Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12

zm 110, Nr. 12, 16.6.2020, (1188) ENTSCHEIDUNGEN DER KZVEN ZUR LIQUIDITÄTSHILFE Neunmal ja – achtmal nein Laut der neuen COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV) gibt es für Zahnärzte nur kurzfristige Liquiditätshilfen, die vollständig zurückgezahlt werden müssen. Bis zum 2. Juni hatten die KZVen Zeit, sich zu entscheiden, ob sie für ihren KZV- Bereich die Hilfen in Anspruch nehmen wollen oder nicht. Das Ergebnis: Neun KZVen sagten ja – acht KZVen entschieden sich dagegen. Hier ein Überblick. D ie jeweilige Vergütungs- beziehungsweise Vertrags- systematik einer KZV hat maßgeblich deren Ent- scheidung beeinflusst, ob sie die Liquiditätshilfe in Anspruch nehmen will oder nicht. Dahinter steht ein kom- plexes Vertragsgeschehen (siehe zm 11/2020, S. 24). Bei den Entscheidungen der KZVen galt es, zu berücksichtigen, dass es zwei grundsätzlich verschiedene Typen von Vergütungs- verträgen zwischen Krankenkassen und KZVen gibt: \ Die meisten KZVen haben mit den Krankenkassen Ein- zelleistungsvergütungsverträge vereinbart, im Rahmen derer Punktwerte festgelegt und eine Gesamtvergütungs- obergrenze fixiert werden. Die KZVen reichen die ab- gerechneten Leistungen bei den Krankenkassen ein und diese bezahlen die Leistungen zum vertraglich festgelegten Punktwert bis zur festgelegten Obergrenze. Übersteigt das Leistungsgeschehen die Vergütungs- obergrenze, greift der Honorarverteilungsmaßstab (HVM). \ Das andere Vertragsmodell setzt auf einer Budget- überstellung auf. Hier vereinbaren die KZVen mit den Krankenkassen fußend auf dem tatsächlichen Leistungsgeschehen des Vorjahres einen Gesamt- vergütungsbetrag anhand von Kopfpauschalen. Dieser Betrag steht dann zu 100 Prozent zur Ausschüttung DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KZVEN KZV Bayern: Ja zur Liquiditätshilfe: Laut VV-Beschluss kann diese nur auf Antrag der Praxis und nach Prüfung durch einen VV-Ausschuss bewilligt werden. „Wir haben in Bayern Praxen, die in den ersten beiden Quartalen bis zu 80 Prozent weniger Fälle abgerechnet haben – bei nahezu gleichbleibenden Kosten“, sagte KZVB-Chef Christian Berger. Gerade junge Zahnärzte, die noch keine Rücklagen aufbauen konnten und Kredite zurück- zahlen müssen, und Zahnärzte in strukturschwachen Regionen treffe der Patientenrückgang hart. Berger: „Ein Praxissterben wollen wir verhindern.“ KZV Westfalen-Lippe: Ja zur Liquiditätshilfe – trotz erheblicher Bedenken: In einer Resolution forderte die VV die Anerkennung der Systemrelevanz der Zahnärzteschaft, denn diese sichere die Versorgung seit Jahrzehnten selbstständig und freiberuflich, ohne dass es wie bei den Ärzten dazu irgendwelcher Hilfen bedurft hätte. Das werde künftig jedoch nur gelingen, wenn die Versorgungsstrukturen erhalten bleiben. Westfalen-Lippe ge- lang es, mit den Krankenkassen die erforderlichen Klarstellungen vorzunehmen, die die Zahnärzte sonst zusätzlich belastet hätten – das war die Basis, um zuzustimmen. KZV Land Brandenburg: Nein zur Liquiditätshilfe: „Wir finden Wege, in Verhandlungen mit unseren Vertragspartnern in der GKV, die durch COVID-19 verursachten finanziellen Engpässe unserer Praxen eigenverantwortlich zu regulieren, ohne die ohnehin angespannten Ressourcen des Systems über diese Ver- ordnung zusätzlich zu strapazieren“, heißt es seitens der VV, die eine Sicherung der betrieblichen Praxisrücklagen fordert – und keine zusätzlichen Belastungen, wie einmalige Abgaben oder Vermögensabgaben. KZV Niedersachsen: Nein zur Liquiditätshilfe sagt die VV angesichts der Vertragssituation mit den Krankenkassen und der noch zu vereinbarenden Regelungen zur Vergütungsanpassung 2020: Der ZfN-Vorsitzende Henner Bunke, D.M.D./Univ. of Florida: „Systemrelevantes Verhalten von uns Zahnärzten durch Verpflichtung zur Behandlung einzufordern, aber die Systemrelevanz zu verweigern, wenn es um den finanziellen Ausgleich unserer massiven Honorarverluste durch ausgebliebene Patientenbehandlungen bei weiterlaufenden Betriebskosten geht, ist alles andere als wertschätzend.“ KZV Sachsen-Anhalt: Nein zur Liquiditätshilfe: „Aufgrund der Ausgestaltung der landesspezifischen Vergütungsvereinbarungen in Sachsen-Anhalt sind die Zahlungen, die die Krankenkassen in diesem Jahr an die KZV Sachsen-Anhalt leisten müssen trotz des rückläufigen Arbeitsaufkommens in vielen Praxen gesichert“, heißt es im Votum der VV. Eine gesonderte Liquiditätsabsicherung, wie sie die SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung für den vertragszahnärztlichen Bereich vorsieht, entfalte daher keine zusätzliche Schutzwirkung. 18 | POLITIK

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