Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12
zm 110, Nr. 12, 16.6.2020, (1189) Entscheidungen der KZVen zur COVID-19- Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung Name der KZV KZV Baden-Württemberg KZV Bayerns KZV Berlin* KZV Land Brandenburg KZV im Lande Bremen KZV Hamburg KZV Hessen KZV Mecklenburg-Vorpommern KZV Niedersachsen KZV Nordrhein KZV Rheinland-Pfalz KZV Saarland KZV Sachsen KZV Sachsen-Anhalt KZV Schleswig-Holstein KZV Thüringen KZV Westfalen-Lippe *nur mit vdek Tab. 1, Quelle: KZBV Opt-in x x x x x x x x x Opt-out x x x x x x x x an die Zahnärzte zur Verfügung. Werden weniger Leistungen als im Vorjahr erbracht, können die ein- zelnen Leistungen mit einem höheren Punktwert vergütet werden. Übersteigt die Leistungsmenge das Geschehen aus dem Vorjahr, sinkt der Punktwert entsprechend. Somit haben die KZVen mit „Überstellungsverträgen“ in 2020 zunächst kein Problem hinsichtlich des Geldflusses von Krankenkassenseite hin zur KZV, obwohl derzeit von einem Einbruch der Leistungsmenge auf das ganze Jahr gesehen auszugehen ist. Zu rechnen war damit, dass bei der Entscheidungsfindung der KZVen voraussichtlich gerade die „Übersteller-KZVen“ die Liquiditätshilfe nicht in An- spruch nehmen, sondern von der Opt-out-Regelung Ge- brauch machen, da sie ja in 2020 von den Krankenkassen 100 Prozent Gesamtvergütung des Vorjahres und nicht nur 90 Prozent bekommen, wie es bei Inanspruchnahme der Liquiditätshilfe der Fall wäre. Soweit KZVen mit Einzelleistungsvergütungsverträgen die Liquiditätshilfe nicht in Anspruch nehmen, könnten hier in 2020 Liquiditätsengpässe entstehen, sofern die tatsäch- lich erbrachten Leistungen im Vergleich zu dem Vorjahres- zeitraum durch die Corona-Pandemie deutlich zurück- gehen. Für KZVen mit Überstellungsverträgen könnte dann das Jahr 2021 je nach Vertragssituation problematisch werden. Im Ergebnis haben sich neun KZVen für die Opt-in-Lösung entschieden, acht für die Opt-out-Lösung. pr/KZBV STATEMENT DR. WOLFGANG EßER „Nachdem die Vertragszahnärzte im COVID-19-Kranken- hausentlastungsgesetz nicht berücksichtigt worden waren und der vom BMG unterstützte Schutzschirm durch ein Veto des SPD-geführten Bundesfinanzministeriums verhindert wurde, wurde den Zahnärzten mit der COVID-19-Versor- gungsstrukturen-Schutzverordnung lediglich eine Liquiditäts- hilfe in Form eines voll zurückzahlbaren Kredites angebo- ten. Über die Annahme/Ablehnung dieser Liquiditätshilfe hatten die KZVen bis zum 2. Juni 2020 zu entscheiden. Im Vorfeld konnte die KZBV Klarheit darüber herstellen, dass Zahnärzte grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben und die Schutzverordnung, anders als von diversen Krankenkassen behauptet, eben nicht als Budgetobergrenze zu verstehen ist. Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung der Liqui- ditätshilfe wurde in mehreren KZVen im Rahmen von außer- ordentlichen Vertreterversammlungen getroffen. Grundlage war in allen KZVen die sorgfältige Prüfung der Wirkung die- ser Liquiditätshilfe in Verbindung mit den in den KZVen indi- viduell vereinbarten Vergütungsverträgen. Insbesondere sogenannte „Überstellungsverträge“ gewährleisten für das Jahr 2020 die Auszahlung der für 2020 verhandelten Ge- samtvergütungen zu 100 Prozent, losgelöst von der tatsächli- chen Leistungsmenge, während die Liquiditätshilfe lediglich 90 Prozent der im Jahr 2019 gezahlten Gesamtvergütung garantiert. Im Unterschied zu den „Übersteller-KZVen“ kann es in „Einzelleistungsvergütungs-KZVen“ auf Basis der im BMV-Z vertraglich geregelten Modalitäten der Abschlagszahlungen von Krankenkassen an die jeweilige KZV möglicherweise zu Liquiditätsengpässen vor allem im 3. Quartal bei der Auszahlung der Abschläge seitens der KZV an die Zahn- ärzte kommen. In einigen KZVen bestehen mit unterschiedlichen Kranken- kassen sowohl Übersteller- wie auch Einzelleistungsverträge. Vor diesem Hintergrund sind die Entscheidungen in den 17 KZVen erwartungsgemäß unterschiedlich ausgefallen, weswegen sich der Vorstand auch von Anfang an vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Vertragssituation für eine Opt-out-Regelung eingesetzt hatte.“ Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender der KZBV | 19
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