Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 110, Nr. 11, 1.6.2020, (1072) ZWEITES PANDEMIEGESETZ IM BUNDESTAG VERABSCHIEDET Neue Approbations- ordnung kommt doch zum 1. Oktober 2020 Mit SARS-CoV-2 Infizierte schnell zu finden, zu testen und zu versorgen – das ist das Ziel des Zweiten Pandemiegesetzes, das der Bundestag jetzt beschlossen hat. Für Zahnärzte wichtig: Die neue Approbations- ordnung soll nun doch zum 1. Oktober 2020 umgesetzt werden. D as Gesetz umfasst ein breites Bündel unterschiedlicher Maß- nahmen. Kernelement: Infek- tionsketten sollen wirksam unter- brochen werden. Im Wesentlichen werden die bereits mit dem ersten „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ und dem COVID-19-Krankenhausentlastungs- gesetz getroffenen Regelungen weiter- entwickelt. Bestehende infektions- schutzrechtliche Regelungen sollen erweitert und negative Auswirkungen der Pandemie abgeschwächt oder auf- gefangen werden. Das gilt für Patien- ten und auch für die verschiedenen Akteure des Gesundheitswesens, vor allem in der Krankenhausversorgung und der Pflege, aber etwa auch bei den Ausbildungen für die Gesundheits- Im Gesetzentwurf war noch vorgesehen, das Inkrafttreten der neuen zahnärztlichen Approbationsordnung um ein Jahr zu verschieben. Beschlossen wurde nun aber, dass sie wie geplant zum 1. Oktober 2020 in Kraft tritt. DIE BZÄK ZUM ZWEITEN PANDEMIEGESETZ Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) begrüßt die Lösung, mit der die Regelungen für Eignungs- und Kenntnisprüfungen für aus- ländische Abschlüsse losgelöst von der neuen zahnärztlichen Approbationsordnung zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten. Die Regelungen zur sogenannten Gleichwertigkeitsprüfung schließen eine seit Langem bestehende Gesetzeslücke und stellen endlich die erforderliche Rechtssicherheit für Zahnmedizinerinnen und-mediziner mit Abschlüssen aus Drittstaaten her. Andere Heilberufe verfügen bereits seit über fünf Jahren über entsprechende Regelungen. Dass die novellierte Approbationsordnung für Zahnärzte wie beschlossen im Oktober 2020 in Kraft tritt, wegen der epidemischen Lage aber für ein Jahr ausgesetzt wird, begrüßt die BZÄK ebenfalls. Diese Entscheidung sei im Einvernehmen mit den Hochschulen und der Kultusministerkonferenz getroffen worden. Die nun getroffene Regelung zur Datenübermittlung im § 285a Abs. 3a SGB V lag der Bundeszahnärztekammer sowie den Länder- kammern seit geraumer Zeit am Herzen. BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel: „Der Kompromiss zur Datenübermittlung zwischen Kassen- zahnärztlicher Vereinigung und Zahnärztekammer schließt eine lange beanstandete Lücke. Die Lösung ist insbesondere im Hinblick auf etwaige Meldepflichten und die Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten sinnvoll und zu begrüßen.“ Foto: Adobe Stock_Polonio Video 14 | POLITIK

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