Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 110, Nr. 11, 1.6.2020, (1082) H eftig und mit Nachdruck hatten KZBV und BZÄK kritisiert, dass mit der jetzt gültigen Verord- nung die massiven negativen Aus- wirkungen der Corona-Krise für die vertragszahnärztliche Versorgung in Deutschland nur sehr unzureichend abgefedert werden. Sie trage nicht zur Sicherstellung einer flächendeckenden zahnärztlichen Versorgung bei. Die Regelung sieht – im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf – nur noch vorübergehend gewährte Liquiditäts- hilfen zur Überbrückung der finanziel- len Auswirkungen der Pandemie auf die Zahnarztpraxen vor. Diese müssen in den beiden Folgejahren vollständig zurückgezahlt werden (vgl. auch den ausführlichen Bericht mit Stellung- nahmen von KZBV und BZÄK in zm 10/2020, S. 14 ff.) Das ist jetzt geregelt: \ Zur Überbrückung der finanziellen Auswirkungen der infolge der COVID-19-Epidemie verminderten Inanspruchnahme zahnärztlicher Leistungen wird die Gesamt- vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen abweichend von den bisherigen Regelungen im SGB V für das Jahr 2020 auf 90 Prozent der gezahlten Gesamtvergütung der vertragszahnärztlichen Leistun- gen des Jahres 2019 als Abschlags- zahlung festgesetzt, sofern nicht die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) gegenüber den Landesverbänden der Kranken- kassen und den Ersatzkassen bis zum 2. Juni 2020 dem schriftlich widerspricht. Die Krankenkassen haben die aufgrund dieser Verord- nung anzupassenden Abschlags- zahlungen an die jeweilige KZV zu entrichten. \ Übersteigt die von den Kranken- kassen an eine KZV gezahlte Gesamtvergütung die im Jahr 2020 erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen, so hat die KZV die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen in den Jahren 2021 und 2022 voll- ständig auszugleichen. \ Die KZVen können in den Jahren 2020 bis 2022 im Benehmen mit den Landesverbänden der Kranken- kassen und den Ersatzkassen in den Honorarverteilungsmaßstäben (HVM) abweichende Regelungen vorsehen, um die Versorgung unter Berücksichtigung der Pandemie- Auswirkungen auf die vertragszahn- ärztliche Tätigkeit sicherzustellen. \ Soweit die vertragszahnärztliche Versorgung mit den oben genannten Abschlagszahlungen nicht sicher- gestellt werden kann, können KZVen mit ihren Vertragspartnern auf Landesebene für das Jahr 2020 einvernehmlich Abschlagszahlun- gen bezogen auf den in den Fest- zuschussbeträgen nach § 55 des SGB V enthaltenen Anteil für zahnärztliche Leistungen verein- baren. Übersteigt die von den Krankenkassen an eine KZV geleistete Abschlagszahlung die im Jahr 2020 tatsächlich erbrachten zahnärztlichen Leistungen, so hat die KZV die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen im Jahr 2021 voll- ständig auszugleichen. \ Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) überprüft bis zum 15. Oktober 2020 die Aus- wirkungen der Regelungen auf die wirtschaftliche Situation der Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte. Das bedeutet, dass Zahnärzte – anders als beispielsweise die Ärzte – die Unter- stützung des Bundes nur als zinsloses Darlehen erhalten und dieses über die folgenden zwei Jahre vollständig zurückzahlen müssen. Die KZBV hatte schon sehr frühzeitig zum Kranken- hausentlastungsgesetz einen konkreten Regelungsvorschlag eingebracht, der eine Lastenteilung zwischen Kranken- kassen und Zahnärzteschaft hinsicht- lich der pandemiebedingten Einbrüche bei der Leistungsinanspruchnahme und den damit verbundenen finanziel- len Folgen für die Zahnarztpraxen vor- Foto: AdobeStock_Christian Schwier LIQUIDITÄTSHILFE LAUT COVID-19-VERSORGUNGSSTRUKTUREN-SCHUTZVERORDNUNG Wie geht es jetzt weiter? Am 5. Mai 2020 ist die vom Bundesministerium für Gesundheit erlassene COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutz- verordnung (COVID-19-VSt-SchutzV) in Kraft getreten. Das Ergebnis für Zahnärzte: Es gibt nur kurzfristige Liquiditäts- hilfen, die vollständig zurückgezahlt werden müssen. Was bedeutet das – und wie geht es jetzt weiter? 24 | POLITIK

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