Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 14

zm 110, Nr. 14, 16.7.2020, (1372) ARBEITSRECHT IN DER CORONA-KRISE Urlaub mit Folgen Mit Beginn der Urlaubssaison stellt sich die Frage, wie sicher die geplante Reise in der Corona-Krise ist, speziell bei einer Reise in ein Risikogebiet. Je nach Ferienziel variiert die Ansteckungsgefahr – das heißt, der Mitarbeiter riskiert gegebenenfalls Quarantäne und Infektion, auch zulasten der Praxis. G rundsätzlich darf der Arbeit- geber dem Arbeitnehmer nicht verbieten, in ein bestimmtes ebiet zu reisen, unabhängig von den Risiken: Die Reisefreiheit gehört zum Recht der Freizügigkeit und gilt seit Ende Juni wieder uneingeschränkt für die Länder der EU. Der Mitarbeiter muss auch nicht Auskunft über sein Urlaubsziel geben, das ist Privatsache. Dennoch bleibt die Unsicherheit, ob eine erhöhte Infektionsgefahr am Reiseort anschließend „mit in die Praxis gebracht“ werden könnte. 1. Was kann der Arbeitgeber vor der Urlaubszeit tun? Der Arbeitgeber sollte auf Hygiene- vorschriften und Verhaltensweisen hinweisen, die die Verbreitung des Virus verhindern. Außerdem kann er über Reiseziele und bestehende Risiko- warnungen präventiv aufklären. Die Reise in ein Risikogebiet, selbst wenn für diese Region eine Reisewar- nung besteht, kann der Arbeitgeber nicht verbieten. Gleichwohl hat er eine Fürsorgepflicht gegenüber all seinen Angestellten, so dass eine Mitteilungs- pflicht seitens des Mitarbeiters in Form einer „Negativauskunft“ bestehen kann, ob er sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder nicht – also die wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage mit Ja oder Nein. Laut Bundes- zahnärztekammer (BZÄK) ist in Zahn- arztpraxen wegen des Bezugs zum Ge- sundheitswesen regelmäßig von einer Negativauskunft auszugehen. 2. Der Arbeitnehmer muss nach seinem Urlaub in einem Risiko- gebiet vorsorglich in Quarantäne. Was passiert? Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden. Fall eins: Die Quarantäneregelung be- stand bereits bei Urlaubsantritt. Dann riskiert der Arbeitnehmer, seinen Ver- gütungsanspruch zu verlieren, da er sich schuldhaft dem Risiko ausgesetzt hat. Jedoch wird hier in der Regel der Einzelfall geprüft. Ein Beispiel: Die Türkei wird aktuell als Risikogebiet eingestuft. Rückkehrende Reisende müssen anschließend in häusliche Quarantäne und dürfen nicht unmittelbar wieder an den Arbeitsplatz. Außerdem müssen sie das Gesundheitsamt informieren. Dieser staatlichen Anordnung darf sich nicht widersetzt werden und es besteht kein Verdienstanspruch für die Zeit der Quarantäne. Fall 2: Risikowarnung und Quarantäne- regelung erfolgen erst während des Urlaubs. Hier ist von keinem groben Verschulden durch den Arbeitnehmer auszugehen. Muss der Mitarbeiter auf grund des Infektionsschutzgesetzes in Quarantäne, zahlt der Arbeitgeber das Gehalt bis zu sechs Wochen weiter, kann sich das aber bei der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde erstatten lassen. 3. Und wenn der Arbeitnehmer im Risikogebiet erkrankt? Wenn die Risikowarnung bereits bei Urlaubsantritt bestand, läuft der Mit- arbeiter ebenfalls Gefahr, seinen Ver- gütungsanspruch zu verlieren, denn er hat sich schuldhaft dem Risiko ausge- setzt. Es gelten die gleichen Begrün- ARBEITSRECHT UND REISEN Hier können Sie sich informieren: \ Aktuelle Angaben zu internationalen Risikogebieten gibt das Robert Koch- Instituts (RKI) in Abstimmung mit dem Bundesgesundheitsministerium, dem Aus- wärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat heraus. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/ N/Neuartiges_Coronavirus/Risiko gebiete_neu.html \ Reisewarnungen zu COVID-19 veröffentlicht das Auswärtige Amt. https://www.auswaertiges-amt.de/de/ ReiseUndSicherheit/reise-gesundheit/ gesundheit-fachinformationen/reise medizinische-hinweise/Coronavirus \ Die BZÄK stellt die Quarantäneregelun- gen nach Empfehlungen des RKI und ein arbeitsrechtliches Blatt für die Zahn- arztpraxis mit Informationen zum Urlaub bereit (Seite 3). https://www.bzaek.de/ fileadmin/PDFs/b/2020_Arbeitsrecht_ Sars-CoV-2.pdf \ Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu arbeits- rechtlichen Fragen: 030/221911004. \ BMAS-Themenseite und Fragen für Arbeit- nehmer: https://www.bmas.de/DE/ Schwerpunkte/Informationen-Corona/ informationen-corona.html \ Einen Antrag bei Verdienstausfall wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbot gibt es auf der Themenseite des Infektionsschutz- gesetzes (IfSG). https://ifsg-online.de/ antrag-taetigkeitsverbot.html 10 | PRAXIS

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