Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 14

17 5 6 8 11 11 13 7 \ bei einer aus zwingenden medizinischen Gründen erforder- lichen Verlegungsfahrt in ein anderes Krankenhaus während einer stationären Behandlung (Ausnahmefall) und \ bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus (auch ohne eine anschließende stationäre Behandlung). Der Anlass ist in der Freitextzeile zu erfassen. Diese Beförderungsgründe sind für die vertragszahnärztliche Ver- sorgung regelmäßig nicht relevant. Genehmigungspflichtige Fahrten zu ambulanten Behandlungen d) hochfrequente Behandlung Dialyse, onkol. Chemo- oder Strahlentherapie In Ausnahmefällen kann eine Krankenfahrt zu diesen ambulan- ten Behandlungen verordnet werden, wenn diese zwingend medizinisch notwendig sind. Dieser Beförderungsgrund ist für die vertragszahnärztliche Versorgung regelmäßig nicht relevant. vergleichbarer Ausnahmefall Ein vergleichbarer Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn Patien- ten mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt werden, das eine hohe Behandlungs- frequenz über einen längeren Zeitraum aufweist und die Patien- ten durch die Behandlung oder dem zu dieser Behandlung füh- renden Krankheitsverlauf so beeinträchtigt sind, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Die Vergleichbarkeit ist unter zu begründen, ggf. unter Angabe des maßgeblichen ICD-10. Dieser Beförderungsgrund ist für die vertragszahnärztliche Ver- sorgung regelmäßig nicht relevant. e) dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vergleichbar mit b) und Behandlungsdauer mindestens 6 Monate (Begründung unter 4. erforderlich) Bei vergleichbarer Beeinträchtigung der Mobilität nach den im Feld genannten Kriterien (Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“, Pflege- grad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5) kommt eine Verordnung nur in Betracht, wenn der Patient einer ambulanten Behandlung mindestens 6 Monate be- darf. Die Vergleichbarkeit der Mobilitätsbeeinträchtigung ist ggf. unter Angabe des maßgeblichen ICD-10 unter zu begründen. f) anderer Grund für Fahrt mit KTW, z. B. fachgerechtes Lagern, Tragen, Heben erforderlich (Begründung unter 3. und ggf. 4. erforderlich) Andere Gründe als die vorgenannten können die Verordnung einer Krankenbeförderung mit einem Krankentransportwagen (KTW) erforderlich machen, wenn Patienten während der Fahrt einer medizinisch-fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines KTW bedürfen oder zu erwarten ist, dass dies erforderlich wird (z. B. weil während der Fahrt wegen Dekubitus ein fachgerechtes Lagern, Tragen, Heben erforderlich ist) oder wenn dadurch die Übertragung schwerer, ansteckender Krank- heiten der Patienten vermieden wird. Das Ankreuzfeld ist auch zu nutzen, sofern für Versicherte mit einem Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“ oder Pflegegrad 3 mit dauer- hafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5 eine Fahrt im KTW erforderlich ist. Angaben, weshalb eine fachliche Betreuung oder besondere Ein- richtung benötigt wird, sind unter zu machen. Darüber hinaus sind über dieses Feld genehmigungspflichtige Verlegungsfahrten (Ausnahmefall), z. B. eine Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus, zu verordnen. Das medizinisch erforderliche Beförderungsmittel ist für Verlegungsfahrten unter bis anzugeben. Weiterhin ist unter der Grund „Verle- gung“ zu erfassen. 2. Behandlungstag/-frequenz und nächsterreichbare, geeignete Behandlungsstätte Hier sind Angaben zum (voraussichtlichen) Behandlungstag bzw. zur Behandlungsfrequenz zu machen und die Behandlungsstätte (z. B. Name des Krankenhauses/Vertragszahnarztes oder fachliche Ausrichtung des Vertragszahnarztes) anzugeben. Ist der Behandlungstag bei genehmigungsfreien Fahrten nicht bekannt, kann im Einzelfall auf die Angabe des Behandlungs- tages verzichtet werden. In diesen Fällen ist eine Begründung unter anzugeben. Bei der Angabe der Behandlungsstätte ist zu beachten, dass Kran- kenkassen Fahrkosten in der Regel bis zur nächst erreichbaren, geeigneten Behandlungsmöglichkeit (z. B. Vertragszahnarzt- praxis) übernehmen. Wird eine andere Behandlungsmöglichkeit gewählt, hat der Versicherte die anfallenden Mehrkosten ggf. selbst zu tragen. 3. Art der Beförderung Taxi/Mietwagen Ein Taxi/Mietwagen ist verordnungsfähig, wenn der Patient aus zwingenden medizinischen Gründen kein öffentliches Verkehrs- mittel oder privates Kraftfahrzeug benutzen kann. Zu den Miet- wagen gehören auch Wagen mit behindertengerechter Einrich- tung. Soll ein Patient mit Rollstuhl, im Tragestuhl oder liegend befördert werden, so sind diese Anforderungen an das Taxi/den Mietwagen zusätzlich unter zu kennzeichnen. Eine medizi- nisch-fachliche Betreuung der Patienten findet nicht statt. KTW, da medizinisch-fachliche Betreuung und/oder Einrichtung notwendig ist wegen Die Verordnung einer Krankenbeförderung mittels KTW ist nur zulässig, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung und/ oder die besondere Einrichtung des KTW aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist und eine Beförderung durch ein weniger aufwendiges Beförderungsmittel nicht möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass nicht die Diagnose oder die Be- handlung an sich die „zwingende medizinische Notwendigkeit“ 17 12 7 17 15 17 9 10 12 82 | BEKANNTMACHUNGEN

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