Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11
zm 110, Nr. 11, 1.6.2020, (1076) \ E-Rezept-App: Die Übermittlung ärztlicher Verschrei- bungen über mobile Endgeräte soll durch die Gesell- schaft für Telematik (gematik) – als einer anerkannten neutralen Stelle, eine entsprechende barrierefreie App zu entwickeln – zügig vorangetrieben werden. \ Grünes Rezept: Die Selbstverwaltung wird beauftragt, einen elektronischen Vordruck für die Empfehlung apothekenpflichtiger, nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu vereinbaren. \ Digitaler Überweisungsschein: Die Vertragspartner der Bundesmantelverträge werden beauftragt, die erfor- derlichen Regelungen zu treffen, damit Überweisungs- scheine zukünftig in elektronischer Form übermittelt werden können. KERNELEMENT: ELEKTRONISCHE PATIENTENAKTE Die ePA soll als Kernelement der digitalen medizinischen Anwendungen in mehreren Ausbaustufen weiterentwickelt werden. Wichtig sind dem Gesetzgeber dabei folgende Punkte: - Patientensouveränität: Die ePA versteht sich als eine versi- chertengeführte elektronische Akte, deren Nutzung für die Versicherten freiwillig ist. Das heißt: Der Versicherte soll von Anfang an entscheiden, welche Daten gespeichert werden, wer darauf zugreifen darf und ob Daten wieder gelöscht werden. Ansprüche der Versicherten: Die Versicherten werden bei der Führung ihrer Akte durch klar geregelte Ansprüche gegen Leistungserbringer und Krankenkassen unterstützt. Die Barrierefreiheit für Versicherte mit Behinderungen soll sichergestellt werden. Verarbeitung von Daten zu Forschungszwecken: Versicherte erhalten die Möglichkeit, Daten ihrer ePA freiwillig der medizinischen Forschung zur Verfügung zu stellen. Interoperabilität: Damit die medizinischen Daten in der ePA einrichtungs- und sektorenübergreifend ausgewertet werden können, werden medizinische Terminologiesysteme zur Verfügung gestellt, die diese semantische Interoperabilität gewährleisten. Um die Versicherten bei der Nutzung der ePA besser unter- stützen zu können, sollen die Vertragsärzte eine Vergütung erhalten. Die Krankenhäuser erhalten einen Zuschlag. Und Apotheker bekommen eine Vergütung, wenn sie die Versicherten bei der Nutzung und Befüllung der ePA unterstützen. AUCH DIE ZUGRIFFSKONZEPTE FÜR VERSICHERTE WERDEN GEREGELT Auch die Zugriffskonzepte für Versicherte über geeignete Endgeräte wie Smartphones und Tablets sind im Gesetzentwurf geregelt: Für die ePA soll spätestens ab dem 1. Januar 2022 ein feingranulares, barrierefreies Berechtigungsmanagement auf Dokumentenebene vorgegeben werden. In der ersten Ausbaustufe, also dem Zugriff für Versicherte über mobile Endgeräte ab dem 1. Januar 2021, werden den Plänen zufolge vorübergehend noch gewisse Einschränkun- gen bestehen. Dazu sollen besondere Aufklärungs- und Informationspflichten greifen. Für Versicherte ohne eigenes mobiles Endgerät soll ein Zugriffskonzept in Arztpraxen, Krankenhäusern und Apo- theken greifen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Funktionen der ePA kontinuierlich ausgebaut werden. Hierzu sollen der gematik entsprechende Fristen gesetzt wer- den. Zur Umsetzung sollen Bußgelder und eine Erhöhung des Bußgeldrahmens greifen. Die gematik soll ferner die Ausgabe von barrierefreien Identifikations- und Authentifizierungsmitteln koordinieren und überwachen. Das betrifft insbesondere die Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte, der Heilberufs- und Be- rufsausweise sowie der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen. Im Gesetzentwurf ist außerdem geplant, dass die datenschutzrechtliche Verant- wortlichkeit für die Datenverarbeitung in der TI lückenlos gesetzlich geregelt wird. Koordiniert wird das Ganze bei der gematik. BEDENKEN ZUM DATENSCHUTZ Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 Stellung zum Regierungsentwurf des PDSG genommen und fachliche Änderungsvorschläge vorgelegt. Im Kern formulierte er zu vielen Detailregelungen datenschutzrechtliche Bedenken, etwa zum nur stufenweisen Ausbau der Zugriffsrechte- gewährung der ePA. Inzwischen hat die Bundesregierung ihre Gegenäußerung beschlossen. Die Vorschläge des Bun- desrates, die sich mit dem sogenannten feingranularen Berechtigungsmanagement befassen, bieten aus Sicht der Bundesregierung keinen Anlass für eine erneute Prüfung. Die Bundesregierung geht aber davon aus, dass die aus ihrer Sicht datenschutzrechtlich vertretbaren Regelungen im Ver- lauf des Gesetzgebungsverfahrens noch weiter erörtert werden können. Abgelehnt werden jedoch insbesondere die Prüfbitten und Änderungsvorschläge zur datenschutz- rechtlichen Verantwortlichkeit und zum Vorrang von tech- nischen Schutzmaßnahmen. Aus Sicht der Bundesregierung ist auch eine erneute Prüfung der Regelung zur Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungs- zwecken nicht erforderlich. Zu dem Gesetzentwurf ist am 27. Mai (nach Redaktions- schluss) eine öffentliche Anhörung im Ausschuss für Gesundheit des Bundestages geplant. Die 2./3. Lesung im Bundestag könnte noch im Juni 2020 folgen. Der Gesetz- entwurf bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Vor- gesehen ist, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung, nach aktuellem Zeitplan möglicherweise noch vor der par- lamentarischen Sommerpause, in Kraft treten soll. pr 18 | POLITIK
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