Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 14

1 13 2 3 5 2 17 Zuzahlungsfrei bzw. Zuzahlungspflicht Hier ist anzugeben, ob der Versicherte Zuzahlungen zu leisten hat. Grundsätzlich ist die Krankenbeförderung zuzahlungs- pflichtig und damit das Feld „Zuzahlungspflicht“ anzukreuzen. Das Feld „Zuzahlungsfrei“ ist nur anzukreuzen \ bei Verordnungen zu Lasten eines Unfallversicherungs- trägers (siehe ), \ bei Verordnungen für Versicherte aufgrund eines Versorgungsleidens (siehe ) sowie \ in den Fällen, in denen eine Befreiung von der Zuzahlungs- pflicht vom Versicherten nachgewiesen wird. Unfall, Unfallfolge, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Versorgungsleiden (z. B. BVG) Liegt ein Unfall, ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder ein Versorgungsleiden vor, ist dies zu kennzeichnen. Bei einem Arbeitsunfall (auch Schulunfall) oder einer anerkann- ten Berufskrankheit ist die Verordnung zu Lasten eines Unfall- versicherungsträgers auszustellen. Dafür ist im Personalienfeld der zuständige Unfallversicherungsträger zu benennen. Unter Versorgungsleiden werden alle Krankheiten oder gesund- heitlichen Beeinträchtigungen verstanden, die wegen einer öffentlich angeordneten bzw. angeregten Maßnahme oder als Folge einer Straftat entstanden sind und vom Versorgungsamt anerkannt wurden. Hierunter sind z. B. folgende Ansprüche zu subsumieren: \ Bundesversorgungsgesetz (Kriegsschäden), \ Opferentschädigungsgesetz (z. B. Opfer von Gewalttaten), \ Infektionsschutzgesetz (z. B. Impfschäden, anderweitige Gesundheitsschäden durch Prophylaxe), \ Soldatenversorgungsgesetz. Hinfahrt, Rückfahrt Im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse sind in der Regel nur Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem Aufenthaltsort des Patienten und der nächst erreichbaren, geeigneten Behandlungsmöglichkeit verordnungsfähig. Im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes prüft der Vertragszahn- arzt die medizinische Notwendigkeit jeweils für die Hinfahrt und für die Rückfahrt. Ist beispielsweise nur die Rückfahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich, so ist nur diese verord- nungsfähig. Bei Bedarf soll die für den Transporteur ggf. anfal- lende Wartezeit durch den Vertragszahnarzt unter bestätigt werden. 1. Grund der Beförderung Genehmigungsfreie Fahrten a) voll-/teilstationäre Krankenhausbehandlung, vor-/nach- stationäre Behandlung Die Verordnung einer medizinisch notwendigen Krankenbeför- derung zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung oder zur vor- oder nachstationären Behandlung ist ohne vorhe- rige Genehmigung durch die Krankenkasse zulässig. Bei vorsta- tionären Behandlungen soll der voraussichtliche Beginn der sta- tionären Behandlung unter angegeben werden. Die Beförderung zur vor- oder nachstationären Behandlung darf dabei für nicht mehr als drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn bzw. grundsätzlich für nicht mehr als sie- ben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Behandlung stattfinden. Dieser Beförderungsgrund ist für die vertragszahnärztliche Versorgung regelmäßig nicht relevant. b) ambulante Behandlung bei Merkzeichen „aG“, „BI“, „H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5 (nur Taxi, Mietwagen; Fahrt mit KTW ist unter f) zu verordnen) Die genehmigungsfreie Verordnung einer medizinisch not- wendigen Krankenfahrt zur ambulanten Behandlung ist für Pa- tienten möglich, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“ oder einen Einstufungsbescheid in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei der Verordnung vorlegen. Bei Patienten mit einem Pflegegrad 3, die bis zum 31.12.2016 nicht mindestens in die Pflegestufe 2 eingestuft waren, muss zusätzlich wegen dauerhafter (mindestens über 6 Monate) körperlicher, kognitiver oder psychischer Beeinträchtigung ihrer Mobilität ein Unterstützungsbedarf bei der Beförderung bestehen, sodass sie nicht eigenständig (z. B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln) zur ambulanten Behandlung fahren können. Dies ist im Einzelfall zu bewerten. Dabei kann sich der Vertragszahnarzt auf bereits vorliegende Feststellungen bezüglich der Mobilität des Versicherten stützen (z. B. Merkzeichen „G“ – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr – im Schwerbehinderten- ausweis). Bei Patienten mit einem Pflegegrad 3, die bis zum 31.12.2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren, ist von einer entsprechenden dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung auszu- gehen. Verordnungsfähig sind Fahrten, die mittels Taxi oder Mietwagen durchgeführt werden müssen. Zu den Mietwagen gehören auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung, z. B. mit Trage, mit Tragestuhl oder zur Beförderung von nicht gehfähigen Pa- tienten im eigenen Rollstuhl. Hierfür sind die Ankreuzfelder und ggf. zu nutzen. Ist ein Krankentransportwagen erforder- lich, ist die Fahrt unter zu verordnen. c) anderer Grund, z. B. Fahrten zu Hospizen Die Verordnung einer medizinisch notwendigen Krankenbeför- derung aus „anderen Gründen“ ist zulässig für Fahrten zu anderen stationären Einrichtungen (Hospizen [§ 39a SGB V] und Kurzzeitpflegeeinrichtungen [§ 39c SGB V] als Leistung der Kran- kenkasse), \ für Fahrten zu einer stationsersetzenden ambulanten Operation gemäß § 115b SGB V im Krankenhaus oder zu einer ambulanten Operation in der Vertragsarztpraxis sowie bei in diesem Zusammenhang erfolgender Vor- oder Nachbehandlung, 2 11 6 4 17 9 | 81

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