Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 14

zm 110, Nr. 14, 16.7.2020, (1398) 36 | NACHRICHTEN VERSTOß GEGEN HEILMITTELWERBEGESETZ KIEFERORTHOPÄDIN DARF NICHT MEHR MIT „PERFEKTEN ZÄHNEN“ WERBEN KZBV INFORMIERT ÜBER CORONA-REGELUNG MINDERJÄHRIGE VERLIEREN NICHT BONUSANSPRUCH Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) teilt mit, dass Kinder und Jugendliche, die aufgrund der Corona-Krise ihre Vorsorgeuntersuchung beim Zahnarzt im ersten Halbjahr 2020 nicht wahrnehmen konnten, nicht automatisch ihren vollständigen Bonusanspruch verlieren. Die KZBV hatte im Zuge der Corona-Krise für diese Regelung plädiert, der sich der GKV-Spitzenverband nun angeschlossen und das Vorgehen mit den Krankenkassen auf Bun- desebene abgestimmt hat. Demnach soll die Nicht-Inanspruchnahme der Zahnvorsorgeunter- suchungen im ersten Kalenderhalbjahr 2020 nicht zum Verlust des vollständigen Bonusanspruchs führen – unabhängig von der ab 1. Oktober 2020 geltenden Regelung, wonach in begründeten Ausnahmefällen ein einmaliges Versäumen einer Vorsorgeunter- suchung folgenlos bleibt und sich nicht auf die Erhöhung der Fest- zuschüsse auswirkt. Betroffene Minderjährige sollen bei ihrem nächsten Besuch in der Praxis als Nachweis eine Eintragung im Bonusheft erhalten. Damit sollen Unklarheiten bei der zukünftigen Ermittlung des Zuschusses vermieden werden. Die KZBV weist darauf hin, dass diese Sprachregelung nicht für Erwachsene gilt. Da Erwachsene nur einmal im Jahr zur Vorsorge- untersuchung müssen, gehen die Krankenkassen davon aus, dass ein Zahnarztbesuch im zweiten Halbjahr 2020 erfolgen kann, um den Stempel im Bonusheft zu bekommen. pr BUNDESZAHNÄRZTEKAMMER MELDET CORONA-HYGIENEPAUSCHALE WIRD BIS HERBST VERLÄNGERT Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat sich mit dem PKV-Ver- band und der Beihilfe von Bund und Ländern auf eine Ausweitung der Corona-Hygienepauschale bis zum 30. September 2020 ver- ständigt. Das von ihnen getragene Beratungsforum für Gebühren- ordnungsfragen weitet die ursprünglich bis zum 31. Juli 2020 be- fristete Regelung damit um zwei Monate aus. Die Pauschale von 14,23 Euro pro Sitzung soll Zahnärzten helfen, die Hygienelasten der Corona-Krise abzufedern. Sie gilt bei jeder Behandlung eines privatversicherten Patienten beziehungsweise gesetzlich Versicher- ten mit privater Zusatzversicherung. „Um das Risiko einer Coronavirus-Übertragung soweit wie möglich zu minimieren, sorgen Zahnärzte mit einem hohen und kosten- intensiven Hygieneaufwand für den Schutz ihrer Patienten und Mitarbeiter“, betont BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel. „Mit ihrer schnellen und unbürokratischen Verlängerung der Hygienepauschale helfen BZÄK, PKV-Verband und Beihilfe den Praxen bei ihrem hohen Aufwand und demonstrieren eindrucksvoll, dass das System jenseits der GKV funktioniert.“ Schließlich sei die Notwendigkeit zur Wachsamkeit unvermindert hoch, verdeutlicht Engel: „Die abflachende Infektionskurve ist für die Zahnärzte kein Anlass, ihren Hygieneaufwand zurückzu- fahren, sie ist vielmehr Ansporn, das offensichtlich Bewährte fortzuführen.“ ck/LL Folgende Werbung ging einer Wettbewerberin zu weit und sie reichte eine Unterlassungsklage ein: „x ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. Sie sehen sofort beim 1. Termin, welche Ergeb- nisse Sie innerhalb von sechs Monaten erreichen können [...] Man [er- hält] 14 Schienen für jeden Kiefer, die man jeweils zwei Wochen trägt, jede Schiene ist anders und und verändert Ihre Zähne Schritt für Schritt [...] Und bald werden Sie auf Fotos deutlich schöner lächeln.“ Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main gab der Klägerin in zweiter Instanz recht und urteilte, dass die Kieferorthopädin nicht mehr mit „perfekten Zähnen“ werben darf. Gemäß Heilmittelwerbe- gesetz HWG (§ 3 S. 2 Nr. 2 a) sei es unzulässig, durch Werbe- aussagen den Eindruck hervorzurufen, dass ein bestimmter Erfolg „sicher“ eintrete. Hintergrund sei, dass es aufgrund individueller Disposition stets zu einem Therapieversagen kommen könne, mit dem eine Erfolgsgarantie unvereinbar sei. Das Werbeversprechen der Perfektion sei in diesem Kontext nicht als bloß reklamehafte Übertreibung zu verstehen. Zwar sei dem Verbraucher geläufig, dass Superlative in der Werbung oft nur als Anpreisungen und nicht als Tatsachenbehauptung verwendet werden. Dies könne hier jedoch nicht angenommen werden, da es sich um den Werbe- auftritt einer Ärztin handelt. Bei Werbemaßnahmen und Internet- auftritten von Ärzten bestehe eine andere Erwartung als bei Werbe- maßnahmen „normaler“ Unternehmen. Der Verbraucher bringe Ärzten aufgrund ihres Heilauftrags ein besonderes Vertrauen entgegen und gehe daher von einer gewissen Objektivität und Zurückhaltung bei Werbeangaben aus. „Er nimmt die Angaben in Zweifel ernst“, resümierte das OLG. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar OLG Frankfurt Az.: 6 U 219/19 Urteil vom 27. Februar 2020 NEWS

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