Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 10
D ieses schwierige Thema ist in Corona-Zeiten, aber natürlich auch darüber hinaus, von großer Bedeu- tung. Niedergelassene Zahnärzte sind aus steuerlicher Sicht Freiberufler, deren Einkünfte aus der Praxis nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Die zahnärztlichen Umsätze der Praxis unterliegen auch nicht der Umsatzsteuer, wenn sie medizinisch indiziert sind. Durch die Ausübung zahnmedi- zinischer Tätigkeiten, auch wenn diese kosmetisch und nicht medizinisch indiziert sind (Veneers, Bleaching), oder durch das Betreiben eines reinen Praxislabors entsteht noch keine Gewerbesteuerpflicht. Auch eine Tätigkeit als Dozent oder Referent – wohl aber eine etwaige „Beratertätigkeit“ – ist üblicherweise nicht gewerbesteuerpflichtig. Allerdings sind die Umsätze aus kosmetischen Tätigkeiten, aus dem Praxislabor und aus einer Tätigkeit als Dozent, Referent oder Berater umsatzsteuerpflichtig. Für diese Tätig- keiten gilt bis zu einem gemeinsamen jährlichen Umsatz von 22.000 Euro (17.500 Euro bis 31.12.2019) die „Klein- unternehmerregelung“, das heißt, es muss keine Umsatz- steuer („Mehrwertsteuer“) berechnet und abgeführt werden. Übersteigen die Umsätze die Grenze, muss Umsatzsteuer abgeführt werden. Der Steuersatz beträgt 19 Prozent, für Leistungen des Praxislabors gilt in aller Regel der ermäßigte Satz von 7 Prozent. Doch zurück zur Gewerbesteuer. An das Privileg, freiberuf- liche Einkünfte nicht der Gewerbesteuer unterwerfen zu müssen, bindet der Gesetzgeber allerdings klare Regeln. Wer dagegen verstößt, muss auf Einkünfte – nach einer Betriebs- prüfung auch rückwirkend – Gewerbesteuer zahlen. DER PROPHYLAXE-SHOP BLEIBT DER KLASSIKER „Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Hebeberechtigt sind die Gemeinden, die den Steuersatz für die Gewerbesteuer durch Beschluss selbst fest- legen. Steuerschuldner ist der Inhaber des Gewerbebetriebs“ (Gablers Wirtschaftslexikon). Zahnärzte sind mit der Erbrin- gung medizinischer Leistungen zwar steuerlich Freiberufler; sie agieren jedoch bisweilen wie Gewerbetreibende, etwa durch den Betrieb eines Prophylaxe-Shops in der Praxis. Hier liegt das besondere Augenmerk darauf, dass nicht die gesamten Einkünfte der Praxis „gewerblich infiziert“ werden. Nach der „Abfärbetheorie“, basierend auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, kann die gesamte zahnmedizinische Tätigkeit als Gewerbebetrieb angesehen werden, wenn die Umsätze aus der „schädlichen“ gewerblichen Tätigkeit die Bagatellgrenze von 3 Prozent der Gesamtumsätze oder einen Betrag von 24.500 Euro überschreiten. Diese „doppelte Grenze“ hat der Bundesfinanzhof, das höchste Steuergericht in Deutschland, festgelegt. Die genannten Bagatellgrenzen wurden in den vergangenen Jahren von der Rechtsprechung immer wieder fortentwickelt. Dabei wurde die verhältnismäßige Bagatellgrenze der noch als äußerst geringfügig zu betrachtenden gewerblichen Um- Foto: AdobeStock_Bell zm 110, Nr. 10, 16.5.2020, (1015) WIR KÖNNEN SERVICE Walther-Rathenau-Straße 4 | 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345-298 419-0 | Fax: 0345-298 419-60 E-Mail: info@ic-med.de | www.ic-med.de Berlin | Chemnitz | Dortmund | Dresden | Halle/S. DEXIS KANN MIT JEDEM Alle bildgebenden Systeme auf einen Blick in der DEXIS-Software | 53
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