Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 10
zm 110, Nr. 10, 16.5.2020, (1042) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin vereinbaren Folgendes: Befristete Vereinbarung über die Ausstattung der Vertragszahnärzte mit zentral beschaffter Schutzausrüstung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) Präambel Die Bundesmantelvertragspartner stellen sich in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit ihrer gemeinsamen Verantwortung für die ambulante vertragszahnärztliche Versor- gung der Versicherten in Deutschland vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Krisensituation im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus (SARS-CoV-2). Die nachfolgende Vereinbarung regelt die Ausstattung der Vertragszahnärzte mit zentral beschaffter Schutzausrüstung für unaufschiebbare zahnärztliche Behandlungen von Versicherten in Deutschland, die von einer Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) betroffen sind oder bei denen ein Verdacht hierfür besteht. Die Vertragspartner gehen zwar grundsätzlich davon aus, dass solche Behandlungen vorrangig in speziell dafür ausgerüs- teten Behandlungszentren, wie z. B. Universitäts-Zahnkliniken oder Kliniken mit einer Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung, stattfinden und die Versorgung in der Vertragszahnarztpraxis eine Ausnahme darstellen sollte. Bei nicht ausreichender Verfügbarkeit geeigneter Kliniken ist die Einrichtung sogenannter Schwerpunkt- praxen sinnvoll, die sich der zahnärztlichen Behandlung der betroffenen Versichertengruppen vorrangig annehmen. Die jeweilige Situation vor Ort ist bei der Ermittlung des Bedarfs nach § 3 dieser Vereinbarung entsprechend zu berücksichtigen. Die Schutzausrüstung wird grundsätzlich zentral durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA) beschafft. Zusätzlich kann Schutzausrüstung für die zahnärztliche Versorgung im o. g. Sinne in den Schwerpunktpraxen auch durch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung beschafft werden, soweit dies für die Deckung des Bedarfs erforderlich ist. Hiervon umfasst sind auch Produkte, die grundsätzlich als Praxis- bedarf von den Vertragszahnärzten in den Schwerpunktpraxen selbst zu beschaffen und zu finanzieren sind und in den Gebühren- ordnungspositionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen (BEMA) berücksichtigt sind. Mit Blick auf die durch das Coronavirus geschaffene besondere Situation regelt die vorliegende Vereinbarung als Bestandteil des Bundesmantelvertrages für die vertragszahnärztliche Versorgung (BMV-Z) ein besonderes Verfahren für den Abruf von in dieser Vereinbarung definierter Schutzausrüstung beim BeschA und für die Beschaffung durch die Kassenzahnärztliche Bundes- vereinigung, für die Verteilung dieser Schutzausrüstung an die Vertragszahnärzte sowie für die Abrechnung und Finanzierung der so bezogenen Schutzausrüstung. In Anlehnung an und in Ergänzung von bestehenden Verfahren zum Sprechstundenbedarf auf gesamtvertraglicher Grundlage sieht die Vereinbarung zum einen vor, dass Schutzausrüstung nach einer Bedarfsermittlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Einvernehmen mit den Verbänden der Krankenkassen über die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung beim BeschA ange- fordert wird. Daneben ist eine alternative Beschaffung durch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung direkt bei einschlägigen Herstellern/Händlern vorgesehen. Die in der Vereinbarung be- schriebene Form der Bedarfsermittlung dient der Verfahrens- erleichterung und -beschleunigung in der bestehenden Sonder- situation. Die Kosten für die auf den dargestellten Wegen beschaffte Schutzausrüstung werden nach Maßgabe dieser Ver- einbarung von den Krankenkassen übernommen. Die nachstehenden Regelungen ergänzen insoweit die auf Gesamtvertragsebene vereinbarten Sprechstundenbedarfsverein- barungen. § 1 Anwendungsbereich (1) Die Vereinbarung gilt für die Ausstattung von an der vertrags- zahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbrin- gern nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V (nachfolgend Vertrags- zahnärzte) mit vom BeschA oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung beschaffter Schutzausrüstung im Sinne von § 2. (2) Die Vereinbarung umfasst auch die notwendige Schutzausrüs- tung für die Behandlung nicht in der gesetzlichen Kranken- versicherung versicherter Patienten durch Vertragszahnärzte, sofern sich die privaten Krankenversicherungsunternehmen pauschal in Höhe von 10 % an den aufgrund dieser Verein- barung entstehenden Kosten beteiligen. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass in diesem Fall der auf die privaten Krankenversicherungsunternehmen entfallende Anteil von diesen unmittelbar mit dem BeschA bzw. mit der Kassenzahn- ärztlichen Bundesvereinigung abgerechnet wird und die vom BeschA bzw. von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereini- gung nach dieser Vereinbarung gestellten Rechnungen bereits um den Anteil der privaten Krankenversicherungsunterneh- men bereinigt sind. 80 | BEKANNTMACHUNGEN
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