Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 110, Nr. 11, 1.6.2020, (1138) 15. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin vereinbaren folgende Erstfassung: Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Absatz 5 SGB V (Anlage 16 BMV-Z) § 1 Vertragsgegenstand 1 Diese Vereinbarung regelt die Anforderungen an die tech- nischen Verfahren zur Durchführung von Videosprechstun- den in der vertragszahnärztlichen Versorgung, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit sowie die Anforderungen an die technische Umsetzung. 2 Videosprechstunden in der vertragszahnärztlichen Versor- gung sind gem. §§ 291g Abs. 5 i.V.m. 87 Abs. 2k SGB V für die Untersuchung und Behandlung von den in § 87 Abs. 2i SGB V genannten Versicherten, von Versicherten, an de- nen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden, sowie für Fall- konferenzen mit dem Pflegepersonal oder der Unterstüt- zungsperson vorzusehen. 3 Die Videosprechstunde erfolgt als synchrone Kommunikation zwischen einem Vertrags- zahnarzt und dem Versicherten, dem Pflegepersonal oder der Unterstützungsperson über die zur Verfügung stehende technische Ausstattung, ggf. unter Assistenz, z. B. durch eine Bezugsperson, im Sinne einer Online-Videosprechstun- de in Echtzeit, die der Vertragszahnarzt dem Versicherten, dem Pflegepersonal oder der Unterstützungsperson anbie- ten kann. 4 Die Vereinbarungspartner sind sich einig, dass die Teilnahme an der Videosprechstunde für alle Teil- nehmer freiwillig ist. § 2 Bestimmungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit (1) 1 Der Videodienstanbieter und der Vertragszahnarzt haben für die Verarbeitung personenbezogener Versichertendaten die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, die sich insbesondere aus den Vorschriften der Datenschutzgrundver- ordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) und – soweit anwendbar – des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) ergeben. 2 § 75b SGB V in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten. (2) 1 Im Hinblick auf die Sicherheit der Verarbeitung der Daten hat der Vertragszahnarzt in seinen Räumlichkeiten zu gewährleisten, dass die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend Art. 32 DS-GVO eingehalten werden. 2 Die Videosprechstunde hat zur Gewährleistung der Datensicherheit und eines störungs- freien Ablaufes in geschlossenen Räumen, die eine angemes- sene Privatsphäre sicherstellen, stattzufinden. (3) Der Videodienstanbieter ist verantwortlich für die Daten, die bei der Verwendung seines Dienstes verarbeitet werden. § 3 Anforderungen an die apparative Ausstattung 1 Die apparative Ausstattung umfasst mindestens folgendes: ▪ eine Kamera, ▪ einen Bildschirm (Monitor, Display etc.) mit einer Bildschirmdiagonale von mindestens 3 Zoll und einer Auflösung von mindestens 640x480px, ▪ ein Mikrofon sowie ▪ eine Tonwiedergabeeinheit. 2 Die Funktionalitäten können auch vollständig oder teilwei- se in einem Gerät vereint sein. 3 Für die Datenübertragung ist eine Bandbreite von mindestens 2000 kbit/s im Download vorzuhalten. 4 Höhere technische Anforderungen an die apparative Ausstattung können abhängig vom Inhalt der Videosprechstunde notwendig werden. § 4 Anforderungen an den Vertragszahnarzt 1 Die Videosprechstunde darf nur von einem Zahnarzt durch- geführt werden. 2 Zu Beginn der Videosprechstunde hat auf beiden Seiten eine Vorstellung aller im Raum anwesenden Personen zu erfolgen. 3 Eine Aufzeichnung der Videosprech- stunde ist nicht gestattet. 4 Der Vertragszahnarzt holt eine Einwilligung des Versicherten in die Datenverarbeitung des genutzten Videodienstanbieters ein, die die Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 lit. a) i.V.m. Artikel 7 DS-GVO erfüllt. 5 Der Vertragszahnarzt darf für die Videosprechstunde ausschließlich gemäß § 5 zertifizierte Videodienstanbieter nutzen. 80 | BEKANNTMACHUNGEN

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