Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 110, Nr. 11, 1.6.2020, (1152) Da es sich bei dem Zulassungsverzicht um eine sogenannte empfangsbedürf- tige Willenserklärung handelt, kann der Verzicht nicht mehr zurückgenommen werden. Mit dem Verzicht ist auch das Recht auf Erstattung bei Kranken- kassen verwirkt, sollte der Zahnarzt nach der Zulassungsrückgabe doch noch einmal eine Behandlung von Kassenpatienten vornehmen. Immer noch möglich dagegen ist eine weitere Behandlung gesetzlich Versicherter, die selbst zahlen, oder von Privat- patienten. Auf den Websites einiger Kassen- zahnärztlichen Vereinigungen ist das Antragsformular auf Rückgabe der Zulassung zum Download hinterlegt. Zudem sollten Sie Ihre zuständige Lan- deszahnärztekammer und die Kassen- zahnärztliche Vereinigung über die Praxisaufgabe informieren, ebenso dasLandesamt für Arbeitsschutz, die Berufsgenossenschaft für Gesundheits- dienst und Wohlfahrtspflege, das Ver- sorgungswerk der Zahnärztekammer sowie die Bezirksstelle. 4. Geräteverkauf zu fairen Konditionen Wer Einrichtungsgegenstände ver- kaufen möchte, findet im Internet zahlreiche Angebote. Seriös sind aber nicht all und oft mangelt es an der nö- tigen Preistransparenz. Deshalb sollten Sie darauf achten, dass der genannte Verkaufspreis ein Festpreis ist, der von Beginn an fair und transparent kom- muniziert wird. Dabei dürfen keine zu- sätzlichen verdeckten Kosten anfallen. Zudem sollte das Entsorgungsunter- nehmen vorab eine telefonische Vor- besprechung oder einen Besichtigungs- termin kostenlos anbieten. Optimal ist zudem eine kurzfristige und flexible Terminvereinbarung. Medizinische Elektrogeräte, speziell Großgeräte wie Röntgengeräte oder Behandlungseinheiten, lassen sich oft über Hersteller oder Handel entsorgen. Allerdings fallen hier unter Umständen Kosten an. Alternativ ist die Entsorgung über einen Entsorgungsfachbetrieb möglich. Dieser sollte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zertifiziert sein oder, besser noch, über eine Zertifizierung gemäß Entsorgungs- fachbetriebeverordnung (Efb-Zertifikat) verfügen. Die Entsorgung über öffent- lich-rechtliche Wertstoffhöfe ist nicht möglich, da hier nur privat genutzte Geräte zurückgenommen werden. Achten Sie darauf, vor der Entsorgung Flüssigkeiten zu entfernen und die Geräte zu reinigen beziehungsweise zu desinfizieren oder aufzubereiten, um die entsorgenden Personen zu schützen. Achtung: Wenn Sie die Entsorgung Ihrer medizinischen Großgeräte selbst organisieren, gelten Sie im Sinne des Gesetzes als entsorgungspflichtiger Besitzer und unterliegen damit der Meldepflicht. Das bedeutet, dass Sie die ordnungsgemäße Entsorgung gegenüber einigen Behörden nach- weisen müssen. Dies gilt auch für die Außerbetriebnahme eines Amalgam- abscheiders. 5. Demontage der Einrichtung und Rückbau der Installationen Häufig müssen die gemieteten Räume leer und besenrein zurückgegeben wer- den. Die Praxiseinrichtung muss nun aus den Räumen wieder entfernt wer- den. Haben Sie für die Einrichtungs- gegenstände keine Käufer gefunden, obwohl sie noch gut verwertbar sind, ist es positiv, wenn Ihnen das entsor- gende Unternehmen eine Wertanrech- nung anbietet. Für die Demontage des verbleibenden Inventars, von Verklei- dungen, Trennwänden oder Beleuch- tung eignen sich kompetente Hand- werksbetriebe vor Ort, die es zu koordinieren gilt. Je nachdem, ob eine Renovierung im Mietvertrag vereinbart ist, müssen Sie hier gegebenenfalls noch einen Malerfachbetrieb oder andere Gewerke hinzuziehen. Zudem sollten Sie mit dem Vermieter klären, ob Sie Einbauten wieder ent- fernen müssen oder ob Rückbau- verpflichtungen bestehen. Stehen Hin- weise wie „Der Mieter muss den ursprünglichen Zustand wiederherstel- len“ oder ähnliche Formulierungen im Mietvertrag, ist dies der Fall. Dann reicht es bei Beendigung des Gewerbe- raummietverhältnisses nicht, nur das bewegliche Mobiliar zu entfernen. Vielmehr müssen Sie die Mietsache laut Bundesgerichtshof (BGH) wieder in den ursprünglichen Zustand zurück- versetzen. Das bedeutet, dass feste Ein- und Umbauten – darunter fallen auch Böden – wieder rückgängig zu machen und etwaige Ausbauten wieder einzu- bauen sind. Wer die Rückbaupflicht missachtet, kann dem Vermieter ge- genüber schadenersatzpflichtig ge- macht werden. Wie auch im laufenden Mietverhältnis sind Sie als Mieter verpflichtet, von Ihnen verursachte Schäden am Objekt zu beseitigen. Oft findet sich auch im Mietvertrag der Passus, dass die Mietsache „besenrein“ zurückzugeben ist. Doch was bedeutet eigentlich besenrein? Laut BGH be- schränkt sich eine besenreine Rück- gabe auf die Beseitigung grober Ver- schmutzungen. Das heißt: Der Mieter muss beim Auszug weder renovieren noch lackieren, auch Tapeten muss er nicht entfernen. Die normale Ab- nutzung der gemieteten Räume ist mit dem Mietzins abgegolten. Vergessen Sie zu guter Letzt nicht, auch Ihre Patienten über Ihre Praxis- aufgabe zu informieren – entweder schriftlich oder durch eine Anzeige in der regionalen Tageszeitung – und sich für ihr entgegengebrachtes Vertrauen zu bedanken. So bleiben Sie bis zuletzt in guter Erinnerung. Fazit Wer seine Praxisauflösung planvoll angeht, kann sowohl Auseinanderset- zungen mit Vertragspartnern als auch finanzielle Einbußen vermeiden. So findet die Praxisauflösung und damit die Beendigung des eigenen Lebens- werks ein gutes Ende – und der Ruhe- stand einen guten Anfang. \ ALEXANDER SCHMITT Unter dem Motto „Fundiertes Fachwissen und Branchen-Know-how auf Augenhöhe“ begleitet Alexander Schmitt seit mehr als 20 Jahren Praxisinhaber, -neugründer und -abgeber. Er gründete im Herbst 2019 die Beratungsagentur diwium – Dienstleis- tungen für Wirtschaft und Medizin in Hamburg. Foto: Lichtraum Studio, Michaela Plambeck Photographie 94 | ZM-STARTER

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