Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 110, Nr. 11, 1.6.2020, (1084) gütung in 2020 als Abschlagzahlung bei 90 Prozent des Vorjahresniveaus keine Festlegung im Sinne einer als Budgetierung wirkenden festen Vergü- tungsobergrenze intendiert ist und die Vergütung von vertragszahnärztlichen Leistungen über die 90 Prozent hinaus daher weiterhin möglich und zulässig ist. Folglich erzielt die Verordnung also auch nur dann ihre Wirkung, wenn die Vergütung für zahnärztliche Leis- tungen, die in 2020 erbracht worden sind, 90 Prozent der im Jahre 2019 aus- gezahlten Gesamtvergütung unter- schreitet (siehe Kasten). Die Verordnung führt somit dazu, dass der Liquiditätszufluss von den Krankenkassen hin zur KZV für das Jahr 2020 nach unten hin abgesichert wird, losgelöst davon, wie stark das Leistungsgeschehen aufgrund der Pan- demie in diesem Jahr zurückgehen wird. Damit stünde den KZVen, die sich dafür entschieden haben, die Liquiditätshilfe in Anspruch nehmen zu wollen, auch ein gewisser Vergü- tungsanteil zur Verfügung, um in Not geratene Praxen stützen zu können. Wie groß dieses Volumen zur Stützung von Praxen ist, hängt also davon ab, wie stark die tatsächliche Leistungs- menge in 2020 zurückgeht. Normali- siert sich das Leistungsgeschehen in den nächsten Wochen und Monaten wieder, wird der Betrag, der einer KZV in diesem Fall zur Stützung zur Ver- fügung steht, nicht allzu üppig sein. Kommt es aber beispielhaft zu einem erneuten Einbruch in der Leistungs- inanspruchnahme, weil die Infektions- zahlen plötzlich wieder stark anstei- gen, können in größerem Umfang Liquiditätshilfen seitens der KZVen an coronabedingt notleidende Praxen ge- leistet werden. All diese Punkte ziehen die KZVen der- zeit in ihre Erwägungen mit ein, um dann bis zum 2. Juni zu entscheiden, ob sie die Liquiditätshilfe in Anspruch nehmen wollen. Ebenso wird die je- weilige Vergütungs- beziehungsweise Vertragssystematik einer KZV maßgeb- lich die Entscheidung beeinflussen. DABEI GIBT ES FOLGENDES ZU BERÜCKSICHTIGEN: Es sind zwei grundsätzlich verschie- dene Typen von Vergütungsverträgen zwischen Krankenkassen und KZVen zu unterscheiden. Die meisten KZVen haben mit den Krankenkassen Einzel- leistungsvergütungsverträge vereinbart, im Rahmen derer Punktwerte fest- gelegt und eine Gesamtvergütungs- obergrenze fixiert werden. Die KZVen reichen die abgerechneten Leistungen bei den Krankenkassen ein und diese bezahlen die Leistungen zum vertrag- lich festgelegten Punktwert, bis zur festgelegten Obergrenze. Übersteigt das Leistungsgeschehen die Vergütungs- obergrenze, greift der sogenannte Honorarverteilungsmaßstab (HVM). Das andere Vertragsmodell setzt auf einer Budgetüberstellung auf. Hier ver- einbaren die KZVen mit den Kranken- kassen in der Regel fußend auf dem tatsächlichen Leistungsgeschehen des Vorjahres einen Gesamtvergütungs- betrag anhand von Kopfpauschalen. Dieser Betrag steht dann zu 100 Pro- zent zur Ausschüttung an die Zahn- ärzte zur Verfügung. Werden weniger Leistungen als im Vorjahr erbracht, können die einzelnen Leistungen mit einem höheren Punktwert vergütet werden. Übersteigt die Leistungsmenge das Geschehen aus dem Vorjahr, sinkt der Punktwert entsprechend. Somit haben die KZVen mit so ge- nannten „Überstellungsverträgen“ in 2020 zunächst kein Problem hinsicht- lich des Geldflusses von Krankenkas- senseite hin zur KZV, obwohl derzeit von einem Einbruch der Leistungs- menge auf das ganze Jahr gesehen aus- zugehen ist. Deshalb werden voraus- sichtlich gerade die „Übersteller KZVen“ die Liquiditätshilfe nicht in Anspruch nehmen, sondern von der „Opt-out-Regelung“ Gebrauch machen, da sie ja in 2020 von den Krankenkassen 100 Prozent Gesamt- vergütung des Vorjahres und nicht nur 90 Prozent bekommen, wie es bei In- anspruchnahme der Liquiditätshilfe der Fall wäre. Soweit KZVen mit Einzel- leistungsvergütungsverträgen die Liquiditätshilfe nicht in Anspruch nehmen würden, könnten hier in 2020 Liquiditätsengpässe entstehen, wenn die tatsächlich erbrachten Leis- tungen im Vergleich zu dem Vorjahres- zeitraum durch die Cororna-Pandemie deutlich zurückgehen würden. Für KZVen mit Überstellungsverträgen könnte jedoch dann das Jahr 2021 je nach Vertragssituation problematisch werden hinsichtlich der Anknüpfung an das Leistungsgeschehen des Vor- jahres. Alleine diese kurze und keineswegs vollständige Darstellung zeigt, wie komplex und kompliziert das Vertrags- geschehen im Bereich der Vergütungs- verträge gestaltet ist. Viele weitere Aspekte können hier nicht oder nicht umfassend dargestellt werden, müssen aber in ihrer Auswirkung von den KZVen genauestens bedacht und be- wertet werden. Schlussendlich müssen sie in Wahrnehmung ihrer Fürsorge- pflicht für die Zahnärztinnen und Zahnärzte in ihrem jeweiligen KZV- Bereich dafür Sorge tragen, dass die Auswirkungen der Corona-Krise mög- lichst gut gemeistert werden können. Auch gilt es, etliche weitere Fragen zum Beispiel im Rahmen der Honorar- verteilung an die Zahnärzte zu regeln, Honorarverteilungsmaßstäbe müssen ggf. modifiziert und Satzungen ange- passt werden. Aus diesem Grunde wer- den zurzeit in vielen KZV-Bereichen außerordentliche Vertreterversamm- lungen einberufen. COVID-19 stellt die Zahnärzteschaft also auch in diesem Bereich vor enorme Heraus- forderungen, die nur mit viel Weitblick und großer Sachkenntnis gemeistert werden können. zm/KZBV KURZARBEITERGELD Die Bundesagentur für Arbeit hat gegenüber der BZÄK und KZBV klargestellt, dass der Anspruch von Vertragszahnärzten auf die Liquiditäts- hilfe keine Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld hat. Wenn alle von der Bundesagentur für Arbeit fest- gelegten Voraussetzungen vorliegen, kann das Kurzarbeitergeld an Vertrags- zahnärzte ausgezahlt werden. Mehr dazu unter: https://www.bzaek.de/fileadmin/ PDFs/b/Kurzarbeitergeld_in_der_ Zahnarztpraxis.pdf https://www.arbeitsagentur.de/datei/ kug-corona-virus-infos-fuer- unternehmen_ba146368.pdf 26 | POLITIK

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