Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11
zm 110, Nr. 11, 1.6.2020, (1148) lich geltend zu machen. Dazu lassen sich auch Ausgaben rechnen, die bereits vor dem Praxiskauf getätigt werden: Diese sogenannten vorweg- genommenen Betriebsausgaben wer- den der späteren Selbstständigkeit zu- geordnet und umfassen beispielsweise Kosten für die Praxissuche wie Makler- gebühren, Fortbildungen zur Praxis- übernahme, Beratungen oder Fachlite- ratur. Der Praxiskaufpreis selbst wird nicht in einer Summe steuerlich abge- schrieben, sondern in den Wert der unterschiedlichen materiellen und im- materiellen Wirtschaftsgüter unterteilt. Während der erworbene ideelle Praxis- wert bei einer Einzelpraxis in der Regel über eine Dauer von drei bis zehn Jah- ren abgeschrieben werden kann, gilt für die Abschreibung des Inventars die voraussichtliche restliche Nutzungs- dauer. Für die Abschreibung neu ange- schaffter Geräte hat das Bundesfinanz- ministerium Abschreibungsvorgaben entwickelt und in mehreren Tabellen zusammengefasst. Für Ärzte gibt es die „AfA-Tabelle Gesundheitswesen“, in der Sie diese nachschlagen können. Übrigens: Die steuerliche Belastung macht sich erst im dritten Praxisjahr bemerkbar. Denn erst dann werden die Steuern fällig – allerdings fürs erste und zweite Jahr rückwirkend und gleich- zeitig vorab für das laufende Jahr! Dies sollte man im Auge behalten, damit die Liquidität gesichert ist. Berechnen Sie im Vorfeld Ihre Steuerrücklagen und legen Sie diese auf einem separa- ten Steuerkonto zurück. Damit Sie bei der Praxisübernahme nicht in Steuer- fallen tappen, sollten Sie die steuer- rechtlichen Folgen bereits bei der Planung der Übernahme bedenken. 4. Planung, Innenarchitektur und Umsetzung Viele Praxisabgeber haben im Zuge der Praxisabgabe längere Zeit nichts mehr in die Praxis investiert. Das erfordert eine Neuplanung, einen Umbau oder eine Renovierung. Denken Sie auch an Digitalisierung und die damit ver- bundenen nötigen Leitungen und Steckdosen. Ein Innenarchitekt oder Praxisplaner kann Ihnen hier hilfreich mit Rat und Tat zur Seite stehen. Zudem haben Praxisübernehmer oft noch Wünsche an die optische Praxis- gestaltung. Häufig entspricht das Inte- rieur nicht mehr dem Zeitgeist, oder der neue Praxisinhaber hat konkrete Vorstellungen von Einrichtung, Mate- rialien und Design. Viele ältere Praxen weisen kein einheitliches Gestaltungs- konzept auf, sondern wurden sukzessive nur funktional ergänzt. Doch nicht immer muss gleich die Einrichtung komplett ausgetauscht werden. Oft lassen sich auch mit schrittweisen Veränderungen erstaunliche optische Verbesserungen erzielen, ohne dass das Budget gesprengt wird. 5. Übernahme von Personal und Patientenstamm Die Arbeitsverträge der Mitarbeiter gehen per Gesetz auf den Praxiskäufer über, Küdigungen sind nicht erlaubt (Paragraf 613 a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), wenn es sich um einen sogenannten Betriebsübergang handelt. Das bedeutet, dass zwischen der Praxisabgabe und -übernahme kein langer Zeitraum besteht. Daher sollte der Übernehmer alle bestehenden Anstellungsverhältnisse kennen – auch sogenannte ruhende Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern, die zum Beispiel auf- grund von Mutterschutz, Elternzeit oder Krankheit gerade nicht in der Praxis tätig sind. Nicht zu vergessen ist auch das Reinigungspersonal. Mit den Arbeitsverträgen werden auch sämtliche daraus resultierenden Rechte und Pflichten auf den neuen Praxisinhaber übertragen – dazu gehören beispiels- weise Arbeitszeit, Entgelt, Urlaub, Umsatzbeteiligungen, Gratifikationen oder Kündigungsfristen. Allerdings ist im neuen Arbeitsverhältnis eine Kündigung aufgrund anderer Gründe möglich. Eine weitere Möglichkeit be- steht darin, dass der Praxisabgeber selbst diesen Mitarbeitern rechtzeitig vor dem Praxisverkauf kündigt und somit sicherstellt, dass diese Arbeits- verhältnisse beim Betriebsübergang keinen Rechtsbestand mehr haben. Grundsätzlich sollte der Praxisabgeber seine Mitarbeiter vor dem Betriebs- übergang schriftlich informieren. Von gutem Stil zeugt es, wenn sich der neue Praxisbesitzer in diesem Schreiben auch gleich vorstellt und den ersten Kontakt zu seinen künfti- gen Mitarbeitern knüpft. Grundsätz- lich ist es für den Praxisübernehmer vorteilhaft, ein bestehendes, einge- spieltes Team zu übernehmen. Auch der bereits bestehende Patienten- stamm stellt einen erheblichen Wert dar. Um möglichst wenig Abwande- rung der Patienten zu erhalten, sollte der neue Praxisinhaber behutsam vor- gehen. Viele Patienten haben ein star- kes Vertrauensverhältnis zum Praxis- abgeber und seinem Team aufgebaut. Deshalb ist es günstig, wenn der Praxis- abgeber seinen Patienten die Gründe für die Praxisveräußerung möglichst früh mitteilt. Je ausführlicher die Pa- tienten informiert werden, desto mehr Verständnis können sie für die neue Situation aufbringen und auch dem neuen Praxisinhaber Vertrauen schen- ken, den „ihr“ Zahnarzt offenbar sorg- sam ausgewählt hat. Stellen Sie sich mit einem gemeinsamen Schreiben mit dem Praxisabgeber, mit einem Aushang in der Praxis oder in einer Zeitungsanzeige vor, oder arbeiten Sie noch einige Zeit als angestellter Zahn- arzt in der Praxis mit. So können Sie die Patienten kennenlernen und von Ihren Qualitäten überzeugen. Fazit Die Praxisübernahme ist eine lohnende Möglichkeit, in die Selbstständigkeit zu MEHR AUF ZM-ONLINE Checkliste Praxisübernahme Eine detaillierte Checkliste finden Sie via QR-Code auf zm-online.de 90 | ZM-STARTER
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