Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 13
zm 110, Nr. 13, 1.7.2020, (1290) DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG So kann COVID-19 als Berufskrankheit anerkannt werden Drei Voraussetzungen müssen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zufolge vorliegen, damit COVID-19 bei Beschäftigten im Gesundheitswesen als Berufskrankheit anerkannt werden kann. D ie DGUV und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) haben jetzt in einer gemein- samen Mitteilung dargelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die COVID-19-Erkrankung von Beschäftigten im Gesundheitsdienst als Berufskrankheit anerkannt wird, und welche Leistungen gezahlt werden. Insbesondere wer in stationären oder ambulanten medizinischen Einrich- tungen und in Laboratorien arbeitet und sich infiziert, kann die Vorausset- zungen einer Berufskrankheit erfüllen, gegen die eine Absicherung über die gesetzliche Unfallversicherung besteht. PRAXISINHABER KÖNNEN ANSPRUCHSBERECHTIGT SEIN Dasselbe gilt laut Bundeszahnärzte- kammer grundsätzlich auch für alle Angestellten einer Zahnarztpraxis, die über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrts- pflege (BGW) versichert sind. Anspruchs- berechtigt sind hier auch Praxis- inhaber, die freiwillig bei der BGW versichert sind. Eine Absicherung bestehe außerdem für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, teilt die DGUV mit. Damit es zu der standardmäßigen Ein- zelfallprüfung kommen kann, bei der untersucht wird, ob die vermeintliche Berufskrankheit im Rahmen der Tätig- keit erworben wurde, müssen demnach drei Voraussetzungen vorliegen: \ Kontakt mit SARS-CoV-2- infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen \ relevante Krankheitserscheinungen, wie zum Beispiel Fieber oder Husten \ ein positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test. Falls ein Verdacht auf eine SARS- CoV-2-Infektion besteht, sollte der be- handelnde Arzt oder der Betriebsarzt auf einen möglichen beruflichen Zusammenhang angesprochen wer- den. Ärztinnen und Ärzte sowie der Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen. Ist die Erkrankung im beruflichen Kon- text als Berufskrankheit anerkannt, dann übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der anstehenden Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und so- zialen Rehabilitation. Bei einer bleiben- den Minderung der Erwerbsfähigkeit kann sie auch eine Rente zahlen. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten. Die Kosten für einen SARS-CoV-2-Test werden unter bestimmten Umständen übernommen, etwa wenn es im Rah- men der beruflichen Tätigkeit im Ge- sundheitswesen oder in Laboratorien direkten Kontakt zu einer mit SARS- CoV-2-infizierten oder möglicherweise infizierten Person gab. \ GESUNDHEITSDIENST JA, KITAS UND SUPERMÄRKTE NEIN Die aktuelle Liste für Berufskrankheiten führt laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter der Nr. 3101 „Infektionskrankheiten“ auf. Dies schließt laut einer Sprecherin eine Erkrankung durch COVID-19 ein. Die Berufskrankheit gelte allerdings nicht uneingeschränkt, sondern sei auf bestimmte Berufs- und Tätigkeitsfelder, insbesondere im Gesundheitsdienst, in der Wohl- fahrtspflege und in Laboratorien, beschränkt, da hier typischerweise ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Die Berufskrankheit könne auch für andere Tätigkeiten gelten, wenn „eine vergleichbare Infektionsgefahr“ besteht, was sich in entsprechend höheren Erkrankungszahlen niedergeschlagen haben muss. Entsprechende Daten über andere Berufsgruppen – etwa, wie zuletzt gefordert, für Beschäftigte in Kitas, Super- märkten oder von Lieferdiensten – liegen bisher nicht vor, heißt es. Dies ist der aktuelle Sachstand – keine generelle Ablehnung. Foto: AdobeStock_roibu Einer Untersuchung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zufolge sind Ärztinnen und Ärzte von schweren COVID-19-Verläufen häufiger betroffen als andere Berufsgruppen. 24 | PRAXIS
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