Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11
zm 110, Nr. 11, 1.6.2020, (1074) PATIENTENDATEN-SCHUTZ-GESETZ (PDSG) Ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zur ePA Mit elektronischer Patientenakte (ePA), E-Rezept-App und weiteren Anwendungen soll die Digitalisierung im Gesundheitswesen vorangetrieben werden. Näheres regelt das Patientendaten-Schutz-Gesetz, das gerade das Gesetzesverfahren durchläuft. Der Bundestag hatte am 7. Mai ohne Aussprache den Re- gierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patienten- daten-Schutz-Gesetz – PDSG) in 1. Lesung beraten. Mit den geplanten Regelungen verfolgt der Gesetzgeber vor allem folgende Ziele: \ die ePA für alle Versicherten nutzbar zu machen, auch dann, wenn sie nicht über geeignete Endgeräte verfügen, \ die ePA hinsichtlich ihrer Inhalte, Nutzung und Zugriffskonzeption näher auszugestalten, \ die Dynamik zur Einführung der medizinischen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) weiter zu erhöhen – auch durch Anreize und Fristen, \ die Datenverarbeitung sowie die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit in der TI differenziert zu regeln. Dazu plant der Gesetzgeber eine umfassende Neustrukturie- rung der bisher bestehenden Regelungen zur TI. Weiter- entwickelt werden sollen unter anderem die bereits gelten- den Regelungen im Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG). Folgende Maßnahmen stehen jetzt an: \ E-Rezept: Die elektronische Verordnung von verschrei- bungspflichtigen Arzneimitteln in der TI soll verpflich- tend ab dem 1. Januar 2022 vorgegeben werden. KZBV und BZÄK nehmen Stellung zum Patientendaten- Schutz-Gesetz Die beiden zahnärztlichen Dachorganisationen haben eine Stellungnahme zur Anhörung am 27. Mai abgegeben. Hier einige ihrer Kernargumente: Vergütungsregelungen: KZBV und BZÄK unterstützen die Absicht des Gesetzgebers, die Erstbefüllung der ePA für das erste Jahr ab deren Start (2021) in Höhe von 10 Euro zu honorieren. Erste Schätzungen lassen jedoch darauf schließen, dass die geplanten 10 Euro angesichts der vorzunehmenden Daten- auswahl keine ausreichende Vergütung darstellen. Damit die Erstbefüllung insbesondere im ersten „Aufbaujahr“ vorankommt, plädieren die Orga- nisationen dafür, an der Konzeption der 10 Euro- Vergütung für die ePA-Erstbefüllung im Jahr 2021 als Zuschlag festzuhalten und diesen zusätzlich zu der BEMA-Position für die ePA-Erstbefüllung zu gewähren. Verantwortlichkeit der Leistungserbringer für die TI KZBV und BZÄK begrüßen, dass der Regierungs- entwurf die Forderung der Datenschutzkonferenz (DSK) nach einer klaren gesetzlichen Verantwort- lichkeitsregelung aufgegriffen hat. Sie hatten seit jeher die Position vertreten, dass die Verantwortlich- keit des Zahnarztes „vor dem Konnektor endet“, das heißt, dass auch für diesen keine Verantwortlichkeit des Zahnarztes mehr gegeben sein kann. Anwendungen der TI Der gematik wird die Möglichkeit eingeräumt, Maßnahmen zu zusätzlichen Anwendungen der TI zu treffen. Dies betrifft insbesondere den weiteren Ausbau des elektronischen Austausches von Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen, Behandlungsberichten, Formularen, Erklärungen und Unterlagen. KZBV und BZÄK lehnen jedweden Eingriff in die originären Aufgaben der Leistungs- erbringerorganisationen und der Bundesmantel- vertragspartner ab. Es gelte insbesondere, jedwede Vorgaben oder Eingriffe in die Praxisverwaltungs- systeme durch die gematik zu vermeiden. Rechte der Versicherten zum Zugriff auf TI-Anwendungsdaten, zur Datenlöschung und zum ePA-Zugriffsmanagement in der Zahnarztpraxis Der Regierungsentwurf sieht im Vergleich zum Referentenentwurf eine Konkretisierung der Regelungen zum Zugriff auf TI-Anwendungsdaten, Foto: AdobeStock_Angelov 16 | POLITIK
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