Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 110, Nr. 11, 1.6.2020, (1093) KOLUMNE HALBES HALBE Corona trifft auf Arbeitsrecht – Fragen und Antworten zum Alltag in der Zahnarztpraxis – Teil III Bernd Halbe Dieser Beitrag ist die Fortsetzung der FAQ vom 1. Mai in der zm 9/2020 und dient der Beantwortung der Fragen, die derzeit mit Blick auf die aktuelle Situation gehäuft an uns herangetragen werden. 1. Hat der Arbeitnehmer während der Corona-Pandemie ein Leistungs- verweigerungsrecht? Grundsätzlich besteht eine Antritts- und Leistungspflicht des Arbeitneh- mers. Angst vor Ansteckung gibt ihm grundsätzlich kein Recht, der Arbeit eigenmächtig fern zu bleiben. Viel- mehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Ansteckung am Arbeitsplatz mehr als wahrscheinlich machen, oder aber die zuständige Gesundheitsbehörde ordnet im kon- kreten Einzelfall etwas Gegenteiliges an. Auch die Minimierung möglicher Infektionsrisiken gibt dem Arbeit- nehmer grundsätzlich kein Recht zur Leistungsverweigerung. Sollten Ihnen gegenüber als Praxisinhaber und Arbeitgeber konkrete behördliche Maß- nahmen ergehen und lassen Sie diese unberücksichtigt oder kommen Sie Ihren Fürsorgeverpflichtungen nicht nach (vgl. insofern Teil I des Beitrags, zm 8/2020, S. 58), kann sich daraus hingegen ein Recht des Arbeitnehmers ergeben, der Arbeit fernzubleiben. 2. Kann der Arbeitgeber wegen des Corona-Virus kündigen? Hier kommt es auf den Einzelfall an. In sogenannten Kleinbetrieben stellt eine ordentliche Kündigung meist kein großes Problem dar. Sofern das Kündi- gungsschutzgesetz Anwendung findet, bedarf es dagegen eines rechtlich anerkannten Kündigungsgrundes. „Corona“ ist als Kündigungsgrund nicht rechtlich anerkannt, in Betracht könnte hier die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen kommen wegen Wegfall des Arbeitsplatzes. Die Corona-Pandemie zeigt dramatische wirtschaftliche Konsequenzen; gleich- wohl dürfte es nach derzeitiger Bewer- tungslage an der Dauerhaftigkeit des Wegfalls des Arbeitsplatzes fehlen, einer der Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung. Auch eine außerordentliche und fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund des Corona-Virus dürfte mangels Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht in Betracht kommen. \ PROF. DR. JUR. BERND HALBE Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Rechtsanwälte Prof. Dr. Halbe, Rothfuß & Partner mbB www.medizin-recht.com Foto: privat WIR KÖNNEN SERVICE Walther-Rathenau-Straße 4 | 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345-298 419-0 | Fax: 0345-298 419-60 E-Mail: info@ic-med.de | www.ic-med.de Berlin | Chemnitz | Dortmund | Dresden | Halle/S. DEXIS EIN LEBEN LANG DEXprotect – Umfassender Schutz und Service für Sensor und Software. | 35

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