Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 10
zm 110, Nr. 10, 16.5.2020, (986) KZBV ZUM FORTBILDUNGSNACHWEIS FRISTEN VERLÄNGERN! Wichtige Anliegen sind für die KZBV: Die Verlängerung von Fristen zum Fortbildungsnachweis und die Möglichkeit, bei Ver- treterversammlungen Beschlüsse per Videokonferenz zu fassen. Verlängerung von Fristen zum Fortbildungsnachweis Aufgrund der Corona-Pandemie kommt es aktuell zum Ausfall von Fortbildungsveranstaltungen, da sich unter anderem bei Präsenz- veranstaltungen kein hinreichender Infektionsschutz gewährleisten lässt. Deshalb können Vertragszahnärzte nach Auffassung der KZBV den gesetzlich geforderten, im Abstand von fünf Jahren zu erbringenden Fortbildungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig gegenüber ihrer KZV erbringen, selbst wenn sie sich während der vergangenen vier Jahre kontinuierlich fortgebildet haben. Nach der geltenden Rechtslage müssten diese Vertragszahnärzte bei nicht rechtzeitiger Erbringung des Fortbildungsnachweises Zur Begründung führt die BZÄK an, dass die Kenntnis- und Eignungs- prüfung ganz überwiegend von den (Landes-)Zahnärztekammern durchgeführt wird. Diese sind auf die damit erforderlichen Umstel- lungen bereits vorbereitet. Die aktuelle Lage rund um das Corona- Virus ändert laut BZÄK daran nichts. Wörtlich heißt es in der Stellungnahme: „Die in der neuen Approbationsordnung enthaltenen Regelungen zu der sogenannten Gleichwertigkeitsprüfung schließen eine seit Langem bestehende Gesetzeslücke und stellen endlich die erforderliche Rechtssicherheit her, wie es § 3 Absatz 2a ZHG fordert. Andere Heilberufe verfügen bereits seit über fünf Jahren über entsprechende Regelungen. Die Durchführung der Kenntnis- und Eignungsprüfung könnte im Gegensatz zu den Regelungen des zahn- ärztlichen Studiums problemlos als eigener Abschnitt am 1.Oktober 2020 in Kraft treten.“ Ferner fordert die BZÄK, dass im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite auch Zahnärzten die Ausübung heilkund- licher Tätigkeiten gestattet werden soll. Zur Begründung führt die BZÄK an, dass die Ausübung der Zahnheilkunde die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Fest- stellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sei. Als Krankheit sei jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, ein- schließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen. Wenn ein Zahnarzt nunmehr einen Abstrich des Mund-Rachen- Raums zum Zwecke der Feststellung einer Virusinfektion nehme, übe er demnach keine Zahnheilkunde, sondern Heilkunde aus. Dazu betont die BZÄK: „Bereits jetzt helfen aber Zahnärztinnen und Zahnärzte ehrenamtlich bei der Durchführung von Rachenabstrichen in sogenannten Corona-Stationen, da Zahnärztinnen und Zahnärzte zweifelsohne eine hohe Expertise in dieser körperlichen Region besitzen und die Diagnostik sowie Therapie von Mundschleimhaut- veränderungen Bestandteil des Leistungsspektrums ist, können sie dies und müssen dafür nicht angelernt oder beaufsichtigt werden. Wir bitten deshalb um eine entsprechende Rechtsgrundlage, damit Zahn- ärztinnen und Zahnärzte in dieser schwierigen Lage auch rechtssicher helfen können.“ pr Honorarkürzungen hinnehmen, obwohl sie für die aktuell fehlende Möglichkeit zur Fortbildung nicht verantwortlich sind. Hinzu kommt, dass sich die Situation für Zahnärzte, die den Fort- bildungsnachweis zuletzt nicht rechtzeitig erbracht haben und nun- mehr binnen zwei Jahren nachholen müssen, verschärft. Die KZBV argumentiert, dass diese zusätzlich zu den Honorarkürzungen (von denen sie sich aufgrund ausfallender Fortbildungsangebote nicht durch die Nachholung von Fortbildungen befreien können) auch durch die allgemein rückläufige Inanspruchnahme vertragszahn- ärztlicher Leistungen infolge der Pandemie in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht werden. Die KZBV regt daher an, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, wonach sich der Zeitraum zur Erbringung beziehungsweise Nach- holung des Fortbildungsnachweises um die Dauer der vom Deutschen Bundestag am 25.03.2020 festgestellten „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ verlängert. Während derjenigen Quartale, in denen eine solche Lage besteht, sollten die Sanktionen nach § 95d Abs. 3 S. 3 u. 6 SGB V (Honorarkürzung beziehungsweise Entzug der Zulassung) ausgesetzt werden. Beschlussfassung per Videokonferenz Die KZBV begrüßt, dass laut der Gesetzespläne nun auch den Vertreterversammlungen der KZVen und KZBV die Möglichkeit ein- geräumt werden soll, aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich zu beschließen. Da entsprechende Regelungen in den Satzungen von KZVen und KZBV fehlen, sei dies ein wichtiger Beitrag zur Handlungs- fähigkeit der Versammlungen während der Corona-Krise. Die KZBV ist bisher davon ausgegangen, dass auch die Vertreter- versammlungen der KZVen und der KZBV im Rahmen einer Video- konferenz Beschlüsse fassen können. Gestützt hatte sie sich auf ein Schreiben des BMG, in dem eine Beschlussfassung bei Zulassungs- ausschüssen im Rahmen von Videokonferenzen ermöglicht wurde. Inzwischen hat die KZBV aber Kenntnis erlangt, dass die Übertrag- barkeit dieser Regelung als problematisch erachtet wird. Das hieße, dass für die Vertreterversammlungen zwar eine Beratung im Rahmen einer Videokonferenz möglich sei, jedoch keine Beschlussfassung. Diese müsste nachgelagert im schriftlichen Verfahren erfolgen. Die KZBV sieht keinen Grund, jedenfalls während der Coronakrise, die Handlungsfähigkeit der Vertreterversammlungen nicht auch dadurch sicherzustellen, dass diese nach erfolgter Beratung im Rah- men einer Videokonferenz unmittelbar in der gleichen Videositzung Beschlüsse fassen können. Eine ansonsten notwendige schriftliche Abstimmung führt nach Auffassung der KZBV gerade bei einer Videositzung zu einem – zumal im Zeitalter der Digitalisierung – schwer nachvollziehbaren, unprak- tikablen Auseinanderfallen von Beratung und Abstimmung. Dies könnte zudem problematisch sein, wenn mehrere Beschlüsse gefasst werden sollen, die thematisch aufeinander aufbauen, führt die KZBV an. Erfahrungen mit hinlänglichen technischen Möglichkeiten lägen vor. In Krisenzeiten wie der vorliegenden sollte eine möglichst weitreichende Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltungsorgane gewährleistet werden, fordert die KZBV. Sie regt daher an, eine Beschlussfassung im Rahmen von Videokonferenzen beziehungsweise „virtuellen Sitzungen“ für die Zeit der Corona-Krise im Gesetz ausdrücklich vorzusehen. pr 24 | NEWS
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