Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12
zm 110, Nr. 12, 16.6.2020, (1252) \ Niederlassungsquote (Nieder- gelassene / Behandelnd tätige Zahnärzte) 2010: 81 Prozent \ Niederlassungsquote 2018: 69 Prozent \ Verbleibequote-Beruf (Behandelnd tätige Zahnärzte / Zahnärzte insge- samt) 2010: 78,5 Prozent \ Verbleibequote-Beruf 2018: 74,6 Prozent Sie sehen also, dass die Zahlen sich schon in den vergangenen Jahren teil- weise dramatisch entwickelt haben und aller Prognosen nach ist keine Bes- serung in Sicht. Das heißt als Fazit, dass sich der Druck auf die Abgeber weiter verschärfen wird und die „marktüblichen“ Preise weiter fallen werden, da das Angebot weiter größer sein wird als die Nachfrage. 3. Eine weitere Besonderheit ergibt sich meiner Meinung nach vor allem für mittelgroße bis große Zahnarzt- praxen. In diesem Sinne spreche ich von Zahnarztpraxen ab vier Zimmern und zwei Behandlern mit einem Umsatz von einer Million Euro oder mehr. Für den klassischen Gründer kommen diese Art Praxen nur selten infrage, da die Preis- vorstellungen des Abgebers oft die Preisvorstellungen des Gründers sprengen. Auch eine Partnerschaft auf Zeit mit anschließender 100- Prozent-Übernahme ist selten ge- worden, da die Unsicherheit für einen endgültigen Vollzug auf beiden Seiten schlicht zu groß ist. Somit wenden sich diese Praxen oft institutionellen Anlegern zu und auch hier beobachte ich Verände- rungen des Kaufverhaltens. \ Zum einen normalisiert sich auch hier der Preis. Der gezahlte Faktor auf die Bewertungsgrundlage EBIT oder EBITDA ist im Schnitt um circa 20 Prozent im Verhältnis zum Jahr 2017 gesunken. \ Ebenfalls führen bereits jetzt erste Gruppen aufgrund Corona eine zusätzliche Kaufpreiskomponente ein. So gibt es neben der prozen- tualen Anfangs- und Endzahlung, eine weitere Tranche, die eingeführt wurde, sofern das „Vor-Corona- Ergebnis“ bis zu einem festgelegten Zeitpunkt (meist das Jahr 2021 oder 2022) erreicht wurde. \ Außerdem ist aktuell eine Veränderung des „Beuteschemas“ festzustellen. Einige Gruppen gehen dazu über, vermehrt auf Praxen mit vier bis acht Behand- lungszimmern zu setzen. Dies hat damit zu tun, dass hier das Risiko übersichtlicher ist und dass die Praxis deutlich einfacher zu steu- ern ist (als noch größere Praxen). FAZIT Zusammenfassend kann ich Ihre Frage, ob nun der richtige Zeitpunkt ist, mit der Planung der Praxisabgabe bei gewünschtem Zeitpunkt in zwei bis fünf Jahren zu beginnen, mit einem klaren „JA!“ beantworten. Ich empfehle schon seit jeher, mindestens fünf bis acht Jahre vor der geplanten Abgabe in den Prozess zu starten. Corona hat daran natürlich nichts geändert, aber die Situation noch einmal verschärft. Zusätzlich beobachte ich auch, dass gerade wegen Corona viele Inhaber Ihre Praxis derzeit kurzfristig aufgeben, obwohl Sie unter normalen Umständen noch ein paar Jahre länger gearbeitet hätten. Einfach, weil man sich derzeit eventuell mit Dingen wie Kurzarbeit, neuen Hygieneauflagen etc. auseinander- setzen muss, was in den vergangenen Jahren so nicht nötig war. Dazu kommt, dass der Prozess der Abgabe sich über mehrere Jahre ziehen kann, denkt man an Nachfolgesuche, Aus- wahlprozess, Probearbeiten, Verkaufs- phase und Übergangszeit des Inhabers. Allein die Nachfolgesuche mit verbind- licher Zusage kann bis zu zwei Jahre und mehr dauern – je nach Praxis. Beginnen Sie Ihren Abgabeprozess frühzeitig, strukturiert und vor allem zielgenau zu planen – dann haben Sie Erfolg! \ In diesem Sinne ... Ihr Christian Henrici Henrici@opti-hc.de, www.opti-hc.de CHRISTIAN HENRICI – DER PRAXISFLÜSTERER Mit der Erfahrung aus mehr als 3.200 umfassenden zahnärztli- chen deutschlandweiten Mandaten in knapp fünfzehn Jahren beant- wortet der Praxisexperte und Hauptgesellschafter der „OPTI health consulting GmbH“ Fragen von Mandanten und Lesern zum Unternehmen Zahnarztpraxis. Der Einblick in seinen „Praxis“- Alltag soll Lösungsansätze aufzei- gen, um Problemen in der Praxis so früh wie möglich begegnen zu können. Oder besser – um diese gar nicht erst entstehen zu lassen. ZAHNÄRZTEKAMMER NIEDERSACHSEN (ZKN) VERLUST VON MITGLIEDSAUSWEISEN Folgende Ausweise wurden verloren, gestohlen beziehungsweise nicht zurückgegeben und werden für ungültig erklärt: Nr. 6938 von Nadine Ochsenfeld Nr. 8900 von Magdalena Schöne Nr. 2955 von Dr. Martin Weigel Nr. 2999 von Karen Nikutowski-Bork Nr. 6596 von Valentina Hrasky Nr. 5661 von Martin Volmer Nr. 9387 von Dr. Alena Schmidt Nr. 10024 von Julia Stolfig Nr. 7680 von Dr. Rolf Blase MSc MSc Hannover, den 29.05.2020 82 | PRAXIS
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=