Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11
zm 110, Nr. 11, 1.6.2020, (1083) sah. Danach hätten sich die Kranken- kassen mit 50 Prozent an dem Betrag beteiligen müssen, der in 2020 über- zahlt worden wäre. Zunächst gab es auch aus dem zuständigen, von Minister Jens Spahn (CDU) geführten BMG klare positive Signale, dass man zumindest eine 30/70-prozentige Risiko- teilung zum Gegenstand einer Verord- nung machen würde. Diese Regelung war auf Druck und durch das Veto des SPD-geführten Bundesfinanzminis- teriums hinfällig geworden. Deshalb gibt es jetzt für die Zahnärzte keinen Schutzschirm, sondern nur noch eine Liquiditätshilfe verbunden mit einer 100-prozentigen Rückzahlungsver- pflichtung. Zur Frage, ob und wenn ja, wann die KZVen diese Liquiditätshilfe an- nehmen würden, erklärte der KZBV- Vorstandsvorsitzende Dr. Wolfgang Eßer, dass die KZVen die Frage nach der Annahme der Liquiditätshilfe nur dann „ermessensfehlerfrei“ beurteilen könnten, wenn einerseits verbindlich klargestellt sei, dass Zahnärzte Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KuG) haben, und wenn zweitens verbindlich klargestellt sei, dass die Liquiditätshilfe nicht als Budgetobergrenze wirkt. Beides konnte zwischenzeitlich durch intensive Bemühungen des KZBV-Vorstands in Gesprächen mit dem Bundesarbeits- ministerium (BMAS) und dem BMG positiv geklärt werden. Im Hinblick auf die Schutzverordnung wurde durch das BMG im Ergebnis die Rechtsauffassung der KZBV vollumfänglich bestätigt und unmissverständlich festgestellt, dass mit der Festschreibung der Gesamtver- ABSCHLAGSZAHLUNG IST NICHT GLEICH ABSCHLAGSZAHLUNG In der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung taucht der Begriff der Abschlagszahlung auf, der bei vielen Zahnärztinnen und Zahnärzten zu Missverständnissen führt. Der Begriff der Abschlagszahlung findet im „KZV-Geschäft“ gleich an zwei grundlegenden Stellen Anwendung, was oft- mals zu Verwirrung und Missverständnissen auf Seiten der Zahnärzte führt. Einerseits erhalten die KZVen im Rahmen der existierenden Vergütungsverträge mit den Krankenkassen von dort in fest- gelegten Zeitabfolgen Abschlagszahlungen zum Ausgleich der erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen, bevor die endgültigen Abrechnungen vorgenommen werden (Zuflussseite). Andererseits verteilen die KZVen gemäß Auszahlungs- ordnungen bzw. nach im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) festgelegten Regeln zu bestimmten Terminen diese Vergütung zunächst in Abschlägen an die Zahnärzte, bevor sie die endgültigen Abrechnungen durchführen (Abflussseite). Bei der in der Schutzverordnung genannten Abschlags- zahlung handelt es sich um die von den Krankenkassen zur jeweiligen KZV fließenden Mittel (Zuflussseite) und nicht, wie oft irrtümlich angenommen, um die Abschlagszahlung von der KZV an den jeweiligen Zahnarzt (Abflussseite). Die bei vielen Zahnärzten entstanden Sorge, sie würden in 2020 wegen der Corona-Krise nur 90 Prozent ihrer bisherigen Abschlagszahlungen erhalten, ist insofern unbegründet. Grundsätzlich sind die Abschlagszahlungen seitens der KZVen an den Zahnarzt (Abflussseite) in der Schutzverordnung nicht thematisiert. Im Falle einer vereinbarten Einzelleistungsvergütung zahlen die Krankenkassen laut Bundesmantelvertrag (BMV-Z) am Ersten jeden Monats an die KZVen eine Abschlagszahlung für die Leistungen des vorangegangenen Monats nach BEMA-Teilen 1 und 3. Die Abschlagszahlung je Monat beträgt 25 Prozent der gesamten Rechnungssumme des entsprechenden Vorjahresquartals. Davon abweichende Regelungen können zwischen KZVen und Krankenkassen getroffen werden, so dass auch höhere Abschlagszahlun- gen vereinbart werden können. Die Krankenkassen zahlen den Restbetrag der Vierteljahres- abrechnung innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der zahlungsbegründenden Unterlagen an die KZVen. Ergibt sich bei der Schlussabrechnung des Kalendervierteljahres dennoch eine Überzahlung zu Gunsten der Krankenkasse, so erfolgt ihre Verrechnung bei der nächsten Abschlagszahlung. Dies berührt aber nicht die Abflussseite, also die Abschlags- zahlungen der KZV an den Zahnarzt. Diese sind hinsicht- lich der Höhe und des Zahlungstermins üblicherweise in einer Auszahlungsordnung bzw. im HVM geregelt. Danach wird dann zum Zeitpunkt X ein prozentualer Anteil Y der vom Zahnarzt zur Abrechnung gebrachten Quartals- abrechnung per Abschlagszahlung seitens der KZV an den Zahnarzt ausgezahlt, bevor zu einem späteren Zeitpunkt die Schlussabrechnung erfolgt. Diese Abschlagszahlungen an den Zahnarzt (Abflussseite) sind regelmäßig so berech- net, dass sie die Höhe der Zahlungen der Krankenkassen an die KZV auf der Zuflussseite nicht übersteigen, da ansonsten die KZVen die Forderungen der Zahnärzte nicht vollständig bedienen könnten. Stellt man nun Simulationsrechnungen an, die corona- bedingte Verwerfungen und Mindereinnahmen berück- sichtigen, wird deutlich, dass es ohne eine Inanspruchnahme der Liquiditätshilfe der Schutzverordnung beginnend mit dem III. Quartal 2020 zu Liquiditätsengpässen bei den KZVen mit Einzelleistungsvergütung auf der Abflussseite kommen kann. Während die Schutzverordnung bei corona- bedingt zurückgehender Leistungsmenge unter 90 Prozent des Vorjahresniveaus auf der Zuflussseite der KZV dafür sorgt, dass sie weiterhin 90 Prozent des Vergütungs- volumens aus 2019 als Abschlagszahlung erhält, würden die Kassen bei Nichtinanspruchnahme (Opt-out) durch die KZV die Abschlagszahlung in den Folgequartalen kürzen und im Vorquartal überzahlte Beträge zurückfordern, so dass ein Liquiditätsproblem entstünde, als dessen Folge die KZV die Honoraranforderungen der Zahnärzte möglicher- weise nicht vollständig bedienen könnte. zm/KZBV | 25
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