Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 14

zm 110, Nr. 14, 16.7.2020, (1374) Z ahnärzte erbringen überwiegend Heilmittelbehandlungen, die nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Demnach sind sie in den meisten Fällen nicht vorsteuerabzugs- berechtigt. Es gibt dennoch ein paar Aspekte zu beachten und auch die ein oder andere Einsparung kann sich durch die Änderung bis zum Ende des Jahres ergeben. Der neue Steuersatz muss zunächst in der Praxissoftware beziehungsweise im Abrechnungssystem angepasst werden. Jede ein- und ausgehende Rechnung ist auf den neuen, korrekt ausgewiese- nen Steuersatz zu prüfen. Ist der alte Steuersatz auf einer ausgehenden Rechnung abgebildet, schuldet der Pra- xisführer diese Differenz theoretisch dem Finanzamt. RELEVANT IST DER ZEITPUNKT DER LEISTUNGSAUSFÜHRUNG Allgemein gilt: Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt der neue Umsatzsteuer- satz für Lieferungen und Leistungen, die ab Juli ausgeführt beziehungsweise erbracht werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). Wann die betreffenden ausgeführten Leistungen bezahlt werden, spielt dabei keine Rolle, auch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder das Datum der Rechnung sind nicht entscheidend. Relevant ist nur der Zeitpunkt der Leis- tungsausführung. Das ist zum Beispiel bei Warenlieferungen die Übergabe und bei der Erbringung von Dienstleistun- gen der Zeitpunkt ihrer Vollendung. Aber Achtung: Vertragspartner müssen die Preissenkung allerdings nicht zwin- gend an den Zahnarzt weitergeben. Leistungen, die bereits im ersten Halb- jahr begonnen wurden und über den 1. Juli hinausgehen, werden mit dem neuen Umsatzsteuersatz abgerechnet. Davon können sowohl der Zahnarzt als auch der Patient profitieren. Bei Unklarheiten ist es ratsam, noch ein- mal Rücksprache mit dem Steuer- berater zu halten. Für alle bis zum 30. Juni ausgeführten Umsätze beträgt der Regelsteuersatz 19 Prozent – zum Beispiel für kosmetische Leistungen, Botox ohne Heilbehandlung oder dem Verkauf von Prophylaxe- Artikeln. Für die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember ausgeführten Leis- tungen wird der Regelsteuersatz auf 16 Prozent gesenkt und ab dem 1. Januar 2021 wieder auf 19 Prozent erhöht. Für alle bis zum 30. Juni ausgeführten Um- sätze, für die der ermäßigte Steuersatz – zum Beispiel für Prothetik – zur An- wendung kommt, gilt der Steuersatz von 7 Prozent. Für alle in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember ausgeführten Leistungen wird der ermäßigte Steuer- satz auf 5 Prozent gesenkt und ab dem 1. Januar 2021 wieder auf 7 Prozent angehoben. HIER ERGEBEN SICH EINSPARUNGEN Einsparungen können Material-, An- schaffungs-, Werbe- und Fortbildungs- kosten betreffen und auch die Miete, insofern diese mit der Mehrwertsteuer berechnet wird. Im Eigenlabor sind also Ersparnisse für das Material drin. Bei Fremdlaborleistungen kommt es zu keiner Ersparnis, da diese durchlaufende Posten in der Praxis darstellen (Kasten). Die Patienten spüren hier die Kosten- reduktion. Leistungen von Handwerkern werden durch die Mehrwertsteuersenkung günstiger. Stehen eine Reparatur oder ein Umbau an, kann die Ausführung bis Ende des Jahres vorteilhaft sein. Inves- titionen sind günstiger, da auch hier der Brutto-Preis sinkt. Es könnte sich daher lohnen, bis Jahresende den Vorrat für Verbrauchsartikel aufzustocken. Bei größeren Anschaffungen ist natürlich auch die Ersparnis größer: Wird etwa ein Gerät für 50.000 Euro erworben, beträgt die Ersparnis 1.500 Euro durch die neue Mehrwertsteuer. Diese Ein- sparung geht jedoch verloren, wenn Händler und Hersteller die Netto-Preise anheben oder die Mehrwertsenkung nicht an die Kunden weitergeben. LL MEHRWERTSTEUERSENKUNG Das ändert sich für Zahnarztpraxen! Mit dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket ist die Mehrwert- beziehungsweise die Umsatzsteuer zum 1. Juli von 19 auf 16 Prozent gesunken, der ermäßigte Satz von 7 auf 5 Prozent. Was müssen Zahnarztpraxen beachten und wo können sie sparen? Foto: AdobeStock_studio v-zwoelf

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