Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11
zm 110, Nr. 11, 1.6.2020, (1142) Gemeinsame Erklärung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin zu Angelegenheiten der vertragszahnärztlichen Versorgung in Zeiten der Coronapandemie COVID-19 Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich aufgrund der Coronapandemie COVID-19 auf die folgenden Regelungen verständigt. Überweisungen Für Überweisungen bei nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anord- nung unter Quarantäne stehen, gelten grundsätzlich die herkömmlichen Bestimmungen gem. § 11 BMV-Z einschließlich der dazugehörigen Anlagen. Überweisungen zu einer ambulanten Behandlung der betreffen- den Versicherten in einer sog. Schwerpunktpraxis oder Klinik können entsprechend Anlage 1 Nr. 2.3 zum BMV-Z auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) vorgenommen werden. Der Grund der Überweisung, der Name des Versicherten einschließ- lich des Geburtsdatums und die Versichertennummer, der Name des Vertragszahnarztes und seine Anschrift einschließlich der Telefonnummer der Praxis sind anzugeben. Überweisungen können auch individuell mittels EDV erstellt werden. Fahrkosten, Krankentransporte Für Fahrkosten gelten die gesetzlichen Regelungen nach § 60 SGB V und der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 27.03.2020 im Zusammenhang mit der COVID- 19-Pandemie u. a. über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten. Nach § 6 Abs. 2 der Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) soll ein Krankentransport verordnet werden, wenn dadurch die Übertra- gung schwerer, ansteckender Krankheiten wie COVID-19 vermie- den werden kann. Nach Maßgabe des G-BA bedürfen in Abwei- chung von § 6 Abs. 3 Satz 1 der KT-RL Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren, zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Entsprechende Kranken- transporte sind damit genehmigungsfrei. Die Verordnung ist entsprechend zu kennzeichnen. Diese Regelung gilt zunächst befristet bis zum 31.05.2020. Nach § 11 lit. c KT-RL können Verordnungen von Krankentrans- porten nach § 6 und Krankenfahrten nach §§ 7 und 8 von der Vertragszahnärztin oder dem Vertragszahnarzt auch nach telefo- nischer Anamnese ausgestellt werden und postalisch an einen in der Zahnarztpraxis bekannten Versicherten übermittelt werden, sofern sich die verordnende Vertragszahnärztin oder der verord- nende Vertragszahnarzt vom Zustand des Versicherten durch ein- gehende telefonische Befragung überzeugt hat. Die Bundesman- telvertragspartner sind sich einig, dass Portokosten für den Versand der o. g. Verordnungen an die Versicherten über die Ordnungsnummer 602 abrechenbar sind. Verordnung von Heilmitteln Bei der Verordnung von Heilmitteln gelten aufgrund des Be- schlusses des G-BA im Zusammenhang mit der COVID-19-Pande- mie vom 27.03.2020 die folgenden Sonderregelungen: Gemäß § 2a lit. a Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte, wonach Fol- geverordnungen gemäß § 6 Absatz 7 und Verordnungen außer- halb des Regelfalls gemäß § 7 auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und von der Vertragszahnärztin oder vom Vertrags- zahnarzt postalisch an die oder den Versicherten übermittelt werden können, sofern bereits zuvor aufgrund der selben Erkran- kung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die verordnende Vertragszahnärztin oder den verordnenden Vertragszahnarzt erfolgt ist. Die Regelungen nach § 14 Satz 3, wonach Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Behandlung nicht innerhalb der Zeiträume nach § 14 Satz 1 und 2 aufgenommen wird, werden ausgesetzt. Die Regelungen nach § 15 Absatz 3, wonach Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Behandlung ohne angemessene Begründung länger als 14 Kalendertage unterbrochen wird, werden ebenfalls ausgesetzt. Diese oben genannten Regelungen gelten zunächst befristet bis zum 31.05.2020. Die Bundesmantelvertragspartner sind sich einig, dass Portokosten für den Versand der o. g. Folgeverordnun- gen an die oder den Versicherten über die Ordnungsnummer 602 abrechenbar sind. Gültigkeit von Heil- und Kostenplänen bei Zahnersatz Angesichts der COVID-19-Pandemie können genehmigte Versor- gungen teilweise nicht innerhalb der bundesmantelvertraglich vorgesehenen 6-Monats-Frist eingegliedert werden. Daher gilt Folgendes: 84 | BEKANNTMACHUNGEN
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