Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11
zm 110, Nr. 11, 1.6.2020, (1147) ärztlichen Schweigepflicht enthalten. Die Aufbewahrung der Patienten- dokumentation ist an den Regeln der DSGVO zu messen. Sie erfordert eine besondere Vereinbarung, die sich in den Praxiskaufvertrag integrieren lässt. In der Regel kann der erwerbende Zahnarzt bestehende Verträge des Praxisabgebers übernehmen. Die wich- tigsten sind der Mietvertrag und die Arbeitsverträge des Teams. Auf letztere wird in Punkt 5 gesondert eingegan- gen. Hat der Praxisabgeber die Praxis- räume gemietet, muss der Vermieter den neuen Zahnarzt nicht zwingend als Nachmieter akzeptieren – es besteht kein Anspruch auf Übertragung des Mietvertrags. Doch auch wenn die Übernahme des Mietvertrags mög- lich ist, nutzen viele Vermieter den Mieterwechsel für veränderte Miet- konditionen. Daher ist eine rechtzeitige Einigung mit dem Vermieter Voraus- setzung für die problemlose Übernahme der Mieträume. Zudem sollte der Miet- vertrag unter der Bedingung gestellt werden, dass die Zulassung des Praxis- käufers erfolgt. Weiter hinzu kommen noch Leasing- oder Wartungsverträge für die medizinischen Geräte, Ver- sorgungsverträge für Gas, Strom und Wasser sowie Telefonverträge ein- schließlich der Telefonnummer des Praxisabgebers. Prüfen Sie, ob Sie die Verträge übernehmen können oder müssen. Zu den wichtigsten Versiche- rungen gehören: Praxisinventar- versicherung (deckt in der Regel Sach- schäden durch Einbruch, Diebstahl, Sturm, Wasser- und Feuerschäden, Hagel, Glasbruch an Innen- und Außenflächen und optional Elemen- tarschäden ab) Geräteversicherung, Glasversicherung, Elektronikversiche- rung (sichert elektronische Geräte ge- gen zum Beispiel Brand- und Wasser- schäden, Überspannungsschäden, Unachtsamkeit, Bedienungsfehler, Kurzschluss, Schmorschäden oder Diebstahl ab), Inventarversicherung, Gebäudebrandversicherung, Diebstahl- versicherung, Praxisausfallversicherung (übernimmt fehlendes Einkommen durch Sachschäden sowie Arbeits- unfähigkeit bei Unfall oder Krankheit), Krankentagegeldversicherung (sichert das persönliche Ausfallrisiko ab), Betriebsunterbrechungsversicherung (sichert Umsatzeinbußen aufgrund von Praxisschließung bei Sachschäden wie Einbruch, Diebstahl, Wasser etc. => siehe Praxisinventarversicherung ab), Betriebskostenversicherung sowie die Berufshaftpflichtversicherung (ist ge- setzlich für jeden Arzt vorgeschrieben und schützt vor den Folgen von Be- handlungsfehlern). Diese Policen sollten Sie in jedem Fall überprüfen, da viele Vereinbarungen schon lange Zeit zurückliegen und der Versicherungsschutz möglicherweise mittlerweile nicht mehr ausreicht. Pra- xen, die aus Altersgründen abgegeben werden, haben oft noch sehr alte Ver- sicherungsverträge, in denen Leistun- gen fehlen, die heuteselbstverständlich sind. Prüfen Sie genau, ob die Höhe der Deckungssummen noch ausreicht, alle Risiken und Gefahren abgedeckt und die Verträge noch zeitgemäß sind. Falls nicht: Nutzen Sie das Sonderkün- digungsrecht, das Versicherer mit dem Tag des Praxiserwerbs gewähren. Aber Achtung: Dieses gilt nur vier Wochen. Tipp: Ein Praxiskaufvertrag sollte im- mer schriftlich abgeschlossen werden. Musterverträge sind über die Zahn- ärztekammern zu beziehen. Wenn der Praxisabgeber nicht gerade in den Ruhestand wechselt, sollten Sie auch eine Konkurrenzschutzklausel in den Praxiskaufvertrag aufnehmen. 3. Betriebswirtschaftliche und steuerliche Aspekte Gerade in den Anfangsmonaten des Praxisbetriebs besteht ein erhöhter Betriebsmittelbedarf. Die Zahlungs- eingänge der Kassenzahnärztlichen Vereinigung gehen erst verzögert ein. Auch Geldeingänge von Privatpatien- ten sind oft erst weit nach der Behand- lung und Rechnungsstellung auf dem Konto. Deshalb empfiehlt sich ein Be- triebsmittelkredit (Kontokorrentkredit) für die ersten sechs bis zwölf Monate. Dieser Puffer kann möglichst weit ge- fasst werden, da die Sollzinsen nur dann anfallen, wenn der Kontokorrent- kredit auch genutzt wird, das Konto also im Minus ist. Die ausreichende Höhe sorgt aber dafür, dass die Praxis in den Anfangsmonaten trotz gerin- gem Zahlungseingang liquide bleibt und anfallende Rechnungen und Fix- kosten wie Miet- und Personalkosten bezahlt werden können. Für den Praxisübernehmer ist es güns- tig, möglichst viele Ausgaben steuer- Foto: AdobeStock_DDRockstar | 89
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