITSPRÜFUNG SIE KÖNNTE AM 1. OKTOBER PROBLEMLOS IN KRAFT TRETEN Wichtige Punkte im Corona-Paket II sind die Gleichwertigkeits- prüfung und die Gestattung der Ausübung heilkundlicher Tätigkeit auch für Zahnärzte. Im Gesetzesplan ist vorgesehen, dass die neue Approbationsordnung für Zahnärzte um ein Jahr auf den 1. Oktober 2021 verschoben wird, damit die Fakultäten zusätzlich zu den Corona-bedingten Anpassungen ausreichend Zeit für die Umstellung auf die neue Approbationsordnung haben. Das heißt aber auch, dass die von den Zahnärzten seit Langem dringend geforderten Regelungen zur Gleichwertigkeitsprüfung entsprechend geschoben werden sollen. In ihrer Stellungnahme zum Kabinettsentwurf fordert die BZÄK, von einer Verschiebung der Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Eignungsprüfung und der Kenntnisprüfung sowie zur Erteilung und zur Verlängerung der Berufserlaubnis, wie sie in der neuen zahn- ärztlichen Approbationsordnung vorgesehen sind, abzusehen und diese – wie ursprünglich geplant – am 1.Oktober 2020 in Kraft treten zu lassen. 22 | NEWS

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