Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 14

7 14 17 15 16 8 13 des KTW begründet, sondern Art und Ausmaß der Funktions- störung. Diese ist daher hier (ggf. unter Angabe des maßgeblichen ICD-10) anzugeben (z. B. Blutungsgefahr) bzw. muss sich aus der Begründung ableiten lassen. Bei der Verordnung einer Beförde- rung mittels KTW können zusätzlich die Felder unter Roll- stuhl, Tragestuhl oder liegend angekreuzt werden. Rollstuhl, Tragestuhl, liegend Das Feld „Rollstuhl“ ist anzukreuzen, wenn ein nicht gehfähiger Patient im eigenen Rollstuhl oder im Krankenfahrsessel befördert werden muss (Fahrzeug mit rollstuhlgerechter Ausstattung). Das Feld „Tragestuhl“ ist anzukreuzen, falls es sich um einen nicht gehfähigen Patienten handelt, der sitzend befördert werden kann. Aufgrund fehlender Barrierefreiheit ist eine Trage- leistung von zwei Personen erforderlich (Fahrzeugausstattung: Tragestuhl). Das Feld „liegend“ ist anzukreuzen, falls ein Patient ausschließ- lich liegend transportiert werden kann (Fahrzeugausstattung: Trage). RTW Rettungswagen (RTW) sind für Notfallpatienten zu verordnen, die vor und während der Beförderung neben den Erste-Hilfe- Maßnahmen auch zusätzlicher Maßnahmen bedürfen, die geeignet sind, die vitalen Funktionen aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen. In Notfällen kann die Beförderung nachträglich verordnet werden. NAW/NEF Notarztwagen (NAW) bzw. Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) sind für Notfallpatienten zu verordnen, bei denen vor oder während der Beförderung lebensrettende Sofortmaßnahmen durchzufüh- ren oder zu erwarten sind, für die eine notärztliche Versorgung erforderlich ist. In Notfällen kann die Beförderung nachträglich verordnet werden. andere Ist die Verordnung anderer Beförderungsmittel wie z. B. eines Rettungshubschraubers (RTH) notwendig, ist dies hier zu ver- merken. Die Verordnung eines RTH ist möglich, wenn die Beför- derung mit einem bodengebundenen Rettungsmittel nicht aus- reicht. 4. Begründung/Sonstiges Freitextfeld zur Begründung der Vergleichbarkeit nach und . Dieses Freitextfeld ist darüber hinaus für sonstige relevante Angaben zu nutzen, z. B.: \ Datumsangabe des (geplanten) Beginns der stationären Behandlung bei der Verordnung von Fahrten zu vor- stationären Behandlungen, \ Angabe von weiteren geplanten Behandlungsterminen, \ Angabe einer Behandlungsfrequenz, die unter nicht erfasst werden kann (z. B. 5 x alle 2 Wochen vom TTMMJJ bis TTMMJJ), \ Begründung, wenn ein Behandlungstag unter nicht bekannt ist, \ Dauer der Wartezeit des Transporteurs bei Hin- und Rückfahrt in zeitlichem Zusammenhang, \ Möglichkeit der Nutzung von Gemeinschaftsfahrten, ggf. unter Angabe der Anzahl der Mitfahrer, \ Ortsangabe, wenn die Fahrt nicht von/zur Wohnung des Patienten stattfindet, \ Gewicht bei schwergewichtigen Patienten, \ Datumsangabe der (geplanten) Operation bei der Verordnung von Fahrten zu Vor-/Nachbehandlungen bei ambulanten Operationen, \ Begründung der stationsersetzenden ambulanten Operation (medizinische und/oder patientenindividuelle Gründe), \ Angabe, dass keine Genehmigungsmöglichkeit bestand mit Uhrzeit (bei nicht planbaren Fahrten zu einer ambulanten Behandlung), \ Angabe, dass eine Begleitperson medizinisch erforderlich ist, \ Angabe „Verlegung“, sofern es sich hierbei nicht um eine aus zwingenden medizinischen Gründen erforderliche Verlegungsfahrt handelt, \ Hinweis, dass die Beförderung eines intensivbeatmungs- pflichtigen Patienten stattfindet, \ Angabe, dass der Patient einen Rollator besitzt oder \ Angabe, dass der Patient keine Stufen steigen kann. RÜCKSEITE Die auf der Rückseite der Verordnung einer Krankenbeförderung vorgesehenen Angaben sind durch den Transporteur und den Patienten auszufüllen. III. Das neue Formular sowie die Erläuterungen und Ausfüll- hinweise finden ab dem 01.07.2020 Anwendung. Die vorliegende Änderungsvereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Köln, Berlin 15.06.2020 13 10 10 | 83

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