Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 14

zm 110, Nr. 14, 16.7.2020, (1373) dungen wie unter Fall 1. Auch hier kommt es aber auf den Einzelfall an. Galt die Risikowarnung vor Reiseantritt noch nicht, erfolgt die Lohnfortzahlung wie im Krankheitsfall. 4. Was ist, wenn der Mitarbeiter wegen Infektions- maßnahmen zu spät aus dem Urlaub kommt? Auch hier kommt es in der Regel auf den Einzelfall an. Der Arbeitnehmer trägt immer das Wegerisiko, beispielsweise beim Ausfall eines Fluges. Dann kann er seinen Vergütungsanspruch verlieren. Auch andere arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Ab- mahnung oder Kündigung sind vorstellbar. Ist allerdings die Rückkehr wegen eines durch den Arbeitnehmer unverschuldeten Umstands nicht möglich, muss der Arbeitgeber das Gehalt zu- mindest für einen verhältnismäßig geringen Zeitraum bezahlen. 5. Kann der Arbeitgeber einen Corona-Test nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet verlangen? Der Arbeitgeber kann keinen Test ohne triftigen Grund ver- langen. Ob der Umstand, dass ein Urlaub im ausgewiesenen Risikogebiet stattgefunden hat, für einen Test ausreicht, ist zu bezweifeln. Hat der Arbeitgeber allerdings einen begründeten Verdacht, dass eine Infektion mit dem Coronavirus statt- gefunden hat, kann er die Vorlage eines ärztlichen, gegebenen- falls amtsärztlichen, Attests oder eine betriebsärztliche Unter- suchung verlangen. Der Arbeitnehmer kann aber auch ein negatives Testergebnis als ärztliches Attest vorlegen. Dies darf vor der Einreise nach Deutschland nicht älter als 48 Stunden sein und muss in Deutsch oder Englisch verfasst vorliegen. Für die Kosten muss der Reisende aufkommen. Trotzdem gilt die Notwendigkeit der Isolation, sollen dem Testergebnis zum Trotz COVID-19- spezifische Symptome auftreten. Das Gesundheitsamt muss in jedem Fall nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet infor- miert werden. Bei einem Verdachtsfall oder einer tatsächlichen Infektion des Arbeitnehmers nach seiner Urlaubsrückkehr regelt das Infektions- schutzgesetz, das die Gesundheitsämter als Entscheidungs- grundlage verwenden, den Umgang. Es gilt also immer, mit dem örtlichen Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen. LL Foto: Adobe Stock_kwanchaichaiudom Urlaub in der Corona-Krise – hier gibt es arbeitsrechtlich noch einige Unwägbarkeiten. ZAHNERSATZ MIT QUALITÄTSVERSPRECHEN Für das schönste Sommerlächeln! Q S - D e n t a l g e p r ü f t A u s V e r a n t w o r t u n g f ü r Q u a l i t ä t & S i c h e r h e i t ® Es gibt doch nichts Schöneres als zufriedene Patienten. Bei der Versorgung mit Zahnersatz stehen Ihnen die QS-Dental geprüften zahntechnischen Meisterlabore als optimaler Partner für Ihre Praxis immer kompetent zur Seite. Mit dem fachgerechten Qualitätssicherungskonzept QS-Dental setzen die Labore ein klares Qualitäts-Markenzeichen. Durch QS-Dental wird Qualität aus Meisterhand konsequent und nachvollziehbar dokumentiert für eine noch bessere zahntechnische Versorgung. Sie können sich hier stets bester Ergebnisse sicher sein – zumWohle aller Ihrer Patienten. Noch ohne QS-Labor? Gehen Sie auf Nummer sicher. Ihr QS-Dental geprüftes Meisterlabor vor Ort finden Sie unter: WWW.QS-DENTAL.DE

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