Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 110, Nr. 11, 1.6.2020, (1073) berufe. Dazu gehört die Stärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, mehr Corona-Tests in Pflegeheimen und erweiterte Meldepflichten. Die wichtigsten Regelungen im Überblick: Mehr Tests ermöglichen und Infektionsketten frühzeitig erkennen \ Das BMG kann die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) per Verordnung verpflichten, Tests auf das Coronavirus oder Antikörpertests grundsätzlich zu bezahlen. Damit werden Tests in einem weiteren Umfang als bisher möglich. \ Im Umfeld besonders gefährdeter Personen – etwa in Pflegeheimen – soll verstärkt auf Corona-Infektio- nen getestet werden. \ Die Labore müssen künftig auch negative Testergebnisse melden. Teil des Meldewesens ist künftig auch, wo sich jemand wahrschein- lich angesteckt hat. Die Daten werden anonymisiert an das RKI übermittelt. \ Das BMG kann Labore verpflichten, Daten von Proben pseudonymisiert an das RKI zu übermitteln. Ein Rückschluss aus den übermittelten Daten auf die Person ist auszu- schließen. Mehr finanzielle Anerkennung für Personal in Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten \ Alle Beschäftigten in der Alten- pflege erhalten im Jahr 2020 einen gestaffelten Anspruch auf eine einmalige Sonderleistung (Corona- Prämie) in Höhe von bis zu 1.000 Euro. Die höchste Prämie erhalten Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung. \ Auch Auszubildende, Freiwilligen- dienstleistende, Helfer im frei- willigen sozialen Jahr und Leih- arbeiter sowie Mitarbeiter in Servicegesellschaften sollen eine Prämie erhalten. \ Die Länder und die Arbeitgeber in der Pflege können die Corona- Prämie ergänzend bis zur Höhe der steuer- und sozialversicherungs- abgabenfreien Summe von 1.500 Euro aufstocken. Mehr Unterstützung für den Öffentlichen Gesundheitsdienst \ Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) wird durch Maßnahmen des Bundes während der epide- mischen Lage von nationaler Trag- weite unterstützt – insbesondere, um die Digitalisierung voranzutrei- ben. Dafür werden etwa 50 Millio- nen Euro für die 375 Gesundheits- ämter bereitgestellt. \ Beim Robert Koch-Institut wird dauerhaft eine Kontaktstelle für den Öffentlichen Gesundheits- dienst eingerichtet. Mehr Flexibilität für Versicherte, Verwaltung und Gesundheits- wesen \ Privat Krankenversicherte, die vorübergehend hilfebedürftig werden und in den Basistarif wechseln, können einfacher – das heißt ohne erneute Gesundheits- prüfung – in ihren Ursprungstarif zurückwechseln. \ Im Bereich digitaler Gesundheits- anwendungen werden Pilot- projekte zur Verwendung elek- tronischer Übermittlungsverfahren von Verordnungen sowie zur Durchführung der Abrechnung ermöglicht. \ Das Inkrafttreten des neuen Medizinprodukterecht-Durch- führungsgesetzes wird verschoben, so dass das Medizinproduktegesetz bis zum 26. Mai 2021 weiter gilt. So können sich die Hersteller auf die Produktion der für die Bewälti- gung der COVID-19 Pandemie dringend benötigten Medizin- produkte konzentrieren und die Versorgungssicherheit in Deutschland weiter gewährleisten. Dies geschieht auf der Grundlage der europäischen Vorgaben. Nach der Verabschiedung im Bundes- tag hat auch der Bundesrat dem Zweiten Pandemiegesetz zugestimmt. Das Gesetz tritt im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung im Bundes- gesetzblatt in Kraft. pr DAS IST FÜR ZAHNÄRZTE RELEVANT: Ursprünglich war im Gesetzentwurf vorgesehen, das Inkrafttreten der neuen zahnärztlichen Approbationsordnung um ein Jahr bis zum 1. Oktober 2021 zu verschieben. Beschlossen wurde jetzt, dass die Approbationsordnung wie ge- plant zum 1. Oktober 2020 in Kraft tritt. Für alle, die ihr Studium der Zahnmedizin vor dem 1. Oktober 2021 beginnen, findet die bisherige Approbationsordnung für Zahnärzte allerdings weiterhin Anwendung. So soll sichergestellt werden, dass die Regelungen zur Eignungs- und Kenntnisprüfung („Gleichwertigkeits- prüfung“) wie geplant am 1. Oktober 2020 in Kraft treten. Das BMG wird jetzt auch ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für das Studium der Zahnmedizin und der Medizin sowie für die Ausbildungen zu den Gesundheitsfachberufen Regelungen zu schaffen und für einen begrenzten Zeitraum von bestehenden Vorschriften in den Berufsgesetzen und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen abzuweichen. Das BMG erhält die Möglichkeit, die Ausbildungen nach den Approbations- ordnungen für Zahnärzte und für Apotheker kurzfristig – für die Zeit der epidemischen Lage – flexibler zu gestalten. Beispielsweise kann geregelt werden, dass Lehrveranstaltungen durch digitale Lehrformate unterstützt oder ersetzt werden. Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass die Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen können. Zudem sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen befugt sein, auf Anforderung der zu- ständigen Heilberufskammer personen- bezogene Angaben der Ärzte an die jeweils zuständige Heilberufskammer für die Prüfung der Erfüllung der berufs- rechtlich vorgegebenen Verpflichtung zur Meldung der ärztlichen Berufstätigkeit zu übermitteln. | 15

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