Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 13

zm 110, Nr. 13, 1.7.2020, (1272) Trotz der Corona-Pandemie schreitet die Digitalisierung im Gesundheits- wesen voran. Insbesondere Projekte, die der Gesetzgeber vor der Pandemie auf die Schiene gesetzt hat, müssen seitens der Selbstverwaltung mit- gestaltet, begleitet und umgesetzt werden. Eines dieser Projekte ist die IT-Sicherheitsrichtlinie, die wir gemäß § 75b SGB V bis zum 30. Juni 2020 zu erstellen hatten. Über die fertiggestellte Richtlinie werden wir die Vertreterversammlung der KZBV am 1. Juli informieren. Derzeit laufen aber noch die gesetzlich vor- gegebenen sogenannten Benehmens- herstellungsverfahren, so dass Änderungen noch möglich sind. Anschließend muss noch das Ein- vernehmen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstech- nik (BSI) eingeholt werden, bevor die Vertreterversammlung die Richt- linie in der dann finalen Version beschließen kann. Lassen Sie es mich deutlich sagen: Die uns vom Gesetzgeber auferlegte IT-Sicherheitsrichtlinie, die künftig für alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen – mit Ausnahme der Krankenhäuser – verpflichtend ist, gehört sicher nicht zu unseren am meisten geliebten Kindern. Um an dieser Stelle aber Missverständnissen vorzubeugen, muss ich ergänzen, dass sich die KZBV mit Nachdruck für entsprechend hohe Datenschutz- standards im Zuge der Digitalisierung des Gesundheitswesens einsetzt. Das bedeutet, dass wir für die Datensicherheit in unseren Praxen die Verantwortung tragen. Dieser Verantwortung stellen wir uns. Das heißt aber auch, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Zahnarztpraxen mit vernünftigem und vertretbarem Aufwand umsetzbar sein müssen. Diese Prämisse war im Prozess der Richtlinienerstellung für uns maßgeblich – das galt insbesondere in der Abstimmung mit dem BSI. Die IT-Sicherheitsrichtlinie muss sich aufgrund der gesetzlichen Ver- pflichtung, diese im Einvernehmen mit dem BSI zu erstellen, am soge- nannten IT-Grundschutz orientieren. Die Vorgaben des IT-Grundschutzes werden in einem jährlich aktualisier- ten IT-Grundschutz-Kompendium aufgeführt, das in der aktuellen Version einen Umfang von sage und schreibe 816 Seiten hat und dabei viele für die Umsetzung in den Zahnarztpraxen unnötige Vor- gaben enthält. Die Hauptaufgabe der KZBV war somit aus unserer Sicht, diese Anforderungen auf das tatsächlich notwendige Minimum zu reduzieren. Das haben wir dadurch erreicht, dass ein IT-Grundschutz-Profil („IT-Grundschutz-Profil für Praxen der vertragsärztlichen und vertrags- zahnärztlichen Versorgung“) entwickelt wurde, das nur noch die verpflichtend umzusetzenden Sicherheitsanforderungen speziell angepasst für Arzt- und Zahnarzt- praxen mit zwei Szenarien enthält, nämlich: kleine (< 20 Mitarbeiter) und große Praxis. Neben der IT-Sicherheitsrichtlinie wird in enger Abstimmung zwischen dem BSI, der KZBV und der KBV der sogenannte „Praxis-Guide“ erstellt, der den Zahnarzt- und Arztpraxen Ziel und Inhalt der Richtlinie allge- meinverständlich erläutern soll. Dieses Dokument gehört nicht zum verbindlichen Teil der Richtlinie. Der „Praxis-Guide“ soll durch Praxistipps und enthaltene Beispiel- dokumente, die hauptsächlich von KZBV und KBV erstellt werden, den Praxen eine möglichst weitreichende Unterstützung bei der Umsetzung der Vorgaben aus der IT-Sicherheits- richtlinie bieten. Er wird daher besonders für Praxen, die keinen (zertifizierten) Dienstleister beauf- tragen wollen, interessant sein. An dieser Stelle möchte ich betonen, dass die Beauftragung eines Dienst- leisters in den allermeisten Fällen überflüssig sein wird. Verpflichtende Audits konnten wir zum Glück ver- hindern. Der „Praxis-Guide“ soll bis zum 15. August fertiggestellt werden. Vorgesehen ist, dass er auch durch die KZVen genutzt und den Mitgliedern als Download zur Verfügung gestellt werden kann. Unser erklärtes Ziel ist es, die KZVen in die Lage zu versetzen, die Zahn- arztpraxen bei der Umsetzung der IT-Sicherheitsrichtlinie bestmöglich unterstützen zu können. Hier möchte ich hervorheben, dass schon heute viele Praxen einen Großteil der künftigen Auflagen umgesetzt haben (Stichwort DSGVO), so dass sie keine Bedenken vor einem allzu großen Aufwand haben müssen. Und in der Startphase wird sicher- lich auch noch nicht alles so heiß gegessen, wie es gekocht wurde. Insgesamt haben wir im Prozess der Richtlinienerstellung viel im Sinne der Zahnärztinnen und Zahn- ärzte erreicht und wir lassen die Praxen mit dieser vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Aufgabe auch künftig nicht alleine. Dr. Karl-Georg Pochhammer, Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der KZBV Foto: KZBV/Darchinger IT-Sicherheitsrichtlinie – Praxistauglichkeit als oberste Prämisse 06 | LEITARTIKEL

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