Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11
zm 110, Nr. 11, 1.6.2020, (1139) § 5 Anforderungen an den Videodienstanbieter (1) Der für die Videosprechstunde genutzte Videodienstanbieter muss neben den Anforderungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 die folgenden Anforderungen erfüllen: 1. Der Vertragszahnarzt muss sich für den Videodienst registrieren. 2. Der Videodienst muss keinen Zweitzugang vorhalten. So- fern ein Zweitzugang für Praxispersonal möglich ist, darf dieser allein und ausschließlich zu organisatorischen Zwecken im Zusammenhang mit der Videosprechstunde genutzt und mit diesem keine Videosprechstunde durch- geführt werden. 3. Versicherte und Pflegepersonal oder Unterstützungs- personen müssen sich ohne Account anmelden können, der Klarname des Versicherten, des Pflegepersonals oder der Unterstützungsperson soll für den Vertragszahnarzt erkennbar sein. Der Zugang darf nur zum Kontakt mit dem Vertragszahnarzt führen. 4. Der Videodienstanbieter muss gewährleisten, dass der Vertragszahnarzt die Videosprechstunde ungestört, z. B. ohne Signalgeräusche weiterer Anrufer, durchführen kann. 5. Die Übertragung der Videosprechstunde soll über eine Peer-to-Peer-Verbindung zwischen Vertragszahnarzt und Versicherten, dem Pflegepersonal oder der Unterstüt- zungsperson, ohne Nutzung eines zentralen Servers erfolgen. 6. Der Videodienstanbieter muss gewährleisten, dass sämtliche Inhalte der Videosprechstunde während des gesamten Übertragungsprozesses nach dem Stand der Technik Ende-zu-Ende verschlüsselt sind. Der Stand der Technik ergibt sich insbesondere aus der Technischen Richtlinie 02102 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils aktuell gültigen Fassung. 7. Die eingesetzte Software muss bei Schwankungen der Verbindungsqualität bezüglich der Ton- und Bildqualität adaptiv sein. Die Entscheidung über die Durch- bzw. Fortführung der Videosprechstunde bei abnehmender Ton- und Bildqualität obliegt den Gesprächsteilnehmern. Sofern Konkretisierungen zu den Anforderungen an die bei der Übertragung einzusetzende Technik sowie Bild- und Tonqualität erforderlich sind, werden diese indika- tionsbezogen geregelt. 8. Sämtliche Inhalte der Videosprechstunde dürfen durch den Videodienstanbieter weder eingesehen noch gespei- chert werden können. 9. Videodienstanbieter dürfen nur Server in dem Europäi- schen Wirtschaftsraum (EWR) nutzen. Alle Metadaten müssen nach spätestens drei Monaten gelöscht werden und dürfen nur für die zur Abwicklung der Videosprech- stunde notwendigen Abläufe genutzt werden. Die Weitergabe der Daten ist untersagt. 10. Die Nutzungsbedingungen müssen vollständig in deutscher Sprache und auch ohne vorherige Anmeldung online abrufbar sein. 11. Das Schalten von Werbung im Rahmen der Videosprech- stunde ist untersagt. 12. Der Videodienstanbieter muss eine aktuelle Bescheini- gung beim GKV-Spitzenverband und der Kassenzahnärzt- lichen Bundesvereinigung schriftlich vorgelegt haben, s. Anhang. (2) Der Videodienstanbieter muss den Nachweis führen, dass er die Anforderungen an die Gewährleistung der Vertraulich- keit, Integrität und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten (nach a) und b)) sowie die inhaltlichen Anforderun- gen (nach c) gemäß Absatz 1 Nr. 1 – 11 erfüllt. Diese Nachweise werden erbracht durch: a) Informationssicherheit: (1) ein Zertifikat des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik oder (2) ein Zertifikat über die technische Sicherheit von einer von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierten Stelle. b) Datenschutz: (1)ein Gütesiegel, das von einer unabhängigen Daten- schutzaufsichtsbehörde vergeben bzw. anerkannt wurde oder (2) Datenschutzzertifikat von einer von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierten Stelle. c) Inhalte: ein Zertifikat oder Gutachten oder vergleichbare Bestä- tigung von einer von der Deutschen Akkreditierungsstel- le (DAkkS) akkreditierten Stelle. (3) Der Videodienstanbieter muss dem Vertragszahnarzt zum Vertragsabschluss das Vorliegen der Nachweise über die Aus- stellung einer Bescheinigung bestätigen, s. Anhang. (4) 1 Der GKV-Spitzenverband und die Kassenzahnärztliche Bun- desvereinigung führen auf ihren Webseiten ein Verzeichnis der Videodienstanbieter, die eine Bescheinigung nach Abs. 1 Ziffer 12 vorgelegt haben. 2 Diese Bescheinigung ist zum Ende der Laufzeit der Nachweise erneut vorzulegen. Protokollnotiz: 1 Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Nachweise gemäß § 5 Absatz 2 dieser Vereinbarung bei ggf. erfolgenden Anpassungen vorerst ihre Gültigkeit behalten und neue Nachweise aufgrund veränderter Anforderungen durch die Videodienstanbieter mit einer Karenzzeit beizubringen sind. 2 Etwaige Karenzzeiten werden zwischen den Vertragspartnern vereinbart. § 6 Weiterentwicklung Sofern sich aus den Erfahrungen mit den Videodiensten nach dieser Vereinbarung der Bedarf zur Anpassung ergibt, nehmen die Vereinbarungspartner die Verhandlungen wieder auf. | 81
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