Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 10

zm 110, Nr. 10, 16.5.2020, (1043) § 2 Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist folgende vom BeschA bzw. von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zentral beschaffte Schutzausrüstung, soweit diese im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erforderlich ist und ange- wendet wird: \ Schutzanzüge und FFP2 Masken, soweit für die vertrags- zahnärztliche Versorgung zwingend benötigt \ FFP3 Masken \ Einmalschutzkittel \ Schutzbrillen \ Handschuhe und Mund-Nasen-Schutz (OP-Masken), soweit am Markt nicht verfügbar Der Gegenstand der Schutzausrüstung nach dieser Vereinbarung wird durch die Vertragspartner kontinuierlich überprüft und, sofern erforderlich, unverzüglich an die aktuellen Erfordernisse und Gegebenheiten angepasst. § 3 Ermittlung des Bedarfs (1) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung ermittelt den voraus- sichtlichen Bedarf an Schutzausrüstung in den Schwerpunkt- praxen gemäß § 2 für die vertragszahnärztliche Versorgung im jeweiligen KZV-Bezirk zunächst für den Zeitraum eines Monats und begründet diesen. Die Kassenzahnärztliche Ver- einigung stellt im Anschluss, unabhängig von der Wahl des Beschaffungsweges, das Einvernehmen mit den Landes- verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen her. Das Einvernehmensverfahren nach Satz 2 darf eine Frist von zwei Tagen nicht überschreiten. Kann ein Einvernehmen innerhalb der Frist nicht hergestellt werden, erfolgt eine Entscheidung zum Bedarf durch die zuständige Aufsichts- behörde i. S. d. § 89 Abs. 10 SGB V. (2) Bei der Bedarfsermittlung nach Absatz 1 ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Kassenzahnärztliche Bundes- vereinigung und der GKV-Spitzenverband geben hierzu für Lieferungen ab dem 2. April 2020 eine gemeinsame Empfehlung ab, beispielsweise unter Berücksichtigung der Bevölkerungs- zahl, der COVID-19 Fallzahlen, der Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts zu COVID-19. Bei der Ermittlung des Bedarfs für die Folgemonate sind insbesondere auch die Er- fahrungen aus dem jeweiligen Vormonat zu berücksichtigen. (3) Der nach Absatz 1 ermittelte Bedarf wird von der Kassen- zahnärztlichen Vereinigung an die Kassenzahnärztliche Bun- desvereinigung gemeldet. Die Kassenzahnärztliche Bundes- vereinigung führt Bestellungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zusammen und leitet sie an das BeschA weiter, soweit sie nicht nachrangig durch die Kassenzahnärzt- liche Bundesvereinigung selbst bedient werden. Der GKV- Spitzenverband wird zeitgleich nachrichtlich in Kenntnis gesetzt. § 4 Lieferung bei Beschaffung durch das BeschA (1) Die Lieferung der Schutzausrüstung erfolgt in den Fällen der Beschaffung durch das BeschA frei Haus an die Kassen- zahnärztliche Bundesvereinigung oder eine von dieser beauf- tragten Stelle. Die Lieferadresse wird dem BeschA mitgeteilt. Das BeschA informiert zeitgleich mit der Lieferung den GKV- Spitzenverband über die Lieferung und den Umfang der Lieferung. (2) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung prüft, ob die ge- lieferte Menge der Bestellung und der vom BeschA gestellten Rechnung entspricht. (3) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellt die gelieferte Schutzausrüstung den Kassenzahnärztlichen Ver- einigungen zur Verfügung, die diese den Vertragszahnärzten im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrages zur Verfügung stellen. Dabei wird eine sach- und bedarfsgerechte Verteilung sichergestellt. (4) Eine Lagerhaltung durch die Kassenzahnärztliche Bundes- vereinigung oder die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ist nur zulässig, soweit dies für die sach- und bedarfsgerechte Abgabe der gelieferten Schutzausrüstung an die Vertragszahn- ärzte notwendig ist. (5) Gewährleistungsansprüche und sonstige Ansprüche im Zusammenhang mit der Ausstattung zentral beschaffter Schutzausrüstung sind vom Vertragszahnarzt unmittelbar gegenüber dem BeschA als Lieferanten geltend zu machen. § 5 Lieferung bei Beschaffung durch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (1) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung informiert das Bundesministerium für Gesundheit und den GKV-Spitzen- verband über die Lieferung und den Umfang der selbst be- schafften Ware und prüft, ob die gelieferte Menge der Bestel- lung und der gestellten Rechnung entspricht. (2) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellt die beschaffte Schutzausrüstung den Kassenzahnärztlichen Ver- einigungen zur Verfügung, die diese den Vertragszahnärzten im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrages zur Verfügung stellen. Dabei wird eine sach- und bedarfsgerechte Verteilung sichergestellt. (3) Eine Lagerhaltung durch die Kassenzahnärztliche Bundes- vereinigung oder die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ist nur zulässig, soweit dies für die sach- und bedarfsgerechte Abgabe der gelieferten Schutzausrüstung an die Vertragszahn- ärzte notwendig ist. § 6 Abrechnung und Finanzierung (1) Die Kosten für die Ausstattung der Vertragszahnärzte mit Schutzausrüstung nach dieser Vereinbarung werden von den Krankenkassen übernommen. Hierzu bestimmen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen eine rechnungsbegleichende Stelle. Die Stelle nach Satz 2 erhält von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung eine für den jeweiligen KZV-Bereich quotierte Rechnung für Lieferungen sowohl nach § 4 als auch für Lieferungen nach | 81

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