Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12

schloss sich das Landgericht Aschaffenburg aber nicht an: „Dieses zahnmedizinische Gutachten ist [...] aufgrund zahl- reicher und von der Sachverständigen nicht entkräfteten Widersprüche ‚ wertlos‘ und nicht geeignet, um als Grund- lage für Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten in Bezug auf die Urheberschaft der Bissspur zu dienen.“ Da also das erste zahnmedizinische Gutachten vor dem Landgericht Aschaffenburg keinen Bestand hatte, erstellte der Sachverständige Dr. Dr. Claus Grundmann ein zweites. Darin legte er dar, dass nicht eine der Besonderheiten in der Bissspur, wie sie im Erstgutachten vorgetragen wurden, hätte festgestellt werden können. DER ANGEKLAGTE HATTE KEIN DIASTEMA, DIE BISSSPUR SCHON Nach Überzeugung der Kammer verbleibe deshalb „nur noch eine denktheoretische Möglichkeit“, dass der An- geklagte der Urheber der Bissspur sei. Im Gegenteil: Nach der Begutachtung durch den Sachverständigen Grundmann sprächen sogar einige Umstände deutlich gegen den An- geklagten als Verursacher der Bissspur – etwa das in der Bissspur sichtbare Diastema oder die Nichtabbildung eines damals beim Angeklagten vorhandenen Zahnes in der Bissspur. Die Kammer stellte fest, sie habe – einschließlich der Vor- nahme ureigenst sachverständiger Aufklärungsarbeit – nichts unversucht gelassen, um die Wahrheit aufzuklären. Für eine Verurteilung dürften keine vernünftigen Zweifel an der Schuld des Angeklagten verbleiben – von diesem Maßstab sei man „meilenweit“ entfernt. Ohne ein aus- reichend eindeutiges zahnmedizinisches Gutachten zulasten des Angeklagten ist nach Überzeugung der Kammer ein die Verurteilung tragender Tatverdacht ohnehin undenkbar. LOB DES GERICHTS: TROTZ DER EMOTIONEN BLIEBEN DIE ANGEHÖRIGEN SACHLICH Zum Abschluss der Urteilsbegründung wandte sich der Vor- sitzende nochmals an die Beteiligten. Dem Angeklagten versicherte er, dass die Kammer den Haftbefehl früher auf- gehoben hätte, wenn die Fehlerhaftigkeit des Erstgutachtens für sie früher erkennbar gewesen wäre. An die Nebenkläger gewandt äußerte der Vorsitzende großes Verständnis für die Enttäuschung, dass sich die Hoffnung, das Verbrechen zum Nachteil ihrer Schwester doch noch zu klären, nicht erfüllt habe. Es verdiene große Anerkennung, dass die Nebenkläger – trotz der Emotionen und der Belastungen durch das Ver- fahren – sachlich und objektiv geblieben seien. silv Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl die Staatsanwalt- schaft als auch die Verteidigung hatten Freispruch beantragt. Die Kammer sprach zudem aus, dass der freigesprochene Angeklagte für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen wie den Vollzug der Untersuchungshaft zu entschädigen sei. zm 110, Nr. 12, 16.6.2020, (1183) ZAHNERSATZ MIT QUALITÄTSVERSPRECHEN Mit uns lächeln Sie und Ihre Patienten! Q S - D e n t a l g e p r ü f t A u s V e r a n t w o r t u n g f ü r Q u a l i t ä t & S i c h e r h e i t ® Es gibt doch nichts Schöneres als zufriedene Patienten. Bei der Versorgung mit Zahnersatz stehen Ihnen die QS-Dental geprüften zahntechnischen Meisterlabore als optimaler Partner für Ihre Praxis immer kompetent zur Seite. Mit dem fachgerechten Qualitätssicherungskonzept QS-Dental setzen die Labore ein klares Qualitäts-Markenzeichen. Durch QS-Dental wird Qualität aus Meisterhand konsequent und nachvollziehbar dokumentiert für eine noch bessere zahntechnische Versorgung. Sie können sich hier stets bester Ergebnisse sicher sein – zumWohle aller Ihrer Patienten. Noch ohne QS-Labor? Gehen Sie auf Nummer sicher. Ihr QS-Dental geprüftes Meisterlabor vor Ort finden Sie unter: WWW.QS-DENTAL.DE GESELLSCHAFT | 13

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