Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 110, Nr. 11, 1.6.2020, (1150) starten. Im Vergleich zu einer Praxis- neugründung sind Chancen und Risiken leichter absehbar. So lassen sich die betriebswirtschaftlichen Aus- wertungen des Praxisabgebers im Vor- feld einsehen und die Ein- und Aus- nahmesituation einschätzen. Zudem festigen der bestehende Patienten- stamm, das eingespielte Team und die funktionierende Praxisorganisation die wirtschaftliche Kalkulation. Auch wenn sich nicht (sofort) alle indivi- duellen Vorstellungen erfüllen lassen, ermöglicht das zeitliche Strecken von Investitionen eine sukzessive Anpas- sung an die wirtschaftlichen Rahmen- bedingungen. Ein kompetentes Bera- terteam vermeidet. Fallstricke und Stolpersteine und entlastet Sie auf dem Weg in Ihre Traumpraxis. DIE PRAXISAUFLÖSUNG 1. Auflösung von Verträgen Zum Datum der Praxisauflösung kommt es zur vertraglichen Auflösung von Verpflichtungen wie Miet-, Leasing- oder Wartungsverträgen. Gerade Ge- werbemietverträge sind in der Regel langfristig angelegt. Generell sind da- bei die Kündigungsfristen einzuhalten. Damit der Mieter jedoch keine soge- nannte unbillige Härte erfahren muss, gibt es Ausnahmen wie die einver- nehmliche Aufhebung des Miet- vertrags, ein Sonderkündigungsrecht, außerordentliche Kündigungsgründe oder den Abschluss eines Miet- aufhebungsvertrags. Die einvernehm- liche Vertragsaufhebung eignet sich insbesondere dann, wenn Sie einen Nachmieter stellen können, der den Mietvertrag übernimmt. Besonders günstig ist das, wenn Sie größere Ein- oder Umbauten vorgenommen haben und der Nachmieter auch diese über- nimmt. Das Sonderkündigungsrecht kann schon bei Abschluss des Mietver- trags vereinbart worden sein. Dieses muss allerdings eindeutige und kon- krete Ereignisse für die Sonderkündi- gung benennen – zum Beispiel die Pra- xisauflösung, den Ruhestand oder ähnliches. Das Sonderkündigungsrecht kraft Gesetzes kommt unter anderem bei Mietverträgen zustande, die länger als 30 Jahre bestehen. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung ist bei Mietverhältnissen grundsätzlich immer gegeben, wenn die Fortsetzung des Vertrags für den Mieter unzumut- bar ist. In der Regel gehört dazu jedoch nicht die Veränderung seiner sozialen und wirtschaftlichen Lage. Ist dies der Fall, kommt ein Mietaufhebungs- vertrag zum Tragen: Hierbei kann sich der Mieter ausnahmsweise vom Ver- trag lösen, wenn dies in seiner sozialen oder wirtschaftlichen Lage begründet ist. Hilfreich ist es, den Vermieter ins Boot zu holen und bestenfalls zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Grundsätzlich muss immer erst indivi- duell geprüft werden, ob und welche Ansprüche auf ein Sonderkündigungs- recht bestehen. Dies gilt auch für Pra- xisversicherungen, Leasingverträge oder Wartungsverträge. Support- oder Wartungsverträge für Röntgengeräte, CAD/CAM oder EDV haben bei Depots häufig eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. Ob diese verkürzt wird oder Beträge, die bereits im Voraus gezahlt wurden, erstattet werden, ist unter- schiedlich. Denken Sie außerdem an die rechtzeitige Kündigung von Dauer- aufträgen, Telefon- und Internet- anschlüssen oder Zeitschriftenabonne- ments. Zudem ist es sinnvoll, recht- zeitig den Steuerberater zu involvieren, da die Praxisabgabe in zahlreichen Punkten auch vom Steuerrecht tan- giert wird. Dazu zählen unter anderem die Abklärung von Forderungen und Verbindlichkeiten. 2. Datenschutzkonforme Abwicklung Auch bei der Praxisauflösung sind Sie weiterhin dafür verantwortlich, die berufsrechtlichen Aufbewahrungs- pflichten einzuhalten. Das heißt, Sie müssen die Patientenakten bis zum Ablauf der berufsrechtlich festgelegten Dauer aufbewahren oder einem Drit- ten in Obhut geben, sofern sicher- gestellt wird, dass dieser die Schweige- pflicht einhält. So darf diese Person die Behandlungsdokumentation nicht zur Kenntnis nehmen können, sofern nicht ein Patient dazu seine Einwilli- gung gegeben hat. Zudem muss die aufbewahrende Person sicherstellen, dass die Patienten auch künftig Zu- gang zu den Unterlagen haben. Die Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnun- gen über zahnärztliche Behandlungen wie Patientendaten, Aufklärungsbögen, Anamnesen, Befunde, Diagnosen, Ein- willigungen, zahnärztliche Leistungen, Behandlungsdaten, diagnostische Unter- lagen, Gutachten oder Arztbriefe be- trägt zehn Jahre. Zudem sind auch weitere Aufbewahrungsfristen von Röntgenunterlagen, Entsorgungs- nachweisen, Mietverträgen oder Lohn- konten zu beachten. 3. Rückgabe der Zulassung Gibt ein Vertragszahnarzt seine ver- tragszahnärztliche Tätigkeit endgültig auf, muss er gegenüber dem Zulas- sungsausschuss den Verzicht auf seine Zulassung erklären. Hierbei sind die Fristen für die Rückgabe zu klären. In der Regel wird laut der Zulassungs- verordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) der „Verzicht auf die Zulassung mit dem Ende des auf den Zugang der Verzichtserklärung des Vertragszahnarztes beim Zulassungs- ausschuss folgenden Kalenderviertel- jahrs wirksam“. Diese Frist kann jedoch verkürzt werden, wenn der Ver- tragszahnarzt nachweist, „dass für ihn die weitere Ausübung der vertrags- zahnärztlichen Tätigkeit für die gesamte Dauer oder einen Teil der Frist unzu- mutbar ist“. MEHR AUF ZM-ONLINE Checkliste Praxisaufgabe Eine detaillierte Checkliste finden Sie via QR-Code auf zm-online.de 92 | ZM-STARTER

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