Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 14

zm 110, Nr. 14, 16.7.2020, (1375) INFOS FÜR DIE PRAXIS a) Zahnarztpraxis mit Eigenlabor Ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlungen sind gemäß § 4 Nr.14 a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt nicht für die Lieferung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten, soweit sie der Zahnarzt in seinem Unternehmen im eigenen Labor hergestellt hat. Die Überlassung von kieferorthopädischen Appa- raten ist dennoch steuerfrei, wenn der Umsatz insgesamt durch die Dienstleistung des Kieferorthopäden (Heilbehandlung) geprägt wird, da es sich dann um eine einheitliche (medizinische) Dienst- leistung handelt, bei der die Lieferung des kieferorthopädischen Apparats quasi unentbehrlich ist. Diese einheitliche Betrachtung kommt für die Lieferung von Zahn- prothetik durch den Zahnarzt nicht zum Tragen, vielmehr gilt hier ein Aufteilungsgebot. Danach kommt es zu einer steuerpflichtigen Lieferung von Zahnprothetik einerseits, und andererseits zu einer steuerfreien zahnärztlichen Heilbehandlung. Erst durch diese zahn- ärztliche Heilbehandlung, der Eingliederung der Prothetik ins Gebiss des Patienten wird der Umsatz vollendet und die Umsatzsteuer ent- steht im Zeitpunkt der Eingliederung der prothetischen Arbeit (Ver- schaffung der Verfügungsmacht). Das heißt, sofern die Eingliederung erst nach dem 1. Juli 2020 erfolgt, kommt auch für die Eigenlabor- leistung der Steuersatz von 5 Prozent zum Tragen. b) Zahnarztpraxis mit Fremdlabor Die Herstellung und Lieferung der Prothetik erfolgt in diesem Fall durch das gewerbliche Fremdlabor. Die Steuer für das Fremdlabor entsteht mit der Lieferung vom Labor an den Zahnarzt. Alle Lieferun- gen ab dem 1. Juli erfolgen folglich mit 5 Prozent Umsatzsteuer. Der Zahnarzt erbringt in diesem Fall keine Umsatzsteuer-pflichtigen Leistungen, da es sich um einen durchlaufenden Posten handelt. c) kosmetische Leistungen und Verkauf von Prophylaxe Artikeln Die Umsatzsteuer für die Erbringung von kosmetischen Leistungen beträgt 16 Prozent, sofern die Leistung nach dem 1. Juli 2020 er- bracht und vollendet ist. Für Prophylaxeartikel, die ab dem 1. Juli 2020 verkauft werden, gilt der Umsatzsteuersatz von 16 Prozent. d) Anzahlungen Anzahlungen sichern keinen Steuersatz. Beispiel: Anzahlungen, die im November 2020 für Leistungen gezahlt werden, die erst nach dem 31. Dezember 2020 beendet werden. Hier ist die Leistung mit dem dann wieder gültigen Steuersatz von 7 Prozent abzurechnen. e) Was ist sonst zu beachten? \ Anpassung der Praxissoftware an die jeweiligen Steuersätze \ Prüfung der Rechnungseingänge ab 1. Juli 2020 auf die Richtig- keit des Steuersatzes: Bei falschem Steuerausweis sollten Sie Rücksprache mit dem Lieferanten halten. \ Überprüfung der Daueraufträge beziehungsweise Rücksprache mit Vertragspartner (umsatzsteuerpflichtige Miete, Leasingraten) bezüglich der Anpassung der Zahlungsbeträge. Lassen Sie sich vom Vertragspartner eine neue Dauerschuldrechnung mit dem derzeitig gültigen Steuersatz ausstellen. f) Kleinunternehmerregelung Die Grenze für die Kleinunternehmer ist ab dem Jahr 2020 von 17.500 auf 22.000 Euro angehoben worden (§ 19 (1) UStG). Quelle: KZV Land Brandenburg, Dipl.-Oec. Frank Pfeilsticker, Steuerberater Das Ergebnis der Zahnpflege mit Ajona: Gesunde, saubere Zähne, kräftiges Zahnfleisch, reiner Atem und eine lang anhaltende, sehr angenehme Frische im Mund. Dr. Liebe Nachf. D-70746 Leinfelden Jetzt kostenlose Proben anfordern: Fax: 0711-75 85 779 62 • E-Mail: bestellung@ajona.de Optimale Dosierbarkeit für elektrische Zahnbürsten ZM Juli 20 Praxisstempel/Anschrift Datum/Unterschrift Ajona wirkt – das fühlt und schmeckt man. reinigt sanft – RDA 30 antibakteriell und entzündungshemmend remineralisiert mit Calcium und Phosphat neutralisiert schädliche Säuren Das 4-stufige Wirkprinzip | 13

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